In einem Schulungsvideo erklärt ein Waffeninstruktor den klassischen Fehler der WBK Besitzer:
"nach dem Schießen Waffe entladen in geschlossenem Behältnis verstauen, Behältnis in Sporttasche,
mit dem Auto mit 3 Kollegen vom Schießstand auf ein Nachbesprechnugnbier zum Wirten"
sei eine gaaaanz schlechte Idee, kostet ordentlich wenn man erwischt wird und Waffenverbot wg. mangelnder Zuverlässigkeit ist sicher.
Mal davon abgesehen dass das wohl wirklich "asking for trouble" wäre, würde ich aber sagen dass obiges Verhalten eigentlich legal wäre - nicht als "Führen" gelte -
FALLS(!) der Wirt uns die Zustimmung gibt, die Waffe in seine Betriebräumen bei mir zu haben, wozu ich ja als WBK Besitzer berechtigt bin.
wegen §7 (2) WaffG (https://www.jusline.at/gesetz/waffg/paragraf/7)
"Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat."
Genaugenommen darf ein WBK Besitzer seine Waffe also überall bei sich haben, solange er gem §7 (2) die Zustimmung des Berechtigen hat.::c.o.l)
Interessant ist nur mehr die Frage welche Transporte (genauer zu welchen Zielorten) für einen WBK Inhaber legal sind.
Zum Büchsenmacher, zum Beschußamt und zum Schießstand ist der Transport sicher legal.
Ist er das auch zu jeglichem nach §7 (2) zustimmenden Berechtigten?
z.B. darf ein WBK seine in geschlossenem Behältnis verwahre Schußwaffe quer durch Ö karren,
solange der Berechtigte am Ziel der Reise seine Zustimmung gibt die Waffe in seiner Wohnung / auf seinem eingefriedetem Grundstück bei sich zu haben?