Meldepflicht ab 01.09.2020 für Langwaffen-Magazine mit mehr als 10 Patronen / max. 10 Waffen auf WBK gelb

  • 1. Gibt es eine Quelle aus der hervorgeht, ob auch Magazine in die ein Begrenzer auf 10 Patronen eingebaut wurde, gemeldet werden müssen? :think:

    2. Die Begrenzung auf max. 10 Waffen auf WBK gelb - werden hier die Waffen auf WBK gelb (alt) und WBK gelb (neu) addiert? :think:

    Gruss, Alex

  • 1. Gibt es eine Quelle aus der hervorgeht, ob auch Magazine in die ein Begrenzer auf 10 Patronen eingebaut wurde, gemeldet werden müssen?

    Ja müssen sie, da der Magazinkörper hierfür relevant ist. Passen in den Magazinkörper mehr als 10 Patronen rein dann müssen sie gemeldet werden.

    Wahlweise hier nachzulesen: https://german-rifle-association.de/degunban-umset…ffenrichtlinie/

    oder in der EU-Feuerwaffenrichtlinie.

  • Danke für den Link - 1 Punkt erledigt .....

    Bei Punkt 2 dürfte davon auszugehen sein, daß zusammengezählt wird.

    Wortwörtlich in den Unterlagen finden wirst Du das aber zumindest vorläufig sicher nicht, das wird wohl

    als konkludente Regelung betrachtet werden, da rein rechtlich Gelbe WBK alt und neu auf dem Sportschützenbedürfnis begründet waren und kein Einzelbedürfnis erforderten, lediglich der Umfang der damit erwerbbaren Waffen ist in der neuen Gelben erweitert.

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • Zu 2 herrscht im Moment die Meinung vor das Gelb Alt gar nichts damit zu tun hat als eigenständige Erlaubniss auch weiterhin ohne Deckelung Gültigkeit hat.

    Wo ?

    Sagt wer ?

    "Vorherrschen" ist schon ein großer Begriff, welcher m.E. eine Übersicht und Praxis voraussetzt, die zum jetzigen Zeitpunkt, also am Tag vor Inkrafttreten der neuen Regelungen, noch gar nicht existieren kann.

    Die alten Gelben wurden vielfach umgeschrieben, was wiederum als Beleg für die rechtliche Gleichsetzung hergenommen werden kann, genau so wie die Einbeziehung in 2/6 die wohl auch zumeist so praktiziert wurde.

    Sicher gab und gibt es da wie überall in der Anwendung des Waffenrechts auch mal unterschiedliche Praktiken, aber im Grundsatz und von der Rechtslogik her zweifle ich auf jeden Fall eine bereits jetzt "vorherrschende Meinung" zu diesem Zeitpunkt an.

    Außerdem - wer wirklich jetzt noch offene alte Gelbe hat, der wird vermutlich eh nicht zum betroffenen Personenkreis der Vielkäufer gehören.

    Letztlich aber ist es doch wieder wie immer bei solchen Fragen :

    SB anrufen, dessen Meinung einholen, sich daran halten - oder Rechtsweg beschreiten

    :rolleyes:

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • sorry fürs halbe offTopic .

    Müssen 'erlaubte' Mags ab morgen in den Safe oder kann ich die weiter normal lagern?

    Beantwortet sich doch selbst : Sind erlaubte Mags etwa genehmigungspflichtige Teile ?

    Na also

    :rolleyes:

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • Müssen 'erlaubte' Mags ab morgen in den Safe oder kann ich die weiter normal lagern?

    Die vor xx.xx.2017 erworbenen sobald sie eingetragen sind dürfen weiter zum Beispiel im Blechschrank mit Schwenkriegelschloss liegen. Die danach erworbenen und per Ausnahmegenehmigung als verbotene Gegenstände behalten werden dürfen müssen in den Tresor (Widerstandsgrad 0 soweit ich weiß).

    Man halt also ein Magazin vor und ein Magazin nach dem Stichtag erworben. Das eine ist böse und muss in den Tresor. Das andere ist gut und darf rumliegen. Am besten noch ein Markierung auftragen damit man auch weiß welches! ::hahah::

    Klingt selten bescheuert hab ich an anderer Stelle aber schon mal erläutert. Das ist aber nur meine persönliche Einschätzung was jetzt manche Behörden wieder draus drehen liegt mal wieder in Bereichen außerhalb meiner Fantasie.

    Kann man auch hier nachlesen.

    https://german-rifle-association.de/degunban-kaum-…-magazinverbot/

    Beantwortet sich doch selbst : Sind erlaubte Mags etwa genehmigungspflichtige Teile ?

    Na also

    Tja, wenn alles immer so einfach wäre ne?

  • GRA schreibt "Ihr braucht für die Anmeldung keinen Grund und keinen Kaufbeleg einreichen. Ihr braucht die Magazine auch nicht besonders aufzubewahren."

    Das mit dem Kaufbeleg sieht meine zuständige Behörde mal wieder ganz anders:

    "Anzeige gem. § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG /

    Dieses Formular bezieht sich lediglich auf die Anzeigepflicht für Magazine und Magazingehäuse, welche

    nachweislich vor dem 13.06.2017 erworben wurden!"

    Gruss, Alex

  • Und meine Behörde hätte gerne, dass ich das genaue Datum des Erwerbs eintrage.

    Oh, dann muss ich mal gucken wann die WBK in Kassel 2016 war, da habe ich meine KW Magazine gekauft. Lagen bei einem Händlerstand ganz hinten, ich habe direkt alle 8 mitgenommen weil ich ja zu der Zeit schon wusste das ich ab 2019 Open schießen werde und haben ist ja nun mal besser als brauchen.

    Welcher Händler das war weiß ich gar nicht mehr. Quittung gab's auch keine, der hätte echt viel Betrieb am Stand

    BDS, DSB, DSU, VdRBw, PROLEGAL, VdW

  • GRA schreibt "Ihr braucht für die Anmeldung keinen Grund und keinen Kaufbeleg einreichen. Ihr braucht die Magazine auch nicht besonders aufzubewahren."

    Das mit dem Kaufbeleg sieht meine zuständige Behörde mal wieder ganz anders:

    "Anzeige gem. § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG /

    Dieses Formular bezieht sich lediglich auf die Anzeigepflicht für Magazine und Magazingehäuse, welche

    nachweislich vor dem 13.06.2017 erworben wurden!"

    Schreib einen sogenannten Eigenbeleg, so wie er auch vom Finanzamt anerkannt wird.

    Ob der auch die Kriterien erfüllen muss, die das Finanzamt fordert, weiß ich nicht.

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    In meinen Beiträgen verwende ich bewusst Satire, Ironie, Sarkasmus und Übertreibungen, um zu verdeutlichen. Auch ohne Kennzeichnung dieser Stilelemente sollte sich der Leser dessen bewusst sein.

    Meine Finger sind einfach nicht für eine Wischtelefontastatur geeignet :(

  • Schreib einen sogenannten Eigenbeleg, so wie er auch vom Finanzamt anerkannt wird.

    Ob der auch die Kriterien erfüllen muss, die das Finanzamt fordert, weiß ich nicht.

    Diesen "jetzt", also nachträglich auszustellen, dürfte aber streng genommen rechtlich sehr fragwürdig sein, da würde ich es lieber bei einer einfach Aussage belassen, wie z.B. " gekauft auf der WBK Kassel im Jahr 2003".

    ::RTFM::

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • Was ist da aber die Rechtsgrundlage für dieses Ansinnen der Behörde? Weil sie es so wollen oder ...? Es ist nirgendwo verbindlich vorgeschrieben, daß man als Privatmann länger 2 Jahre Kaufbelege aufheben muss. Wer hat das bei Magazinen überhaupt gemacht? Willkür pur.

  • Ich habe mit meiner Waffenbehörde telefoniert. Da sagte mir die Dame, wenn ich keinen Beweis für das Kaufdatum hätte, müsste ich sie beim BKA, als nach dem Stichtag erworben, deklarieren.

    Auf meinen Hinweis, dass die Pflicht zur Vorlage eines Beweises, das Gesetz nicht hergibt, sandte sie mir per Mail das Formular. Oh Wunder, in dem Formular steht nichts von einem

    Beweis.

  • Genau das meinte ich. Nirgendwo ist meines Wissens vorgeschrieben, das man einen rechtsgültigen Beweis für das Erwerbsdatum der Magazine zwingend (!) als Beweis vorlegen muss, um die Anerkennung zu erhalten. Das da Behörden ihr eigenes Ding zimmern, vorn total restriktiv bis total frei - ist der jetzt zusätzliche Skandal und kann nicht sein. Wir reden hier immerhin von vormals frei besitzbaren Gegenständen, die keinerlei Erwerbsbeschränkung hatten.


    Wenn hier jemand ggf. andere rechtskräftige Verweise bzgl. Beweislast hat, bin ich sehr daran interessiert.

  • ist der jetzt zusätzliche Skandal und kann nicht sein. Wir reden hier immerhin von vormals frei besitzbaren Gegenständen, die keinerlei Erwerbsbeschränkung hatten.

    Der absolute Skandal ist bereits die sgn. "echte Rückwirkung" - da kommt es manchen von denen dann möglicherweise auf eine zurechtgezimmerte umgekehrte Beweislast auch nicht mehr an.

    ::dry::

    Nur mal zur Erinnerung : Verbrechern muß ihr Handeln bewiesen werden, nicht sie müssen etwas beweisen,

    und

    Verbrecher dürfen bei einer Gesetzesverschärfung nicht nach einer Rechtslage bestraft bzw. belastet werden, die zum Zeitpunkt der Tat nicht galt (Rückwirkungsverbot !).

    Das zeigt so ungefähr den Stellenwert unbescholtener Waffenbesitzer in dieser Republik.

    ::c.o.l)

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • Bei mir ist das ganz einfach. Ich habe meiner Waffenbehörde die Magazine gemeldet. Es steht nirgends im Gesetz, dass

    1) Ich einen Beweis für das Erwerbsdatum benötige

    2) Zum Zeitpunkt des Erwerbes eine dazu passende Waffe oder überhaupt eine erlaubnispflichtige Waffe besessen haben muss.

    Wenn meine Waffenbehörde ihr eigenes Gesetz macht, geht die Sache zum Verwaltungsgericht.

    Das Leben ist einfacher, wenn man konsequent ist.

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