WBK vs. Wirtshausrunde

  • In einem Schulungsvideo erklärt ein Waffeninstruktor den klassischen Fehler der WBK Besitzer:
    "nach dem Schießen Waffe entladen in geschlossenem Behältnis verstauen, Behältnis in Sporttasche,
    mit dem Auto mit 3 Kollegen vom Schießstand auf ein Nachbesprechnugnbier zum Wirten"
    sei eine gaaaanz schlechte Idee, kostet ordentlich wenn man erwischt wird und Waffenverbot wg. mangelnder Zuverlässigkeit ist sicher.::schlag::


    Mal davon abgesehen dass das wohl wirklich "asking for trouble" wäre, würde ich aber sagen dass obiges Verhalten eigentlich legal wäre - nicht als "Führen" gelte -

    FALLS(!) der Wirt uns die Zustimmung gibt, die Waffe in seine Betriebräumen bei mir zu haben, wozu ich ja als WBK Besitzer berechtigt bin. :thumbup:

    wegen §7 (2) WaffG (https://www.jusline.at/gesetz/waffg/paragraf/7)
    "Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat."

    Genaugenommen darf ein WBK Besitzer seine Waffe also überall bei sich haben, solange er gem §7 (2) die Zustimmung des Berechtigen hat.::c.o.l)

    Interessant ist nur mehr die Frage welche Transporte (genauer zu welchen Zielorten) für einen WBK Inhaber legal sind.
    Zum Büchsenmacher, zum Beschußamt und zum Schießstand ist der Transport sicher legal.
    Ist er das auch zu jeglichem nach §7 (2) zustimmenden Berechtigten?
    z.B. darf ein WBK seine in geschlossenem Behältnis verwahre Schußwaffe quer durch Ö karren,
    solange der Berechtigte am Ziel der Reise seine Zustimmung gibt die Waffe in seiner Wohnung / auf seinem eingefriedetem Grundstück bei sich zu haben?

  • Das Stichwort Wirtshaus finde ich echt passend!

    Also wenn ich in ein fremdes Wirthaus komme und die dort zechenden "Ureinwohner" ohne eine ordentliche, respektvolle Begrüßung und Vorstellung meiner Person gleich mit Fragen überhäufe, könnte das in manch einem Wirtshaus ganz lustig enden. Antworten bekomme ich allerdings eher nicht... :sdb1:

    LG René


    Es gibt kein normales Leben - es gibt nur das Leben

  • Es gibt dazu keine gesetzliche Regelung, aber die meisten Behörden sehen das unproblematisch, aber nur solange die Waffen nicht im Auto verwahrt werden. Mit in das Gasthaus nehmen und dort kurz Essen und Trinken konsumieren ist unproblematisch und erlaubt.


    Die Waffe zu einem anderen Haushalt (quer durch Ö) mitnehmen ist immer legal !

    Wir in Österreich kennen das Bedürfnisprinzip nur beim Antrag der WBK. Dort muss das Bedürfnis glaubhaft gemacht werden, danach interessiert das keinen mehr.



    Tapfer und treu bis die Granate verglühte ! 156 Jahre Gendarmerie in Österreich (1849-2005) :f_at:


    IWÖ, NFVÖ, Firearms United ! :f_at::f_eu:

  • Die Frage war durchaus ernst gemeint. Ich fand nur den §7 österreichisches(!) WaffG der - so wie ich ihn lese und verstehe - in ziemlicher Breitenwirkung "bei-sich-haben-von-Waffen" als "gilt nicht als führen" (= kein WP nötig) definiert.

    P14-45 Die Frage ist, wer die "zur Benützung Berechtigten" einer Whg/Firma/Liegenschaft sind i.S.d. §7 (2) WaffG sind :

    A) Nur der das Hausrecht der Wegweisung innehabende Mieter/Eigentümer/Pächter/Wirt:
    "Seass Karl, bitte wie immer ein Bier, und deine Zustimmung zum bei-mir-haben-dürfen meiner Waffe in deinem Wirtshaus"

    B) Oder sind auch alle dort Zechenden gemeint mit "zur Benützung Berechtigt" ?

    Dann bekommt man einen Chor von 30 Stimmen "bist deppat !?" , 10 Kollegen von Schießstand,
    die schon dort sind, sagen "sicher, warum nicht" und 5 Leute werden die Schulter zucken und sich gar nicht äußern.


    Ganz hab ich noch nicht verstanden wie der §7 (2) österreichisches(!) WaffG in der Praxis funktionieren soll.
    Bin aber gelernter Österreicher und glaube(!) daher, dass ALLE dort zur Benützung Berechtigten Zustimmen müssen.
    Zustimmen ist härter als Dulden, weil ich dann alle dort zur Benützung Berechtigten explizit fragen muß und hören, wie sie sich äußern.
    Und bei einem Wirtshaus in .at sind 8 Mio Einheimische (minus die mit Hausverbot) zur Benützung berechtigt.

    Aber jedenfalls scheint ein WBK in .at seine Waffe zur Wohnung von Rene (P14-45) karren zu drüfen und dort die Waffe bei sich zu haben,
    wenn Rene zustimmt und zur Benützung der Whg berechtigt ist , selbst wenn dieser keine WBK hätte.

  • Es gibt dazu keine gesetzliche Regelung, aber die meisten Behörden sehen das unproblematisch, aber nur solange die Waffen nicht im Auto verwahrt werden. Mit in das Gasthaus nehmen und dort kurz Essen und Trinken konsumieren ist unproblematisch und erlaubt.


    Die Waffe zu einem anderen Haushalt (quer durch Ö) mitnehmen ist immer legal !

    Wir in Österreich kennen das Bedürfnisprinzip nur beim Antrag der WBK. Dort muss das Bedürfnis glaubhaft gemacht werden, danach interessiert das keinen mehr.

    Interessant! Im Auto liegenlassen ist klar, Autoeinbruch ist immer ein Riskio, Waffe dort allein lassen = mangelnde Zuverlässigkeit.

    Aber der österr. Herr Instruktor im Video hat sehr explizit verneint, dass das mit dem Gasthaus ohne massive Folgen bei Entdeckung möglich wäre.
    Ich werde dies bei meinem Waffenführerschein am Fr. ansprechen (hab ich schon erwähnt das ich absoluter Laie bin ;) )

  • Oder sind auch alle dort Zechenden gemeint mit "zur Benützung Berechtigt" ?

    Wirst du dir dann von jedem nachweisen lassen das gegen ihm KEIN Waffenverbot existiert....?

    Dann bekommt man einen Chor von 30 Stimmen "bist deppat !?" , 10 Kollegen von Schießstand,
    die schon dort sind, sagen "sicher, warum nicht" und 5 Leute werden die Schulter zucken und sich gar nicht äußern.

    Wer in ein Wirtshaus geht und rausposaunt was er in der Tasche hat.......macht hier schon den ersten Fehler...

    Bin aber gelernter Österreicher und glaube(!) daher, dass ALLE dort zur Benützung Berechtigten Zustimmen müssen

    Als gelernter Österreicher nimmt man seine Waffe mit......natürlich in einer Tasche oder Koffer.....Magazin nicht gefüllt und nicht im selben Behältnis wie die Waffe..( Das nur um Diskussionen zu vermeiden) .....Posaunt nicht rum das man eine Waffe mithat......trinkt ein Bier.......und das wars.....Behält sie aber immer in Griffweite........

    Deshalb habe ich auch nur Neutrale Range Bags ohne Markenaufdruck......:shock:


    Warum Aufsehen erregen und jeden erzählen das man Waffen bei sich hat....? Wer das in einem fremden Wirtshaus macht...sollte zum Psychologen......Sorry....:drink: in seiner Stammkneipe....wird es wahrscheinlich so wie so jeder wissen...und die meisten werden selber LWB sein.

    lg leonardo

  • Technisch un in der Realität hast sich Recht, wenn wir keine weiteren Verschärfungen auslösen wollen umsomehr.

    Mir gehts aber um Recht und Schuld/Strafbarkeit. §7 (2) lautet

    "Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften
    mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat."

    Einzahl. Ein Berechtigter. Nicht "alle zur Benützung Berechtigten".
    Klingt für mein fiktives Beispiel nach "der Wirt entscheidet allein"

  • Technisch un in der Realität hast sich Recht, wenn wir keine weiteren Verschärfungen auslösen wollen umsomehr.

    Mir gehts aber um Recht und Schuld/Strafbarkeit. §7 (2) lautet

    "Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften
    mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat."

    Einzahl. Ein Berechtigter. Nicht "alle zur Benützung Berechtigten".
    Klingt für mein fiktives Beispiel nach "der Wirt entscheidet allein"

    Schau mal in einen Kommentar was der Paragraph 7 genau meint.

    Ganz allgemein gesagt geht der 7er ja davon aus, dass es sich um eine geladene Waffe handelt. Mit Zustimmung des Berechtigten kann man die Waffe also in fremden Räumen oder eingefriedeten Liegenschaften also auch geladen bei sich tragen ohne zu „führen“ und einen Waffenpass zu benötigen.



    Tapfer und treu bis die Granate verglühte ! 156 Jahre Gendarmerie in Österreich (1849-2005) :f_at:


    IWÖ, NFVÖ, Firearms United ! :f_at::f_eu:

  • wir keine weiteren Verschärfungen auslösen wollen

    "Wir " lösen keine Verschärfungen aus....das machen die AWN....und die Politik folgt willig.

    Mir gehts aber um Recht und Schuld/Strafbarkeit. §7 (2) lautet

    "Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften
    mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat."

    Warum willst du einen Wirt auf die Nase binden das du eine Waffe in der Tasche hast ?

    Erzählst du auch jeden wie viel am Konto ist.....?

    Nochmal...wenn du sie in der Tasche hast dann FÜHRST du sie nicht...sondern Transportierst sie .......


    Dein Beispiel ist weit......sehr weit hergeholt......Und wenn du im Wirtshaus nicht eine Bsoffene Geschichte machst.....wird es genau.....0 Menschen interessieren....

    Oder wirst du täglich im Wirtshaus von Polizisten gefilzt ?:drink:

    lg

  • Ich finde Ihr vergesst den wesentlichen Aspekt: Alkohol! Meinte der Instrukor vlt., dass Alkohohl in dem Zusammenhang eine ganz schlechte Idee sei.

    Das würde es erklären. Alkohol und Zuverlässigkeit.

    Ein Bier.... kein Problem


    Rausch.... Problem...


    aber woher soll der Beamte wissen das man im Lokal in der Tasche eine Legale Waffe hat, außer man ist so bescheuert und packt sie aus und zeigt sie rum .


    Wer sich als LWB mit Waffe besäuft... sollte sowieso keine WBK haben.

    Und wer in Lokale geht wo Razzia an der Tagesordnung sind .... ist auch geistig etwas benachteiligt..?


    Wie immer nur meine Meinung

  • Das ist aber spätestens auch bei der Heimfahrt mit dem Auto sowieso ein Problem.

    Alkohol und LWB sind zwei Dinge die nicht zueinander passen......So sehe ich es...

    Und wer sich nicht auf die Stirn Tätowiert das er eine Waffe in der Tasche hat....wird auch kein Aufsehen erregen.....


    Natürlich sollte man darauf achten.....in Austria gibt es auch Waffenverbotszonen......da kann es Haarig werden....

    lg

  • Es wird hier über zwei unterschiedlich gesetzliche Regelungen von Deutschland und Österreich diskutiert, das passt schon einmal nicht.

    Ich und ein Großteil meiner Schützenkollegen wissen das Alkohol und Waffen nicht passt, da spielt die Menge keine Rolle.

    Wenn ich den Stand verlasse, geht es auf dem direkten Weg nach Hause, ohne Umwege. Die Waffe wird dann wegesperrt. Sollte ich dann das Bedürfnis noch haben, irgendwo ein Bier zu trinken, kann ich mich ja nochmals auf den Weg machen und das tun.

    Da muss ich sagen das manche Jäger leichtsinniger sind, so zumindest meine Erfahrung. Da bleibt schon mal eine Schrotflinte oder Repetierer im Fz liegen (auch sichtbar) In grauer Vorzeit, haben sie die Waffen im Wirtshaus an den Kleiderhacken gehängt nach der Treibjagd und keinen hats gestört.

  • Schau mal in einen Kommentar was der Paragraph 7 genau meint.

    Ganz allgemein gesagt geht der 7er ja davon aus, dass es sich um eine geladene Waffe handelt. Mit Zustimmung des Berechtigten kann man die Waffe also in fremden Räumen oder eingefriedeten Liegenschaften also auch geladen bei sich tragen ohne zu „führen“ und einen Waffenpass zu benötigen.

    Wo du das "geladen" in den §7 reinliest erschließt sich mir jetzt noch nicht, aber das m.E. Relevanteste ist
    die Antwort/Auslegung WER denn der (Einzahl!) Berechtigte ist der zustimmen muß damit das bei sich habe nicht als führen gilt.

    Und nicht vergessen wir sind im SubForum Waffenrecht Österreich !


    Dass die Deutschen einen Knall haben weiß man schon seit Einführung der ZÜP für Privatpiloten.
    Hat sonst kein Land. . Muß wohl ein traumatischer post-NS-regime Komplex sein.

  • Wo du das "geladen" in den §7 reinliest erschließt sich mir jetzt noch nicht, aber das m.E. Relevanteste ist
    die Antwort/Auslegung WER denn der (Einzahl!) Berechtigte ist der zustimmen muß damit das bei sich habe nicht als führen gilt.

    Der Berechtigte ist zB. der Eigentümer einer Liegenschaft. Oder der Inhaber einer Betriebstätte. Oder der Mieter in einer Mietwohnung...


    § 7 spricht vom Führen der Waffe.


    Zitat

    § 7.

    (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.

    (2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

    (3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).

    https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun…nummer=10006016

    Wenn du deine Frage etwas konkretisieren könntest, dann wäre dir vielleicht schneller geholfen. Oder soll die Frage einfach nur theoretischer Natur sein ?

    Nur eines ist auch klar: Ein Waffenfachhändler ist genauso wenig ein Rechtsexperte wie das (kontrollierende) Organ der Behörde. Der gibt auch nur seine Rechtsansicht kund.



    Tapfer und treu bis die Granate verglühte ! 156 Jahre Gendarmerie in Österreich (1849-2005) :f_at:


    IWÖ, NFVÖ, Firearms United ! :f_at::f_eu:

  • Mietwohnung : Der Berechtigte i.S.v. §7 (2) ist entweder der grundbücherliche Eigentümer ODER der Mieter, das sind typischerwiese nicht dieselben Leute.

    Gaststätte : Der Berechtigte i.S.v. §7 (2) ist entweder der grundbücherliche Eigentümer ODER der Wirt/Betreiber, das sind typischerwiese nicht dieselben Leute.

    Konkreter als in meinem OP gehts nicht:
    Wenn ein Wirt das Einverständnis gibt darf ich dann als WBK Besitzer meine Waffe in seinem Lokal bei mir haben, weil dann §7 (2) dies als Nicht-Führen festlegt.

    Für die Besorgten: Ich hab das nicht vor, ich will nur wissen ob es erlaubt wäre oder ob ich den §7 (2) falsch verstehe.

  • Ich und ein Großteil meiner Schützenkollegen wissen das Alkohol und Waffen nicht passt, da spielt die Menge keine Rolle.

    Wenn ich den Stand verlasse, geht es auf dem direkten Weg nach Hause, ohne Umwege. Die Waffe wird dann wegesperrt. Sollte ich dann das Bedürfnis noch haben, irgendwo ein Bier zu trinken, kann ich mich ja nochmals auf den Weg machen und das tun.

    Wenn es zb. ein Stand ist der kein Essen anbietet....und du den ganzen Tag einen Bewerb bestreitets....dann geht man vor dem Nachhauseweg zum Wirt....

    Und wer von einem Bier seinen Verstand verliert...sollte eben sich an Wasser oder Fruchtsäfte halten....

    Nichts spricht dagegen nach dem Schießen in ein Wirtshaus zum Essen einzukehren...seine Waffe unter dem Tisch abgelegt....sein Essen zu genießen....

    Ist wie mit dem Tanken....was sein muss...muss sein.....

    In grauer Vorzeit, haben sie die Waffen im Wirtshaus an den Kleiderhacken gehängt nach der Treibjagd und keinen hats gestört.

    Stört auch heute nicht....schon gar nicht wenn das ganze Lokal voll mit den Treibern und Jäger ist.

    Dass die Deutschen einen Knall haben

    Wie auch die Österreicher ..:Braverle:


    lg leonardo

  • Mietwohnung : Der Berechtigte i.S.v. §7 (2) ist entweder der grundbücherliche Eigentümer ODER der Mieter, das sind typischerwiese nicht dieselben Leute.

    Gaststätte : Der Berechtigte i.S.v. §7 (2) ist entweder der grundbücherliche Eigentümer ODER der Wirt/Betreiber, das sind typischerwiese nicht dieselben Leute.

    Konkreter als in meinem OP gehts nicht:
    Wenn ein Wirt das Einverständnis gibt darf ich dann als WBK Besitzer meine Waffe in seinem Lokal bei mir haben, weil dann §7 (2) dies als Nicht-Führen festlegt.

    Für die Besorgten: Ich hab das nicht vor, ich will nur wissen ob es erlaubt wäre oder ob ich den §7 (2) falsch verstehe.

    Es kommt auf die Situation an. In einem Einfamilienhaus ist es der Eigentümer, in einer Mietwohnung der Mieter und in einem Geschäft der Ladenbesitzer.


    Grosinger/Siegert/Szymanski sprechen vom „Denjenigen, dessen Schutz diese Regelung dient, in seinem eigenen Lebensbereich dem Führen zustimmt
    “. „Die Frage der Benützungsberechtigung [...] ist nach den Normen des Privatrechts zu beurteilen“ (Das neue österreichische Waffenrecht, Seite 34, 36)





    Tapfer und treu bis die Granate verglühte ! 156 Jahre Gendarmerie in Österreich (1849-2005) :f_at:


    IWÖ, NFVÖ, Firearms United ! :f_at::f_eu:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!