Erstmal besten Dank an alle für die Infos!
Kann mir jetzt noch jemand die Logik/Sinnhaftigkeit der Gesetzgebung erklären, warum (WBK grün) 3x SL LW plus 2x KW als innerhalb des Kontingents gelten, aber 2x SL LW und 3x KW nicht. 🤔 Summe jeweils 5 Waffen, nur in unterschiedlicher Anzahl je zwei Waffenarten.
Also das Grundkontingent steht in §14 (5) WaffG. Das ist eindeutig geregelt und besagt 3 SL-LW sind Grundkontingent und 2 KW.
Warum es genau diese Zahlen so sind usw. kann man sicher historisch in Kombination mit irgendwelchen Befindlichkeiten und Verhandlungskompromissen erklären. Ich kenne die aber nicht und es ist auch herzlich sinnbefreit sich darüber einen Kopf zu machen. Aktuell ist das so und damit müssen wir leben.
Wenn man sich das WaffG an der Stelle durchliest, stellt man dort fest, dass es eben auch nicht "DAS" Grundkontingent gibt, sondern "DIE GrundkontingentE". Nämlich eines für KW uns eines für SL-Langwaffen. Per se haben die auch nichts miteinander zu tun. Ist man in dem jeweiligen Grundkontingent drin, gelten gewissen Anforderungen, liegt mal darüber, gelten eben erweiterte Anforerungen, die ja auch dort beschrieben sind. Logisch ist dann auch, dass ich mich bei 7 KW und 1 SL-LW im Falle einen Kaufes einer weiteren SL-LW für diesen Vorgang immer noch im (SL-LW) Grundkontingent befinde. Die Waffe wird dann nämlich gem. §14 (3) erworben und nicht §14 (5) WaffG.
Auch sollte man anmerken, dass ein Sportschütze jedes Gurndkontingent als Person nur einmal hat. D.h. es gibt nicht 2 KW im Grundkontingent beim DSB, 2 beim BDMP und dann noch 2 beim BDS. Darum fragen ja auch die Verbände ALLE Waffen ab, um hier eine Bewertung bzgl. der anzuwendenen Anforderungen vornehmen zu können.
Wenn man die Sache nun noch weiter treibt, erkennt man auch, dass die Anzahl von Waffen auf WBK-gelb hier keinen Einfluss hat. Wenn ich also 20 Repetierlangwaffen habe, stehen davon die ersten 10 auf WBK-gelb, die zweiten 10 stehen auf WBK-grün und sind gemäß §14 (3) erworben worden. Bei dem Blick auf das Grundkontingent KW oder SL-LW ist das völlig egal.
Gleiches gilt auf für die VRF, für die es auch kein Grundkontingent gibt. Wie auch, in §14 (5) ist sie nicht genannt. Folglich wird eine solche Waffe gem. §14 (3) erworben. Solange der Verband eine Befürwortung ausstellt, gibt es auch immer eine weitere.
Abschließend noch drei Anmerkungen:
1. Die erweiterte Prüfung, die in §14 (5) gefordert ist, macht nicht die Behörde, sondern der Verband im Zuge seiner Ausstellung des waffenrechtlichen Bedürfnisses. Jeder nach §15 WaffG anerkannte verband muss im Zuge seiner Anerkennung ein Verfahren spezifizieren und dieses ist dann auch Teil seiner Anerkennung. D.h. in dem Moment, in dem eine Befürwortung gem. §14 (3) oder (5) vorliegt, hat der Verband schon alle geforderten Prüfungen gemacht, die Behörde hat nicht mehr gesondert zu prüfen (Sie hat formal noch nicht einmal nach der Schießkladde zu fragen...aber das nur nebenbei).
2. Es gibt leider immer wieder Vereine/Verbände/Vereins- und Verbandsfürsten/Behörden, die persönliche, über die im WaffG geforderten Anforderungen hinausgehen. Der DSB kann sowas sehr gut, auch Befürwortungen von furchtbar bösen VRF sind da immer ein gern genommenes Fressen. An dieser Stelle hilft nur, die bearbeitende Stelle einmal nach den rechtlichen Grundlagen zu fragen. Dann können im Grunde nur zwei Dinge geantwortet werden: §14 WaffG und Befürwortungsrichtlinie, des nach §15 WaffG anerkannten Verbandes. Letztere sollte veröffentlicht sein und als Mitglied sollte man die seines Verbandes schon mal kennen. Ab dem Moment kann man sich in voller Vorfreude auf eine gestammelte Antwort zurücklehnen.....
3. Jeder Vereinsvorsitzende, der früher oder später Befürwortungen bearbeiten muss, sollte dieses seinen Mitgliedern eigentlich im Detail erklären können, wenn es die Sachkunde nicht geschafft hat.
Gruß
Frank