Gemeinsame Lagerung Eheleute

  • Hallo zusammen,

    ich hatte heute einen Anruf von der Sachbearbeiterin meiner Waffenbehörde.

    Folgender Sachverhalt:

    Meine Frau hat eine grüne und gelbe WBK beantragt. Sie hat 2 KW beantragt, 1 halbaut. Pistole .22lr und 1 Revolver .357Mag. Die Sachbearbeiterin wollte nun klären ob eine gemeinsame Nutzung beabsichtigt wäre und wie das mit den Tresoren gestaltet werden solle.

    Ich besitze einen großen 1er Kurzwaffenschrank und einen 1er Langwaffenschrank. Ich besitze keine .22er KW und keinen .357Mag Revolver.

    Von mir beabsichtigt war das wir unsere Waffen gemeinsam in den Tresoren lagern aber nicht gemeinsam nutzen, damit jeder sein Kontingent ausnutzen könnte und die Waffen des jeweils anderen nicht im Kontingent angerechnet werden. Im Falle der Nutzung von Waffen des jeweils anderen müssten wir uns dann einen Leihschein ausstellen.

    Die Sachbearbeiterin sagte mir das das so nicht ginge, da es die Absicht des Gesetzgebers wäre generell die Anzahl der Waffen zu reduzieren und auch das neue Waffengesetz das erforderte.

    1. Ich müsste die Tresore aufteilen, also einen Tresor für jede Person benennen.

    2. Ich dürfte Zugriff auf den Tresor meiner Frau haben und umgekehrt.

    3. Die Waffen dürfen nicht gemeinsam genutzt werden. (Ohne Leihschein)

    4. Im Tresor meiner Frau dürfen keine Waffen und Munition sein die auf meiner WBK eintragen sind und umgekehrt.

    Da meine Tresore schon ziemlich ausgelastet sind und auch mit Munition reichlich bevorratet, musste ich mir jetzt einen neuen Tresor bestellen, da der Platz einfach nicht reicht.

    Hat das alles seine Richtigkeit? Ich finde da irgendwie keinen Sinn drin trotz Zugriffberechtigung beiderseits eine getrennte Lagerhaltung durchführen zu müssen.

    LG Michel

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    ::rein::

  • Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft

    Gemäß § 13 Abs. 8 AWaffV ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben, zulässig (gemeinsamer Waffenschrank). 

    Maßgebliche Voraussetzung ist die Berechtigung der jeweils anderen Person zum Waffenbesitz.

    Eine Gleichartigkeit der Erlaubnisse (Jäger, Sportschütze) der jeweiligen Waffenbesitzer wird nicht gefordert.

    Die vorgeschriebene häusliche Gemeinschaft erfordert kein ständiges Zusammenleben.

  • Die Sachbearbeiterin sagte mir das das so nicht ginge, da es die Absicht des Gesetzgebers wäre generell die Anzahl der Waffen zu reduzieren und auch das neue Waffengesetz das erforderte.

    Ich bin nicht so firm in allen Paragraphen wie manch anderer hier, aber diese Aussagen Deiner SB (mein Beileid übrigens) zeigt höchstens, daß jede Behörde ihr eigenes Ding zu machen vermag.

    Die Absicht des Gesetzgebers...? Das neue Waffengesetz erfordert den Schmarn, den man Euch auferlegt?
    Was für ein Bockmist.
    Aber ich lasse mich gerne eines besseren belehren, denn wie schon geschrieben: es gibt hier einige, die sich genauer auf §§§ verstehen.

    Nur dies noch / aktuelles Beispiel aus meinem Umfeld:

    Eheleute -beide WBK gelb und grün- können problemlos gemeinsam lagern mit ständigem Zugriff auf die Waffen und Munition des anderen.

    Auch wenn nicht jeder die Kaliber des anderen in seiner WBK eingetragen hat.

    Nur zum Transport braucht es eben einen befristete Überlassung.

    Gruß,

    Katz


    ...schon passiert :)

    Peppone hat´s auf den Punkt gebracht.

  • Ich würde der Behörde schriftlich antworten und darin den von der SBine offensichtlich mündlich dargelegten Sachverahlt noch einmal kurz wiedergeben um im Anschluss zu fragen, wie das mit § 13 Abs. 8 AWaffV zu vereinbaren ist. @Peppone hat das ja oben vollumfänglich erläutert.

    Damit bist du einmal vom Hören/Sagen ins schriftliche Wort gekommen und zeigst auch gleichzeitig, dass du kein ganz dummer in Sachen WaffG bist. In eine nette (Nach-)Frage verpackt, sollte das zu einer einvernehmlichen Lösung führen.

    Und persönlich kann ich mir gut vorstellen, dass die SBine den Auftrag "möglichst wenig Waffen ins Volk" von der obersten Heeresleitung im Amtbekommen hat und schlichtweg damit erst einmal alles abbügelt.

    Gruß

    Frank

    ---- BDMP ---- DSB ----- ProLegal ---- German Rifle Association ---- DJV ----

    "Ein Grüner ist erst dann zufrieden, wenn er einem anderen Menschen etwas verboten hat!"

  • Ohoh, deine liebe SBine scheint ja eine militante Waffenhasserin und zudem nicht die hellste Kerze auf der Torte zu sein. Da wirst du vermutlich noch viel Freude haben... :rolleyes:

    Bezüglich Aufbewahrung gab es zwar die letzten Jahre eine Änderung bezüglich Klassen (0 statt A/B), aber keinerlei Änderungen bezüglich gemeinsamer Aufbewahrung. Der zutreffende Paragraph der AWaffV wurde oben schon genannt. Wenn Sie noch Probleme mit der Auslegung hat, dazu findet sich in der WaffVwV entsprechendes.

    Teilweise hanebüchen sind natürlich einzelne Aussagen:

    da es die Absicht des Gesetzgebers wäre generell die Anzahl der Waffen zu reduzieren und auch das neue Waffengesetz das erforderte.

    Ersteres ist zwar nicht unrichtig, aber wo ist der Kausalzusammenhang zwischen gemeinsamer Aufbewahrung und Anzahl der Waffen? Der zweite Halbsatz ist schlicht falsch.

    4. Im Tresor meiner Frau dürfen keine Waffen und Munition sein die auf meiner WBK eintragen sind und umgekehrt.

    Auch schön...nach dieser Aussage wäre die gemeinsame Aufbewahrung generell unzulässig (also das genaue Gegenteil der sich aus der AWaffV ergebende Erlaubnis).

    Also wie immer in solchen Fällen bleibt dir nur: Nochmal das freundliche Gespräch suchen unter Berücksichtigung der Hinweise, die du hier erhalten hast.

    Falls immer noch bockig: Schriftlichen Antrag auf gemeinsame Aufbewahrung stellen. Aus einem ablehnenden Bescheid ergeben sich dann die dir zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe (je nach Bundesland entweder Widerspruch oder Klage).

    ____________
    gruss
    blackys

  • Es dürfte ganz allgemein der Hinweis auf den einschlägigen Paragraphen genügen.

    Wenn die SB anderer Meinung ist, soll/muß sie das rechtsmittelfähig schriftlich begründen.

    Richtig !

    Und deswegen war der Hinweis von Frank1000 sowohl rechtlich als auch praktisch gut.

    Ich würde der Dame einfach schriftlich mitteilen, daß die Lagerung aufgrund von ......... gemeinsam und zusammen erfolgt.

    Damit ist die Pflicht zur Anzeige der ordnungsgemäßen Lagerung erfüllt.

    Will sie das nicht akzeptieren, dann muß sie das schriftlich mitteilen - und dann beginnt der Rechtsweg, dessen Ausgang hier eindeutig sein sollte.

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • Erstmal vielen Dank für die Antworten.

    Ich habe ein Merkblatt vom Bundesverwaltungsamt gefunden.

    Dort steht im Absatz c.

    c.) Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft

    Gemäß §13 Abs. 8 AWaffV ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben, zulässig (gemeinsamer Waffenschrank). Maßgebliche Voraussetzung ist die Berechtigung der jeweils anderen Person zum Waffenbesitz. Eine Gleichartigkeit der Erlaubnisse (Jäger, Sportschütze) der jeweiligen Waffenbesitzer wird nicht gefordert. Jedoch kann diese erleichternde Regelung ausdrücklich nicht z.B. auf Waffen von Altbesitzern oder geerbten Waffen (Blockierpflicht) angewandt werden. Die vorgeschriebene häusliche Gemeinschaft fordert kein ständiges Zusammenleben, vielmehr reicht auch ein regelmäßiges Aufsuchen eines nahen Angehörigen in gewissen Abständen für das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft aus.

    Ist das eventuell der Zusammenhang (Altbesitz) warum bei gemeinsamer Aufbewahrung meine Waffen auf das Bedürfnis meiner Frau angerechnet werden, und die Waffen meiner Frau auf mein Bedürfnis. Ich wäre mit 2 Kurzwaffen aber schon im Grundbedürfnis an der Grenze angelangt.

    LG

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  • Jedoch kann diese erleichternde Regelung ausdrücklich nicht z.B. auf Waffen von Altbesitzern oder geerbten Waffen (Blockierpflicht) angewandt werden.

    Für "Altbesitz" und geerbte Waffen wurde/wird eine besondere WBK ausgestellt die u.a. keinen Mun-erwerb beinhaltet.

    Das spielt aber hier in deinem Falle keinerlei Rolle!

  • Jedoch kann diese erleichternde Regelung ausdrücklich nicht z.B. auf Waffen von Altbesitzern oder geerbten Waffen (Blockierpflicht) angewandt werden.

    Altbesitzer ist m.E. hier im selben Zusammenhang wie Erben zu sehen : Besitz von Waffen, die ohne eigenes, anerkanntes waffenrechtliches Bedürfnis im Besitz sind.

    Was die "Zusammenbetrachtung der Kontingentfrage" anbelangt, die kommt/käme bei Eheleuten nur dann in Betracht, wenn man sich gegenseitig als weiteren Nutzungsberechtigten auf die WBK eintragen läßt - weshalb davor auch immer wieder völlig zu Recht gewarnt wird.

    Ansonsten : Hast Du keine rechtliche Absicherung i.S. Waffenrecht ?

    BDS oder VdW Mitgliedschaft ? Gruppenversicherung über DSB ?

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • Noch ein kleiner Hinweis bzw. eine Überlegung.

    Wenn die vorhandenen Schränke bereits den aktuellen Anforderungen entsprechen, dann sollte nach §13 Abs. 8 AWaffV der gemeinsamen Aufbewahrung

    nichts im Wege stehen. Sind die Schränke noch "Altbesitz", dann sieht das anders aus. Für WBK Neulinge sind die aktuellen Aufbewahrungsvorschriften bindend, da sie Bestandteil des Genehmigungsverfahrens sind. So habe ich es zumindest mehrfach von verschieden Genehmingungsbehörden, als auch von einem auf Waffenrecht spezialisierten Anwalt gehört.

    Wie gesagt, es ist nur eine Überlegung, also bitte nicht hauen sollte diese nicht zutreffend sein.

  • Was die "Zusammenbetrachtung der Kontingentfrage" anbelangt, die kommt/käme bei Eheleuten nur dann in Betracht, wenn man sich gegenseitig als weiteren Nutzungsberechtigten auf die WBK eintragen läßt - weshalb davor auch immer wieder völlig zu Recht gewarnt wird.

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  • Was die "Zusammenbetrachtung der Kontingentfrage" anbelangt, die kommt/käme bei Eheleuten nur dann in Betracht, wenn man sich gegenseitig als weiteren Nutzungsberechtigten auf die WBK eintragen läßt - weshalb davor auch immer wieder völlig zu Recht gewarnt wird.

    Genau das wollte ich vermeiden.

    Ansonsten : Hast Du keine rechtliche Absicherung i.S. Waffenrecht ?

    BDS oder VdW Mitgliedschaft ? Gruppenversicherung über DSB ?

    Ich bin im BDS und im DSB. Jetzt aber dagegen rechtlich vorzugehen ist mir erstmal zu viel Wirbel. Die sitzen am längeren Hebel und wenn ich die mal für eine Sache brauche habe ich dort eine verärgerte Behörde.

    Wenn die vorhandenen Schränke bereits den aktuellen Anforderungen entsprechen, dann sollte nach §13 Abs. 8 AWaffV der gemeinsamen Aufbewahrung

    nichts im Wege stehen.

    Ja, wie ich im Eingangspost schrieb sind die Schränke aktuell.

    Die gemeinsame Aufbewahrung für sich alleine gesehen ist auch nicht das Problem, sondern das in Verbindung einer gemeinsamen Nutzung für die ja normalerweise Einträge in die WBK´s erforderlich wären, wie das Captain Cat schon schrieb. Das war bis heute morgen auch mein Kenntnisstand.

    LG

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  • Ich bin im BDS und im DSB. Jetzt aber dagegen rechtlich vorzugehen ist mir erstmal zu viel Wirbel. Die sitzen am längeren Hebel und wenn ich die mal für eine Sache brauche habe ich dort eine verärgerte Behörde.

    Es geht nicht darum, jetzt schon los zu schlagen - und ja, man muß nicht grundsätzlich auf Konfrontation mit der Behörde gehen.

    Aber wenn Du rechtlich abgesichert bist, dann würde ggf. eine Beratung dazu beitragen, nicht durch eigenes Ungeschick im Vorgehen

    einen eventuell doch noch nötig werdenden Rechtsweg ungewollt zu erschweren.

    Deshalb lasse ich mich in vergleichbaren Zweifelsfragen gerne mal VORHER beraten.

    Da genügt dann zumeist ein Telefongespräch mit einem erfahrenen Anwalt schon völlig.

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • Dein Denkanstoß ist durchaus berechtigt und auch zutreffend. :thumbup:

    und war doch schon im Eingangsbeitrag eindeutig geklärt

    ;)

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • Ja, wie ich im Eingangspost schrieb sind die Schränke aktuell.

    Die gemeinsame Aufbewahrung für sich alleine gesehen ist auch nicht das Problem, sondern das in Verbindung einer gemeinsamen Nutzung für die ja normalerweise Einträge in die WBK´s erforderlich wären, wie das Captain Cat schon schrieb. Das war bis heute morgen auch mein Kenntnisstand.

    LG

    Sorry, ich hab "1er" als je ein Stück gelesen.

    Gemeinsame Nutzung a la Gemeinschafts WBK würde ich immer von abraten. Wurde ja schon gesagt.

    Ich würde wie schon geschrieben wurde nochmal freundlich auf §13 Abs. 8 AWaffV hinweisen.

    Und wenn ihr gemeinsam schießen geht ist das mit dem Leihschein eh absolet und wenn nicht, dann

    pinselt man halt gegenseitige Leihscheine um es offiziell zu machen.

    Die Frage ist nur ob die Dame auf dem Amt dann bereit ist der Gesetzeslage zu folgen oder auf ihre krude Sichtweise

    beharrt. Genug Mumpitz hat sie ja schon von sich gegeben.

    Viel Glück !

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