Befürwortung Selbstladebüchse per Einzelmitgliedschaft DSU bezüglich Trainingsmöglichkeiten

  • Hallo und guten Tag bzw. ein frohes Neues zusammen,

    folgender Sachverhalt: Als Schütze im DSB in Hessen habe ich alsbald durch die 2/6 Regelung wieder 2 Slots frei. Nun möchte ich gerne eine Selbstladebüchse ausprobieren, welche es nach DSB und Landesliste nicht für Geld und gute Worte gibt.
    Eine Einzelmitgliedschaft bei der DSU schien eine praktikable Lösung zu sein: Es stellten sich nun folgende Fragen bei deren Beantwortung die Meinungen leider auseinander gingen:

    1) Wie funktioniert die obligatorische Bestätigung vorhandener Trainingsmöglichkeiten, die ja sonst durch den Vereinsvorsitzenden erfolgt, bei einer Einzelmitgliedschaft?
    2) Reicht es aus entsprechend zugelassene Stände als Gastschütze nutzen zu können?

    Hintergrund hierzu: Mein Verein (Kassel) bietet keinen entsprechenden Stand. Der nächste Verein der Einen hat (Hann Münden) läuft wieder unter dem DSB, d.h. im schlechtesten Falle:
    DSB Vereinx2 plus Einzelmitgliedschaft DSU: Erscheint mir etwas unelegant gelöst.

    Kann mir hierzu vielleicht jmd mit entsprechender Erfahrung eine Auskunft geben?

    Vielen Dank!

  • Servus,.
    habe im Moment genau das gleiche Problem, bin seit 3 Jahren DSB Schütze und seit halben Jahr Einzelmitglied (aus den selben Gründen wie Du) bei DSU, die mir Montag das Bedürffniss für Repetierflinte bestätigte. Heute wollte ich den Voreintrag machen lassen bei unserer Waffenbehörde und prompt sind die Überfordert. Meine Aussage ich trainiere mit der Flinte als Gastschütze z.B in Philipsburg oder Ulm brachte keine Reaktion seitens der Dame von der Behörde, sie bräuchte noch ein paar Tage, weil sie keine Ahnung hat. Ist sowieso seltsam, was die manchmal für Sachbearbeiter bei der Waffenbehörde haben. Wie ist die Sache bei Dir Stand heute ausgegangen? Klappte das mit dem Halbautomaten und Einzelmitglied? Grüße u danke im Voraus.
    Bin WBK Inhaber Gelb und Grün.

  • Erstmal vielen Dank ihr Beiden. Ich hatte den Eindruck, dass die die Sache so behandelt, als sei ich ein Erstbeanträger für WBK und so will sie an die Sache wohl auch rangehen, sie fragte mich ob ich den schon 12 Monate mit der Flinte trainiert habe.
    Was soll ich machen wenn die sich querstellt? Anwalt und klagen?
    Ich sehe dass ja auch so, wenn Bedürfniss da, ist der Voreintrag zu machen, ohne Wenn u Aber.

  • Nicht immer gleich Anwalt.
    Die meisten SB sind doch ganz fit aber haben zu viel zu bearbeiten.

    Dann wird gemotzt.

    Jetzt stellt eine Behörde jemand Neues ein, dann kann es eben sein, dass die Person nicht Waffenaffin ist.

    Diese Person möchte jetzt -aus nachvollziehbaren Gründen- keinen Fehler machen.

    Dann dauert es eben etwas länger oder man redet mit dem SB ohne gleich in die Luft zu gehen.

    Tipp: Entspannter ran gehen

  • Klar,...bin ja entspannt. Hatte halt die Befürchtung, dass die eine völlig falsche Herangehensweise hat. Warte natürlich noch ein paar Tage. Aber Ihr wißt ja selbst, man freut sich seit Wochen auf die neue Gun und dann zieht es sich.
    Tolles Forum übrigens.

  • Theoretisch ist es so, dass du nichtmal mit einer flinte geschossen haben musst. In den regeln ist festgehalten, dass du mit einer erlaubnispflichtigen waffe der zu beantragenden art 12 bzw. 18 mal geschossen haben musst in den letzten 12 monaten. Und in unserem schönem sport gibt es nun mal nur 2 arten: lang und kurz ( unabhängig von pistole/revolver oder rep.büx/halbauto.büx/flinte etc.)

    Edit: glückwunsch zur entscheidung für den DSU !

  • Behörde verweigert mir den Voreintrag, hier die Begründung:

    nachdem ich gestern auf einer Waffenrechtsschulung
    war und heute mit dem Regierungspräsidium Freiburg Rücksprache gehalten
    habe, muss ich Ihnen folgendes mitteilen.


    In Ihren Ausführungen per Email vom
    08.03.2016 beziehen Sie sich auf den § 14 Abs. 2 WaffG. Dieser Paragraf
    greift aber leider in Ihrem Fall nicht, da Sie bei der DSU Einzelmitglied
    sind. Sie sind zwar in der Schützengesellschaft Lörrach Mitglied und dieser
    Verein gehört dem Südbadischen Sportschützenverband an, jedoch gehört die
    Schützengesellschaft Lörrach nicht der DSU an. Voraussetzung des § 14 Abs.
    2 WaffG ist jedoch, dass Sie Mitglied eines Schießsportvereins sein müssen,
    der wiederum einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverband
    angehört.

    Da Sie bei der DSU Einzelmitglied sind,
    fehlt Ihnen die Mitgliedschaft in einem Verein, der wiederum auch der DSU
    angehört.


    Somit ist in Ihrem Fall das Bedürfnis
    nach §8 WaffG zu prüfen. § 8 regelt als Generalklausel das Bedürfnis als
    ein zentrales Element des Waffenrechts.


    § 8 WaffG

    Der Nachweis eines Bedürfnisses ist
    erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder
    Ordnung

    1. besonders
    anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als
    Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler,
    Waffen- oder

    Munitionssachverständiger,
    gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer,
    und

    2. die
    Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten
    Zweck

    glaubhaft
    gemacht sind.


    Sie müssen daher ein besonders anzuerkennendes
    persönliches Interesse und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe
    für den beantragten Zweck glaubhaft machen.

    Hier gelten allerdings strengere Vorgaben
    als bei der Prüfung nach § 14 Abs. 2 WaffG.


    Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift
    zum Waffengesetz (WaffVwV) führt hierzu unter der Ziffer 8.1.1 aus:


    Im Gegensatz zu § 14 Absatz 2 bis
    4 genügt eine Glaubhaftmachung des Bedürfnisses durch den Sportschützen
    nach § 8 nicht. Vielmehr hat der Erlaubnisbewerber das Bedürfnis im Einzelfall
    zu begründen und hierzu Nachweise vorzulegen, die in vollem Umfang von
    der Waffenbehörde überprüfbar sind. Durch Schießnachweise und Bescheinigungen
    eines Schießsportvereins ist insbesondere die regelmäßige Tätigkeit als
    Sportschütze zu belegen. Für die Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit
    der Waffe sind detaillierte Angaben zur ausgeübten Disziplin und die Vorlage
    der Schießsportordnung und deren Genehmigung erforderlich. Ferner ist die
    Vorlage von Unterlagen, die Aufschluss über den Verein und die genutzte
    Schießstätte geben, so wie eine Aussage zur Wettkampfbetätigung unerlässlich.
    Nach Lage des Einzelfalls kann die Waffenbehörde weitere geeignete Nachweise
    fordern. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Erwerbs und Besitzes
    der Waffe ist auch zu berücksichtigen, ob nicht anderweitig auf eine Waffe
    zurückgegriffen werden kann, z. B. auf die Waffe eines Vereins, bei dem
    der Antragsteller den Schießsport ausübt.


    Somit bedarf es u.a der Vorlage einer
    Bescheinigung eines Schießsportvereins, in der die regelmäßige Tätigkeit
    in dieser Disziplin als Sportschütze belegt wird. Ebenso Schießnachweise,
    dass die aufgeführte Disziplin trainiert wurde.

    Desweiteren sind detaillierte Angaben
    zur ausgeübten Disziplin erforderlich. Welche Disziplin wollen Sie schießen?
    Was bedeutet LF4 und Kaliberklasse G1? Die Vorlage der Schießsportordnung
    ist auch erforderlich.

    Ferner ist die Vorlage von Unterlagen,
    die Aufschluss über den Verein und die genutzte Schießstätte geben, so
    wie eine Aussage zur Wettkampfbetätigung unerlässlich.

    Mit welchen Waffen wurde bisher diese
    Disziplin geschossen bzw trainiert?


    Wir können Ihnen daher nur anraten,
    dass Sie in einen Verein eintreten bei dem Sie diese Disziplin schießen
    können und der wiederum der Deutschen Schießsport Union e.V. angehört.

    Laut Homepage der DSU gehört die Schützengesellschaft
    Haltingen 1863 e. V. und die Schießleistungsgruppe Markgräflerland e. V.
    der DSU an.


    Für weitere Fragen stehen wir Ihnen
    gerne zur Verfügung. Eine Bedürfnisprüfung nach § 14 Abs. 2 WaffG ist daher
    nicht möglich.

    Bitte teilen Sie uns kurz mit, wie wir
    verbleiben sollen und ob ich Ihnen Ihre WBK zurückschicken soll.


    Mit freundlichen Grüßen

    Was sagt Ihr dazu,..Gruss und Danke im Voraus

  • Die Sache ist jetzt beim Anwalt der mit bestätigte, dass ich im Recht bin. Dieser Anwalt ist Justitiar der DSU

    Lass uns dann mal wissen wo der Fehler/Irrtum gelegen hat.
    Möglich wäre ja:
    Falscher Antrag, Kontingent-Problem (Du hast schon zwei KW und drei LW auf grün -fehlendes Turnier-etc., falsche Interpretation des SB.

  • Bin jetzt nicht sicher, aber ich glaube
    bei Repetier Flinte brauchst du den Nachweis eines Turniers. Training allein ging bei mir nur bei der SLF.

    Zur Erinnerung:
    Der TE sprach von einer SLF.
    Du sprichst von einer Repetier Flinte.

  • Also ich habe bis jetzt eine KW mit Wechselsystem und zwei Repetierbüchsen in den WBK´s stehen.
    Mein Anwalt sagte zusammenfassend: Stellt ein Verband ein Bedürffniss fest, so ist die Behörde verpflichtet den Voreintrag zu machen.
    Und wegen Training, reicht ein Schiesstand auf dem ich trainieren kann, unabhängig von der Vereinszugehörigkeit.
    Wie z.B Gastschütze o.Ä

  • Also ich habe bis jetzt eine KW mit Wechselsystem und zwei Repetierbüchsen in den WBK´s stehen.
    Mein Anwalt sagte zusammenfassend: Stellt ein Verband ein Bedürffniss fest, so ist die Behörde verpflichtet den Voreintrag zu machen.
    Und wegen Training, reicht ein Schiesstand auf dem ich trainieren kann, unabhängig von der Vereinszugehörigkeit.
    Wie z.B Gastschütze o.Ä

    Das kenne ich so auch aber ich dachte das Betrifft die Waffen auf gelbe WBK.

  • Ich weiß es auch nicht. Egal wen ich gefragt habe, alle sagen mir, dass meine Behörde Unrecht hat. Es ist zum Haare raufen.
    Waffen, die auf gelbe WBK kommen, brauchen überhaupt keinen Voreintrag.

    Meistens hat die Behörde recht. (Nicht immer aber immer öfter) Und viele der "alten Hasen" haben ihre WBK noch aus der Zeit als es
    4-stellige Postleitzahlen gegeben hat und haben oft seit langer Zeit nichts mehr beantragt.

    Auf Gelb brauchst du auch keinen Voreintrag.

    Aber eine Repetierflinte auf Gelb? Ich glaube, dass das den SB stutzig gemacht hat.

    Die Kollegen mit Wichsflinte haben die alle auf der grünen WBK

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