"(...) wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen (...) "
ist der Spielraum gar nicht mal so groß.
Bis zur Einzelfallentscheidung in x Jahren sind erstmal die Waffen weg weil die waffenrechtliche Erlaubnis widerrufen wurde, entweder für Einzelne oder für den Verein. Wenn die Behörde den Verein (zu Recht) im Visier hat, wird man sich auch weiteres anschauen: Welche Bescheinigungen hat der Verein ausgestellt, wird ausschließlich im Rahmen der Sportordnung und der Schießstandzulassung geschossen, wie wurde die schießsportliche Aktivität der Mitglieder dokumentiert, ...
Gerade beim letzteren wird meines Erachtens hier und da geschludert, nicht ausBösartigkeit sondern eher aus Unwissenheit über diese Aufgabe.Und zu dem, was erlaubt oder nicht erlaubt ist:
Das Training ist kein Problem. Überlassung auf dem Schießstätte ist kein Problem. Die Ausleihe an einen WBK-Inhaber zur Nutzung auf einem Wettkampf auch außerhalb sollte kein Problem sein.
Aber daß aber jemand nicht in der WBK genanntes direkten Zugriff auf die Waffen (Tresorschlüssel, -code) hat, puh... Da möchte ist das juristische Konstrukt mal sehen.
Ja da gebe ich dir recht! Wenns zu einem Vorfal kommt, wird man Wege finden, den Verantwortlichen zu belangen.
Bei uns bleiben die Vereinswaffen am Stand und werden nur von Mitgliedern benutzt, die noch keine eigen Waffe besitzen. Oder aber, das ist die Ausnahme, von Aspiranten die mal einen Schnupperbesuch machen. Natürlich nur im Beisein von einem Mitglied der Sachkundig ist.
Alles andere wäre grob fahrlässig!😉