NACHBARIN SCHLUG ALARM Cobra-Einsatz wegen Softairwaffenbesitzer in Traun

  • Das bloße Sehen der Waffe kann den Tatbestand der gefährlichen Drohung gar nicht auslösen, weil es ein (zumindest objektiv nachvollziehbares) Versetzen in Furcht oder Unruhe bedarf. Das ist beim bloßen Sehen einer Waffe über dem Zaun oder in der Wohnung niemals der Fall.

    In einer (heftigen verbalen) Auseinandersetzung die Waffe die im Hosenbund steckt „herzeigen“ wäre aber schon sehr kritisch und würde ausreichen um sich strafbar zu machen.


    Paragraph 107 StGB:

    Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.


    Dazu auch ein Kommentar:

    Ob das Opfer die gefährliche Drohung auch als solche wahrnimmt, spielt keine Rolle, da § 107 Abs 1 StGB ein Tätigkeitsdelikt ist. Es genügt wenn die gefährliche Drohung mit der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) ausgesprochen wurde einen anderen in Furcht und Unruhe zu versetzen und ihrer Art nach geeignet war, dem Opfer begründete Besorgnisse einzuflößen (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB), um das Delikt zu erfüllen. Auf die subjektive Auffassung des bedrohten Opfers kommt es dabei nicht an.

    Konkurrenzen:

    Nötigung nach § 105 StGB ist die lex specialiszu § 107, weshalb § 107 StGB zur Nötigung in unechter ungleichartiger Idealkonkurrenz steht.

    lexlegis in jusline.at, StGB, § 107, 08.03.2017


    Heißt für mich schonmal: 1. Vorsatzform Absichtlichkeit (also bedingter Vorsatz nicht ausreichend) und 2. fehlt es beim obigen Beispiel an einer geeigneten Tathandlung.



    Tapfer und treu bis die Granate verglühte ! 156 Jahre Gendarmerie in Österreich (1849-2005) :f_at:


    IWÖ, NFVÖ, Firearms United ! :f_at::f_eu:

    2 Mal editiert, zuletzt von Glock4Ever (9. April 2021 um 23:40)

  • Die Wort in Gottes Ohr, aber es braucht angeblich gar keine (ausgesprochene) Bedrohung nach §107 (oder gar Nötigung nach §105) laut dem Ausbildner reicht es dass - ohne jegliche verbale oder non-verbale Kommunikation - sich jemand durch mein via WBK und §7(2)WaffG legales nicht-führen einer Waffe bedroht FÜHLT !

    Da gibts nix zu Objektivieren, wenn die Person glaubhaft(!) machen kann, sich durch die bloß Anwesenheit meiner Waffe bedroht zu fühlen reicht es.
    Und dass sich zB Mütter mit Kind durch praktische alles bedroht fühlen, hat die Natur wohl erfolgreich eingerichtet.

    Das Thema hatte ich in meinem virtuellen Gasthaus-Beispiel auf die Spitze getrieben:
    WBK vs. Wirtshausrunde

    Der Prüfer meinte sinngemäß "brav aufgepaßt, ist ok gemäß §7(2) WaffG, aber sehr vorsichtig sein, straftrechtlich relevante Bedrohung ist immer noch locker drin."

  • Ist der Schwaiger auch Jurist um das aus strafrechtlicher Sicht überhaupt würdigen zu können ?

    Er ist meines Wissens Fachhändler und Berufsdetektiv, da ist er sicher Experte und ich will ihm die Kompetenz da nicht abstreiten. Aber schon allein „das kann als Bedrohung ausgelegt werden wenn mich jemand mit einer Waffe sieht“ ist ja schon ziemlich unjuristisch ausgedrückt um es mal vorsichtig zu formulieren.

    Denk mal einen Schritt weiter: Jeder Jäger der von Spaziergängern gesehen wird würde sich strafbar machen, weil es könnte (!) sich ja jemand (subjektiv !) bedroht fühlen.

    Jeder Polizist macht sich strafbar wenn Kind und Mutter die Dienstwaffe sehen.


    Es ist ganz einfach Quatsch. Es braucht für eine Drohung oder Nötigung eine Tathandlung, die sehe ich hier nicht. Möglicherweise hat er es auch nur gut mit euch gemeint damit ihr nicht auf dumme Gedanken kommt. ;)



    Tapfer und treu bis die Granate verglühte ! 156 Jahre Gendarmerie in Österreich (1849-2005) :f_at:


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  • Es ist ganz einfach Quatsch. Es braucht für eine Drohung oder Nötigung eine Tathandlung,

    Du hast eigentlich schon recht ... ABER ... aus dem Paragraph 126 Abs.2 StGB:

    (2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.

    ... lässt sich alles konstruieren.

    Frei nach der uralten Juristenregel: "Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...".

  • Na ja, wer andere Peronen mit dem Messer angreift und auch noch auf die Polizei mit dem Messer losgeht, angreift, der braucht sich halt nicht zu wundern wenn die Polizei diesen lebensbedrohlichen akuten Angriff auch beendet. Soll sich die Polizei etwa abstechen lassen ?

    BTW: Ich persönlich halte Messer für die gefährlichsten Nahkampfwaffen überhaupt.

    In dem Zusammenhang lief mir DAS gerade über den Weg:

    Warum Messerangriffe so schwer abzuwehren sind 1/4.


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  • BTW: Ich persönlich halte Messer für die gefährlichsten Nahkampfwaffen überhaupt.

    In dem Zusammenhang lief mir DAS gerade über den Weg:

    Warum Messerangriffe so schwer abzuwehren sind 1/4.

    Mag für Boris den zugekosten KGB Killer gelten. Aber sicher nicht für rausgeklingelte Pensionistin mit Küchenmesser vs. WEGA.

    Eine gerade Getaserte abzuknallen darf nichts anders als fristlose Entlassung und Anklage wegen grob fahrlässiger Tötung zur Folge haben.
    Sonst sind wir schnurstracks im US. vs, Floyd modus. Und bevor das passiert wählt sogar ein OffRoad Motorradfahrer wie ich die Grünen.

    Einmal editiert, zuletzt von fn1906 (13. April 2021 um 11:40)

  • Du hast eigentlich schon recht ... ABER ... aus dem Paragraph 126 Abs.2 StGB:

    (2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.

    ... lässt sich alles konstruieren.

    Frei nach der uralten Juristenregel: "Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...".

    DAS hat er gemeint. Wenn einer die Polizei ruft weil er sich von einem Jäger bedroht fühlt wird sie kommen und Nachschau halten.

  • Ich schrieb es ja schon, das man eine Person mit Messer nicht zu nah an sich herankommen lassen soll.

    Und JA auch ich halte messer menschen für extrem gefährlich. - Aber etwas Übung allein reicht schon den Typen mit dem Messer einzuschätzen.. und wenn die scharfe Seite nach OBEN ist.. d.h. ich kann die Schneidkante sehen.. würde ich den keine 5 Meter rankommen lassen. Einen unbewaffneten ebenfalls nicht weiter als 3m

    Egal was ich für eine Ausrüstung sonst anhabe.. auch mit Schnittschutzausrüstung. Aber auch das ist eine Einzelfallsache und ob man für solche Situationen ausgebildet wurde oder nicht und über Alternativen - TASER .. oder Schrot verfügt. Aber wie gesagt alles reine Spekulation.

    Ich war nicht dabei - und da keine Details veröffentlicht wurden wie die Entscheidung zum Schuss fiel.. aber hinterher kann man gut urteilen.

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