Klar, wenn kompatible mit §7(2) darf man anfassen und auch schießen, aber nur gemeäß WaffG!
Beim Waffenführerschein hat der Herr Schwaiger mir recht gegeben, dass §7(2) festlegt, dass "Waffe bei sich haben" auch auf fremdem Grund mit Einverständnis des zur Benutzung Berechtigten kein FÜHREN ist, ergo KEINE Übertretung des WaffG.
AABER er gab zu bedenken, dass strafrechtlich Relevantes raukommen wird, wenn mich ein Dritter bei meinem Nicht-führen einer Waffe sieht und sich bedroht vorkommt. Objektivierbar ist da nix, wer Waffen nicht mag wird sich immer bedroht vorkommen.
interessant ist die Frage wie aufwändig das Sehen für den Dritten sein muß um sich strafrechtlich relevant bedroht fühlen zu können.
Wenn die "Einfriedung der Liegenschaft" (§7(2)) ein Stacheldrahtzaun einer Weide ist, wirds wohl passen mit bedroht fühlen.
Wenn man sich aber auf ein Stockerl stellen muß um über den Bretterzaun in meinen uneinsichtigen Garten zu spähen um sich dann bedroht fühlen zu können glaub ich nicht, dass das zur Anklage reichen wird.
Im Gemeindebau Fenster an Fenster ohne Vorhang ist sicher ein interessanter Fall:
Einerseits Privatsphäre, andererseits will ich keinen Fehlschuß meines Nachbarn in meiner Wohnung stecken haben.
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Das bloße Sehen der Waffe kann den Tatbestand der gefährlichen Drohung gar nicht auslösen, weil es ein (zumindest objektiv nachvollziehbares) Versetzen in Furcht oder Unruhe bedarf. Das ist beim bloßen Sehen einer Waffe über dem Zaun oder in der Wohnung niemals der Fall.
In einer (heftigen verbalen) Auseinandersetzung die Waffe die im Hosenbund steckt „herzeigen“ wäre aber schon sehr kritisch und würde ausreichen um sich strafbar zu machen.
Paragraph 107 StGB:
Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Dazu auch ein Kommentar:
Ob das Opfer die gefährliche Drohung auch als solche wahrnimmt, spielt keine Rolle, da § 107 Abs 1 StGB ein Tätigkeitsdelikt ist. Es genügt wenn die gefährliche Drohung mit der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) ausgesprochen wurde einen anderen in Furcht und Unruhe zu versetzen und ihrer Art nach geeignet war, dem Opfer begründete Besorgnisse einzuflößen (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB), um das Delikt zu erfüllen. Auf die subjektive Auffassung des bedrohten Opfers kommt es dabei nicht an.
Konkurrenzen:
Nötigung nach § 105 StGB ist die lex specialiszu § 107, weshalb § 107 StGB zur Nötigung in unechter ungleichartiger Idealkonkurrenz steht.
lexlegis in jusline.at, StGB, § 107, 08.03.2017
Heißt für mich schonmal: 1. Vorsatzform Absichtlichkeit (also bedingter Vorsatz nicht ausreichend) und 2. fehlt es beim obigen Beispiel an einer geeigneten Tathandlung.