Ausführliches Schreiben an KVR geschickt, versehen mit den Kopien: Überlassung an Händler und der darauffolgenden Protokollierung
der Weiterleitung an Glock und zurück an den Händler. Der Händler hat sich auch noch telefonisch mit der Behörde in Verbindung gesetzt,
die dann mir gegenüber erläuterte, das Nationale Waffen Register machen keinen Unterschied zwischen "Überlassung zwecks Reparatur" einerseits
und "Überlassung zwecks Verkauf, Verleih" usw. andererseits. Der Behörde sei vom NWR nur die Überlassung gemeldet worden, woraufhin sie von mir keinen Meldungseingang habe feststellen können. Allerdings sei bei "Überlassung zur Reparatur" tatsächlich keine Meldung erforderlich gewesen.
Am Schluß waren wir alle wieder lieb. Trotzdem war mein Lerneffekt: beim Umgang mit Waffen so spießig wie möglich!