Waffentransport Österreich

  • Servus an alle hier in Forum.

    Ich bin ziemlich neu hier und komme aus Deutschland.

    Im Januar habe ich mein erstes Auslands IPSC Match in Österreich. Meine Frage wäre wie muss man die Waffe bzw. Munition in Österreich transportieren. Das ich Reisepass, originale WBK, EU Feuerwaffenpass und Einladung brauche ist es mir klar. Mich würde ehe interessieren ob Ich die Waffe (Im Futteral abgeschlossen) und Munition (Original Verpackt) in einem Fach von RangeBag transportieren darf? Ob vorgeladene Magazine erlaubt sind? Gibt es irgendwelche Besonderheiten beim Transport?

    Danke voraus

    Grüße aus Bayern

    Boris

  • Mein Wissensstand ist wie folgt. Jedoch kann ich nicht sagen, ob das auch noch alles 100%ig aktuell ist.

    Die Waffe im Futteral und Munition in einem Fach von Rangebag zu transportieren ist okay, bzw. erlaubt. Die Munition muss nicht original verpackt sein, was bei wiedergeladener Munition ja auch gar nicht möglich wäre. Geladene, bzw. vorgeladene Magazine zu transportieren ist (was auch bei uns nicht alle wissen) verboten! Das käme einem Führen gleich.

    Worauf du noch achten solltest. Ein KFZ ist lt. Gesetz kein sicherer Aufbewahrungsort. Da gibt es ein OGH-Urteil. Also wenn du zum Essen in ein Gasthaus gehst, dann solltest du Waffe und Munition nicht unbeaufsichtigt lasssen!

    Ansonsten würde ich deine Fragen vor allem dem Veranstalter des IPSC Match stellen. Der sollte diese Infos eigentlich bereitstellen.

    Ihr nennt mich Menschenfeind, weil ich Gesellschaft meide, Ihr irret euch, ich liebe sie.
    Doch um die Menschen nicht zu hassen, muss ich den Umgang unterlassen.
    (Caspar David Friedrich 1774-1840)

  • RIS - Waffengesetz 1996 - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 21.11.2021


    Führen

    § 7.
    1. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
    2. (2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
    3. (3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).


    Verbringen von Schußwaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union

    § 37.
    1. (1) Für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus dem Bundesgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stellt die Behörde auf Antrag einen Erlaubnisschein aus. Sofern der Betroffene im Bundesgebiet keinen Wohnsitz hat, stellt den Erlaubnisschein die nach seinem Aufenthalt zuständige Behörde aus. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der Inhaber der Schußwaffen oder Munition zu deren Besitz im Bundesgebiet berechtigt ist und wenn eine allenfalls erforderliche vorherige Einwilligung des Empfängermitgliedstaates für das Verbringen vorliegt.
    2. (2) Die Behörde kann auf Antrag einschlägig Gewerbetreibender das Verbringen von Schußwaffen und Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist, genehmigen. Diese Genehmigung kann mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren ausgestellt werden. Der Inhaber einer solchen Genehmigung hat der Behörde jeden Transport mit einem Formular spätestens zwei Tage vorher anzuzeigen.
    3. (3) Für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet stellt die Behörde oder - sofern der Betroffene keinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat - die nach dem beabsichtigten Verbringungsort zuständige Behörde, auf Antrag eine allenfalls notwendige Einwilligungserklärung aus, wenn der Inhaber zum Besitz dieser Waffen oder Munition im Bundesgebiet berechtigt ist. Diese ist mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zwölf Monaten auszustellen.
    4. (4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Schußwaffen und welche Munition ohne Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde entweder nur von einschlägig Gewerbetreibenden oder von jedermann aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet verbracht werden dürfen. Er hat hiebei mit Rücksicht auf den jeweiligen Berechtigtenkreis auf die mit den verschiedenen Waffen und Munitionsarten verbundene Gefährlichkeit Bedacht zu nehmen. Insoweit das Verbringen von Schußwaffen oder Munition nach Österreich in den Geltungsbereich einer solchen Verordnung fällt, bedarf es keiner Einwilligung gemäß Abs. 3.
    5. (5) Ein auf die erteilte Erlaubnis oder Einwilligung nach den Abs. 1 und 3 bezugnehmendes Dokument sowie eine Gleichschrift (Ablichtung) der Anzeige an die Behörde gemäß Abs. 2 haben die Waffen oder die Munition bis zu ihrem Bestimmungsort zu begleiten und sind den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
    6. (6) Die Behörde darf einen Erlaubnisschein gemäß Abs. 1 nur ausstellen oder die vorherige Einwilligungserklärung gemäß Abs. 3 nur erteilen, wenn keine Tatsachen befürchten lassen, daß durch das Verbringen oder den jeweiligen Inhaber der Waffen oder Munition die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet werden könnte.
    7. (7) In den Fällen des Abs. 2 letzter Satz ist die Behörde ermächtigt, sich von der Richtigkeit der Anzeigen an Ort und Stelle zu überzeugen. Hiezu ist sie befugt, jene Orte und Räumlichkeiten zu betreten, in denen die für den Transport vorgesehenen Waffen gelagert werden, und vom Gewerbetreibenden und seinen Beschäftigten die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Überdies ist sie ermächtigt, Informationen über den beabsichtigten Transport, den Behörden des Empfängermitgliedstaates zu übermitteln.
    8. (8) Die nähere Gestaltung des Erlaubnisscheines gemäß Abs. 1, der Anzeige eines Transportes gemäß Abs. 2 und der Einwilligungserklärung gemäß Abs. 3 wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.

    Mitbringen von Schußwaffen und Munition

    § 38.
    1. (1) Mitbringen von Schußwaffen und Munition ist deren Verbringen durch persönlichen Transport im Rahmen einer Reise.
    2. (2) Schußwaffen und Munition für diese dürfen von Menschen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet mitgebracht werden, sofern diese Waffen in einem dem Betroffenen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen sind und deren Mitbringen von der nach dem Ort des beabsichtigten Aufenthaltes oder, im Falle der Durchreise, des Grenzübertrittes im Bundesgebiet zuständigen Behörde bewilligt worden ist. Der Antrag kann auch bei der für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde eingebracht werden. Die Bewilligung kann für die Dauer von bis zu einem Jahr erteilt werden, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Mitbringen der Waffen durch den Feuerwaffenpaßinhaber die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich gefährden könnte. Sie ist in den Europäischen Feuerwaffenpaß einzutragen und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden.
    3. (3) Einer Bewilligung nach Abs. 2 bedürfen nicht
      1. 1. Jäger und Nachsteller historischer Ereignisse für bis zu fünf Schusswaffen der Kategorie B oder C, ausgenommen Faustfeuerwaffen, und dafür bestimmte Munition und
      2. 2. Schießsportausübende für bis zu fünf Schusswaffen der Kategorie B oder C sowie für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 und 8 und dafür bestimmte Munition,
      sofern diese Schusswaffen in einem von deren Wohnsitzstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind und der Betroffene als Anlass seiner Reise je nachdem eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung oder die Teilnahme an historischen Nachstellungen nachweist.
    4. (4) Wer Schußwaffen und die dafür bestimmte Munition auf Grund eines Europäischen Feuerwaffenpasses mitgebracht hat, muß diesen und - in den Fällen des Abs. 3 - den Nachweis für den Anlaß der Reise mit sich führen und diese Dokumente den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Überprüfung übergeben.
    5. (5) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen kann die Grenzübergangsstelle, über die die Einreise erfolgen soll, nach Zustimmung des Bundesministers für Inneres von Amts wegen eine Bewilligung gemäß Abs. 2 erteilen. Im Falle der Einreise über eine Binnengrenze (§ 1 Abs. 9 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996) tritt an die Stelle der Grenzübergangsstelle jene Waffenbehörde, die der Bundesminister für Inneres damit im Einzelfall betraut; sie erteilt die Bewilligung mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt des Grenzübertrittes.


    lg leonardo

    • Offizieller Beitrag

    In der Praxis:

    Einladung bzw. Ausschreibung des Veranstalters ist hilfreich, wenn ein Beamter auf die Idee kommt, blöde Fragen zu stellen.

    Geschlossenes Behältnis (Tennistasche mit geschlossenem Zip) reicht beim Transport, meist hat man im eigenen Interesse Geeigneteres, um Schäden an den Waffen zu vermeiden).

    Ungeladen heißt in der Praxis auch, dass alle mitgeführten Magazine entladen sein müssen, zum Schutz vor übereifrigen Beamten ist es klug, Munition nicht im selben Behältnis wie die Waffen zu transportieren.

    Alles sehr simpel, macht keinen Aufwand.

    besten Gruß

    Werner

    Wären Feuerwaffen verantwortlich für Gewalt und Leid, hätten die Menschen vor dem 13. Jahrhundert friedlich und glücklich gelebt.

    Das alte Testament als vielleicht bedeutendstes religiöses Werk der Geschichte erzählt schon auf der zweiten von rund eintausend Seiten die Legende vom ersten Mord der Menschheit. Keine Tat einer Waffe, sondern eine des menschlichen Charakters.

    Frieden braucht keine Waffenverbote, Frieden benötigt die Beherrschung des - jeweils eigenen - Charakters.

    • Offizieller Beitrag

    Doch, leo, - nur ist das nicht österreich-spezifisch, und ist laut Fragesteller ohnehin vorhanden. ;)

    besten Gruß

    Werner

    Wären Feuerwaffen verantwortlich für Gewalt und Leid, hätten die Menschen vor dem 13. Jahrhundert friedlich und glücklich gelebt.

    Das alte Testament als vielleicht bedeutendstes religiöses Werk der Geschichte erzählt schon auf der zweiten von rund eintausend Seiten die Legende vom ersten Mord der Menschheit. Keine Tat einer Waffe, sondern eine des menschlichen Charakters.

    Frieden braucht keine Waffenverbote, Frieden benötigt die Beherrschung des - jeweils eigenen - Charakters.

  • Mein Wissensstand ist wie folgt. Jedoch kann ich nicht sagen, ob das auch noch alles 100%ig aktuell ist.

    Die Waffe im Futteral und Munition in einem Fach von Rangebag zu transportieren ist okay, bzw. erlaubt. Die Munition muss nicht original verpackt sein, was bei wiedergeladener Munition ja auch gar nicht möglich wäre. Geladene, bzw. vorgeladene Magazine zu transportieren ist (was auch bei uns nicht alle wissen) verboten! Das käme einem Führen gleich.

    Worauf du noch achten solltest. Ein KFZ ist lt. Gesetz kein sicherer Aufbewahrungsort. Da gibt es ein OGH-Urteil. Also wenn du zum Essen in ein Gasthaus gehst, dann solltest du Waffe und Munition nicht unbeaufsichtigt lasssen!

    Ansonsten würde ich deine Fragen vor allem dem Veranstalter des IPSC Match stellen. Der sollte diese Infos eigentlich bereitstellen.

    Da gibt es nicht nur ein höchstgerichtliches Urteil, sondern ist ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ;)


    Eine Waffe der Kat. B darf NIEMALS in einem Kfz gelassen werden. Erst recht nicht auf einem Schießstand. Auch nicht nur kurz während dem Tanken etc.



    Tapfer und treu bis die Granate verglühte ! 156 Jahre Gendarmerie in Österreich (1849-2005) :f_at:


    IWÖ, NFVÖ, Firearms United ! :f_at::f_eu:

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