Keine Erwerbsberechtigung für 9mm-Munition trotz Wechselsystem

  • b) für die Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb in die Wbk die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Waffg. vorliegen müssen; u.a. also ein Bedürfnis nachzuweisen ist (§ 4 Abs. 1 Nr.4 Waffg.). Das Bedürfnis kann der Antragsteller durch eine Bescheinigung seines Schießsportverbandes nachweisen die beinhaltet, dass nach der Sportordnung des Verbandes mit dem Kaliber des Wechsellaufs/ -systems sportlich geschossen werden darf."


    Dieser Absatz kann aber für einen Jäger nicht gelten.

    Lesen bildet, Peppone. Lies #1 - #6, #9 und #15.

    Meinst du §§ oder Posts?

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    Ike Godsey

    --- Just a grumpy old man with a gun ---

  • Kannst du denn eine Stelle im WaffG nennen, in der der Munitionerwerb für erlaubnisfrei erworbene Wechselsysteme genannt ist? Das würde uns sicher helfen.

    Kann er nicht. Er schreibt wie sonst auch schon oft sich nur Sachen zusammen die weder Hand noch Fuß haben. Belegen kann er es nicht. Wie auch.

    Dieser Peppone hat wenn es ins Detail geht von nichts Ahnung aber zu allem eine Meinung.

  • Auch wenn es uns nicht gefällt.

    Nun, dem TE ging es um einen Mun Erwerb für ein WS zu seiner Fangschusswaffe.
    Das ist ein WS das man zur "der Jagd umfassenden Zweck" einsetzen kann.
    Insofern kann der oben zitierte Text aus dem WaffG, der noch dazu auf Sportschützen abstellt, für den Jäger nicht gelten, da er völlig andere Grundbedingungen hat.

    Jeder halbwegs findige Anwalt wird einem Staatsanwalt das um die Ohren knallen und er hätte Recht damit.

    Dem TE würde ich raten, exakt so zu argumentieren -> nicht auf Jäger zutreffend, da auf Sportschützen abgestellt etc. und ich Wette, dass er dann den Mun Erwerb gestempelt bekommt - auch wenn er diesen eigentlich nicht benötigt - der Jadgschein sollte ausreichen.

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    Ike Godsey

    --- Just a grumpy old man with a gun ---

  • Dem TE würde ich raten, exakt so zu argumentieren -> nicht auf Jäger zutreffend, da auf Sportschützen abgestellt etc. und ich Wette, dass er dann den Mun Erwerb gestempelt bekommt - auch wenn er diesen eigentlich nicht benötigt - der Jadgschein sollte ausreichen.

    Das wäre von der Sache her richtig. Aber ob du damit durch kommst die andere Frage ist. Diese Leute sind keine Jäger oder Sportschützen. Nur an Gesetzestexte halten sich die. Und seit wann sind die so das es für denjenigen gut ausgeht. Jäger dürfen 2 Kurzewaffen haben. Sogar 3 weil Fallenjagdlehrgang besucht in dem Fall.

    Gesetzestext gibt trotzdem kein Munitionerwerb für Wechselsystem her.

  • Kann er nicht. Er schreibt wie sonst auch schon oft sich nur Sachen zusammen die weder Hand noch Fuß haben. Belegen kann er es nicht. Wie auch.

    Dieser Peppone hat wenn es ins Detail geht von nichts Ahnung aber zu allem eine Meinung.

    Danke für die ehrenrührigen Worte. Tut das Not?

    Der §§ im WaffG, der WS betrifft ist ja bekannt und eigentlich unzweideutig.

    Ich hab' selber schon WS-e eingetragen, bin mit dem Prozedere vertraut und ich hab' G.s.D einen SB, der sich an's Gesetz hält und seinen Job versteht.

    Der trägt WS ohne wenn und aber ein und frägt dann, ob ein Mun-Stempel gewünscht wird od. nicht:

    "Kostet 10€ extra".

    Ihn hab' ich mal gefragt, warum nix dezidiert im Gesetz steht wegen Mun. und WS.

    Lapidare Antwort seinerseits:

    "Warum soll dazu extra was im WaffG stehen? Ist doch ganz logisch, daß man zu einem WS auch den Stempel bekommt wenn man in will und bezahlt".

    Ein SB wie man sich ihn nur wünschen kann ... ausserdem ist er nochdazu Jäger. ::c.o.l)

    Das manche SB das WaffG anders auslegen, ist leider auch bekannt und das sich Verbände zum Büttel von anmaßenden SB's machen ist mehr als traurig.

    Wenn man lesen muß, daß ein SB verlangt, daß ein Verein/Verband ein Bedürfnis bestätigen soll für ein WS, dem sollte eigentlich nicht nachgegeben, sondern es sollte, mit Hinweis auf das WaffG abgelehnt werden.

    Aber genau auch sowas sind DIE Salamischeiben, mit dem das WaffG immer mehr zum Schaden der LWB ausgehöhlt wird ... und der LWB lässt es sich untertänigst gefallen ohne auf sein gutes Recht zu beharren.

  • Auf meine Frage hin, ob ich denn die Erwerbsberechtigung für 9 mm bekomme, wenn ich mir eine Langwaffe in 9 mm kaufe, hat er dies eindeutig bestätigt.

    Ja, dann lass dir das aber auch abstempeln, was du als Jäger für Langwaffe ja eigentlich nicht brauchst, egal welches Kaliber die Langwaffe hat.

    Ich habe seit 20 Jahren eine Winchester 94 in .44 Mag, ohne eine Munitionserwerbs Berechtigung.

    War auch nie ein Problem dafür Munition zu kaufen, nur bei Frankonia sieht man das anders. Da sagt man mir das es sich um Kurzwaffenmunition handelt und ich diese nicht erwerben darf.

    Es interessiert den Herren auch nicht das es für Kurzwaffen Munition überhaupt keine Definition im Waffg gibt, ::RTFM::

    Bei meinem .22 WS für die 1911 ist auch kein Muni Erwerbsberechtigung eingetragen, aber die bekomme ich bei Frankonia ^^

    IF SOMEONE HATES YOU FOR NO REASON, GIVE HIM ONE!

  • Ike Godsey

    Fakt ist, als Jagdscheininhaber – und um einen solchen geht es beim TE – kann man Langwaffen kaufen für den Munitionserwerb reicht der Jagdschein völlig aus – es muss nicht mal eine Waffe für die Munition die der Jäger erwirbt vorhanden sein -> Leihwaffen sind ja auch nicht auf ihn registriert.

    Somit sollte es für einen Jagdscheininhaber kein Problem darstellen, Munition in 9mm Para zu erwerben, auch ohne den eine entsprechende Waffe eingetragen zu haben.

    Wenn das mal nicht eine falsche Aussage ist.

    Auf den JS bekommst du zwar LW Munition, aber keine 9mmLuger, sofern du nicht eine solche Waffe - und dann eben mit Munitionserwerbsberechtigung - eingetragen hast. Genau DAS ist ja des Themenstarters Misiere!

    Gruß

    Frank

    ---- BDMP ---- DSB ----- ProLegal ---- German Rifle Association ---- DJV ----

    "Ein Grüner ist erst dann zufrieden, wenn er einem anderen Menschen etwas verboten hat!"

  • Ike Godsey

    Wenn das mal nicht eine falsche Aussage ist.

    Auf den JS bekommst du zwar LW Munition, aber keine 9mmLuger, sofern du nicht eine solche Waffe - und dann eben mit Munitionserwerbsberechtigung - eingetragen hast. Genau DAS ist ja des Themenstarters Misiere!

    Gruß

    Frank

    Wer lesen kann ist klar im Vorteil Frank.

    EIn 9mm Para muss nicht zwingend aus einer KW verschossen werden.
    Es gibt auch LWs dafür.

    1) Wenn der TE mit eine 9mm Para Kopie einer MP 40 liebäugelt, und sich von einem anderen Jäger eien leiht (was völlig legal ist) MUSS er auch die Möglichkeit bekommen, dafür Munition zu erwerben.

    2) Ist eine Glock mit 9mm WS eine für die Jagd angeschaffte Fangschusswaffe und somit eine KW mit WS für die Jagd und dem jagdumfassenden Zweck.

    Aber ich gebe einem der Vorredner Recht @TE verkauf die PPK und kauf die ne 9mm Para und gut ists.

    @TE: Ich habe ja schon beruflich viel mit Waffenbehörden zu tun, darf ich fragen, welche Behörde in welchen Kreis/Stadt das war die solch eine Dummfug erzählt?

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    Ike Godsey

    --- Just a grumpy old man with a gun ---

  • Ihn hab' ich mal gefragt, warum nix dezidiert im Gesetz steht wegen Mun. und WS.

    Lapidare Antwort seinerseits:

    "Warum soll dazu extra was im WaffG stehen? Ist doch ganz logisch, daß man zu einem WS auch den Stempel bekommt wenn man in will und bezahlt".

    Ein SB wie man sich ihn nur wünschen kann ... ausserdem ist er nochdazu Jäger.

    GUTER MANN!!!!

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    Ike Godsey

    --- Just a grumpy old man with a gun ---

  • War auch nie ein Problem dafür Munition zu kaufen, nur bei Frankonia sieht man das anders. Da sagt man mir das es sich um Kurzwaffenmunition handelt und ich diese nicht erwerben darf.

    Es interessiert den Herren auch nicht das es für Kurzwaffen Munition überhaupt keine Definition im Waffg gibt, ::RTFM::

    Also da würde ich die Einschätzung der Mitarbeiter von Frank&Monika aber mal unterstützen, dir auf JS keine .44Mag mit der Begründung KW Munition zu verkaufen.

    Die Definition der verschiedenen Kaliber, die es deiner Meinung nach nicht gibt, findest du unter anderem bei der CIP in der Homologation Table. Dort sind die betroffenen Kaliber ganz klar KW zugeordnet. Da die CIP in Deutschland anerkannt ist - das Beschussgesetz nimmt beispielsweise Bezug hierauf - kann man diese Einstufung auch als geltend betrachten.

    Darüber hinaus gab es diese Tabellen auch mal im Bundesanzeiger, ich hatte vor ewigen Zeiten hier mal entsprechende Tabellen gesehen. Die genaue Stelle müsste ich aber erst wieder suchen.

    Somit halte ich deine obige Aussage für nicht richtig, was sich - sollte ich Recht haben - auch auf die Rechtmäßigkeit deines Munitionsbesitzes auswirken könnte, wenn du den Mun-Stempel eben nicht hast.

    Gruß

    Frank

    ---- BDMP ---- DSB ----- ProLegal ---- German Rifle Association ---- DJV ----

    "Ein Grüner ist erst dann zufrieden, wenn er einem anderen Menschen etwas verboten hat!"

  • Alles richtig, aber die 9mm Luger ist doch wohl unstrittig eine KW-Patrone, wie ich oben eben auch noch einmal dargelegt habe. Vor allem wenn die Behörde dem TE die Munitionsberechtigung versagt, darf er die Munition so erst einmal nicht besitzen.

    Das es mit einer LW in 9mm einen Ausweg gibt, ist unstrittig. Das hatte ja selbst die Behörde des TE eingeräumt.

    Gruß

    Frank

    PS: der Vorredner, der u.a. den Verkauf der PPK angeraten hatte war übrigens ich im #9 ::frinds::

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    "Ein Grüner ist erst dann zufrieden, wenn er einem anderen Menschen etwas verboten hat!"

  • Es ist eben kompliziert. Hier ein interessanter Artikel dazu. Selbst der Besitz einer Langwaffe in 9 mm Luger ist nicht immer als Erwerbs- und Besitz-Berechtigung anerkannt.

    https://www.google.com/amp/s/wildundhund.de/346-jvg-kurz-oder-langwaffenmunition/%3famp?espv=1

    Frag 5 Richter, bekommst du 10 Meinungen...

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    Ike Godsey

    --- Just a grumpy old man with a gun ---

  • Alles richtig, aber die 9mm Luger ist doch wohl unstrittig eine KW-Patrone, wie ich oben eben auch noch einmal dargelegt habe. Vor allem wenn die Behörde dem TE die Munitionsberechtigung versagt, darf er die Munition so erst einmal nicht besitzen.

    Das es mit einer LW in 9mm einen Ausweg gibt, ist unstrittig. Das hatte ja selbst die Behörde des TE eingeräumt.

    Gruß

    Frank

    PS: der Vorredner, der u.a. den Verkauf der PPK angeraten hatte war übrigens ich im #9 ::frinds::

    FALSCH!

    Es gibt im WaffG keinerlei Unerscheidung zwischen KW und LW Muniton!
    Was daran verstehst du nicht?

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    Ike Godsey

    --- Just a grumpy old man with a gun ---

  • FALSCH!

    Es gibt im WaffG keinerlei Unerscheidung zwischen KW und LW Muniton!
    Was daran verstehst du nicht?

    .....ich hatte ich nicht auf das WaffG verwiesen......wenn ich meine Post's noch mal so durchlese......

    Dass es neben dem WaffG dummerweise noch andere Gesetze und Vorschriften gibt, die ebenfalls Gültigkeit haben, kann man natürlich ausblenden, wenn man das will......oder einfach mal das ganze betrachten.....oder, wer es mag und bei dem der SB nicht mitspielt - den Richter bemühen. Wenn das der heilige Grahl sein soll.....es ist ein freies Land.

    ---- BDMP ---- DSB ----- ProLegal ---- German Rifle Association ---- DJV ----

    "Ein Grüner ist erst dann zufrieden, wenn er einem anderen Menschen etwas verboten hat!"

  • Ach du guter Gott!
    Du willst also gefühlt 300000 WInchester oder Marlin UHRs in .44 Mag dem Jäger streitig machen?
    Man was für eine gequirrlte Sch....e ist dass denn?

    >>>.... Das Waffengesetz definiere nicht, was Langwaffenmunition und was Kurzwaffenmunition sei; lediglich der Unterschied zwischen Lang- und Kurzwaffen werde festgelegt (Anlage 1, Unterabschnitt 1, Nr. 2.5). Dass die Munition Kaliber 9 mm Luger (Para.) in Anlage 3 zur 3. Waffenverordnung in Tabelle 3 unter der Überschrift „Zentralfeuerpatronen für Kurzwaffen“ aufgeführt werde, sei nicht maßgebend. Denn diese Maßtafeln gelten allein im Rahmen des Beschussgesetzes, das die Prüfung von Munition und die Bauartzulassung regle. Diese Bestimmungen und Tabellen seien daher nicht für die Auslegung des § 13 Abs. 5 WaffG maßgeblich, also nicht für die Frage, welche Munition ein Jäger allein aufgrund seines Jagdscheins erwerben und besitzen kann. Mangels einer gesetzlichen Definition komme es deshalb darauf an, ob die Munition im Einzelfall von dem Jäger für eine Langwaffe oder für eine Kurzwaffe benötigt werde. Brauche er die Munition für eine zu Jagdzwecken erlaubte Langwaffe, genüge zum Erwerb und Besitz der Munition die Vorlage des Jagdscheins. ...<<<

    Was an dieser Aussage eines Richters ist dir unklar?

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    Ike Godsey

    --- Just a grumpy old man with a gun ---

  • .....ich hatte ich nicht auf das WaffG verwiesen......wenn ich meine Post's noch mal so durchlese......

    Dass es neben dem WaffG dummerweise noch andere Gesetze und Vorschriften gibt, die ebenfalls Gültigkeit haben, kann man natürlich ausblenden, wenn man das will......oder einfach mal das ganze betrachten.....oder, wer es mag und bei dem der SB nicht mitspielt - den Richter bemühen. Wenn das der heilige Grahl sein soll.....es ist ein freies Land.

    Nun mal nicht pampig werden, nur weil du nicht Recht hast.
    Siehe mein Post #38

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    Ike Godsey

    --- Just a grumpy old man with a gun ---

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