b) für die Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb in die Wbk die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Waffg. vorliegen müssen; u.a. also ein Bedürfnis nachzuweisen ist (§ 4 Abs. 1 Nr.4 Waffg.). Das Bedürfnis kann der Antragsteller durch eine Bescheinigung seines Schießsportverbandes nachweisen die beinhaltet, dass nach der Sportordnung des Verbandes mit dem Kaliber des Wechsellaufs/ -systems sportlich geschossen werden darf."
Dieser Absatz kann aber für einen Jäger nicht gelten.
Lesen bildet, Peppone. Lies #1 - #6, #9 und #15.
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