dann solltest du das WaffG mal anständig lesen und verstehen
Meinung eines Juristen mit einschlägiger Erfahrung dazu (Hervorhebung durch mich):
ZitatAlles anzeigenSehr geehrter Herr BBF,
die Rechtansicht der Behörde ist zumindest nicht ungewöhnlich. Der Bezug von Munitionserwerbsberechtigungen in den WBK zu Waffen ist eine reine Zufälligkeit des Designs der Urkunde. Manche Behörden "stempeln" bestehende Munitionserlaubnisse bei anderen Waffen gleichen Kalibers dazu (was evtl. praktisch ist, da man nur eine Erlaubnis mit sich führen muss und nicht ggf. zwei), aber Rechtsanspruch besteht darauf nicht. Und wie Sie zutreffend sagen, ist dies auch nicht nötig; wichtig ist nur, dass die Munitionserlaubnis da und irgendwo beurkundet ist, nicht notwendigerweise bei der Waffe, für die Munition verwendet wird.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Falk---
Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V.
Syndikusrechtsanwalt Ulrich Falk
Geschäftsführer
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-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: BBF
Gesendet: Sonntag, 22. November 2020 21:57
An: falk@bdsnet.de
Betreff: Munitionserwerb für Wechselsystem
Hallo Herr Falk,
ich bin BDS Mitglied im LV5 und hätte da mal eine Frage zum Munitionserwerb.
Ich habe für meine CZ SP-01 ein .22lfB Wechselsystem erworben. Mein SB bei der Kreisverwaltung [...] will jedoch für den Munitionserwerb eine Bedürfnisbescheinigung. Ich habe für andere Waffen bereits eine MEB für 22lfB, deshalb ist das jetzt kein Beinbruch, aber ist das so rechtens?
Viele GrüßeBBF
Soweit zum anständig lesen und verstehen des WaffG