Suche Anwalt für Waffen- und Verwaltungsrecht

  • Ich möchte gerne gegen die Verodnung klagen, die mich davon abhält meinen Schießstand aufzusuchen.

    Wie man in Aachen sieht, muss es doch möglich sein und das nicht nur in Aachen.


    Wie wir ja seit einigen Tagen aus den Medien entnehmen dürfen, werden wir ja langsam darauf vorbereitet, dass wegen den

    "bösen Mutationen" eine Verlängerung des Lockdowns über den 7 März ansteht.

    Ehrlich gesagt habe ich den Kaffee auf.

    Berufswaffenträger und Jäger dürfen, ich nicht ? Mit welchem Recht bitte, wenn ich mich genau wie die Herrschaften an die Hygienevorschriften halte ?

    Oder gelten für die andere Hygienevorschriften?

  • Angeblich ist die dritte Welle schon im Anrollen. In verschiedenen Städten stagnieren die offiziellen Infektionszahlen, und die Infektionen sind nicht auf irgendwelche Hotspots (wie Schlachthöfe und Altenheime) konzentriert, sondern die Verteilung ist "diffus".

    Ich schätze, Du brauchst da keinen Anwalt für Waffenrecht, sondern für Verwaltungsrecht, um gegen die Allgemeinverordnung klagen zu können.

    Die Einschränkungen werden ja nicht über das Waffenrecht vorgenommen.

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    In meinen Beiträgen verwende ich bewusst Satire, Ironie, Sarkasmus und Übertreibungen, um zu verdeutlichen. Auch ohne Kennzeichnung dieser Stilelemente sollte sich der Leser dessen bewusst sein.

    Meine Finger sind einfach nicht für eine Wischtelefontastatur geeignet :(

  • Ich möchte gerne gegen die Verodnung klagen, die mich davon abhält meinen Schießstand aufzusuchen.

    Wenn ich das Verwaltungsrecht richtig verstanden habe, kannst du natürlich gegen die erlassene Allgemeinverfügung, da Verwaltungsakt in Widerspruch gehen. Darauf müsste dich auch der Rechtsbehelf am Ende des VA's hinweisen.

    Allerdings besagt der ja nicht, dass du die Sportstätten nicht nutzen darfst, sondern er zwingt die Betreibern zur Schließung. Damit wird dir die Nutzung zwar nicht hoheitlich verboten, aber vom Betreiber her untersagt. :/

    LG René


    Es gibt kein normales Leben - es gibt nur das Leben

  • Ich sehe es ähnlich wie P14-45.

    Meine Sichtweise - ohne erfolgte Rechtsberatung - der Schießstandbetreiber ist derjenige, der gegen die geltende VO - bei uns die Niedersächsische VO zu SARS-COV-2 - klagen müsste. (Ich bin selber Eigentümer und Schießstandbetreiber und der Adressat der die VO umsetzen muss.) Und / oder gegen die jeweils zuständige Gemeinde / Stadt / Landkreis der mit der Umsetzung der VO beliehen ist.

    Ob einer der eingemieteten Vereine sich das abstrakt für sich erstreiten kann ist tatsächlich eine interessante Fragestellung.

    (So weit ist bei uns zum Glück nicht, da die Abstimmung mit dem Gesundheitsamt funktioniert.)

    Das wird ein Verwaltungsrechtler sicher beantworten können.

  • Es hat aber nicht jeder Verein Monatsbeiträge von 90,00 € zu verzeichnen. UND ALLES ANDERE WIRD EXTRA BERECHNET:

    Die Beitragsstrukturen eines Vereines haben aber genau gar nichts mit der verwaltungsrechtlichen Frage zu tun, warum die einen schiessen dürfen, und unter gleichen Bedingungen andere eben nicht! ::RTFM::

    Jens

    Ich teile hier mit Euch mein Wissen und vertrete meine Meinung.
    Mein Wissen kann Fehler enthalten, meine Meinung muss nicht der Euren entsprechen.
    Korrigiert meine Fehler mit Eurem Wissen. Gute Argumente können meine Meinung beeinflussen.
    Gel(i)ebtes Forum... so muss das sein!

  • suveran

    Es ging mir nur darum, das normale Vereine von 30.00 bis 200,00 € Jahresbeitrag haben.

    Und bei Vereinen wo die Beiträge monatlich 90.00 € betragen, ganz andere Möglichkeiten haben, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.



    Der Hauptgrund für Stress ist der tägliche Kontakt mit Idioten
    (Albert Einstein)

    animiertes-wolf-bild-0013.gif


  • Um gegen einen Bescheid in Widerspruch zu gehen, brauchst du genau 0,00€!!!

    Nur eine Truppe, die sich einig ist und ihrem Vorstand sagt, dass dieser Widerspruch einzulegen hat.

    Da die entsprechenden Verordnungen ja auf Landesebene erlassen worden sind, hätten meiner Meinung nach die Landessportverbände, jeder einzelne für sich und gemeinsam, sofort und unverzüglich auf die Barikaden gehen müssen, aber DAS wäre ja einer Revolution gleichgekommen und geht für uns, waffenbesitzende, eierlose, vorauseilend-kadavergehorsamen und immer gut dem dem Amt und dem Gesetz stehenden Michels nunmal gar nicht!!! :wall::wall::wall:


    Edit: Sorry, mir fehlt das Schießen!!! ;(;(;(

    LG René


    Es gibt kein normales Leben - es gibt nur das Leben

  • Damit ein Verwaltungsakt rechtskräftig ist, muss er formell und materiell rechtmäßig sein.

    Die formelle Rechtmäßigkeit setzt sich aus der Zuständigkeit, dem Verfahren und der Form zusammen. Das sehe ich persönlich als gegeben an.

    Anders sieht es, meiner Meinung nach, bei der materiellen Rechtmäßigkeit aus.

    Die setzt sich aus dem Tatbestand, der Rechtsfolge, der Verhältnismäßigkeit, der Bestimmtheit und dem Adressaten zusammen.

    Und da sehe ich schon beim Tatbestand, spätestens bei der Verhältnismäßigkeit einen klaren Verstoß gegen die Rechtmäßigkeit!

    Der Tatbestand ist, bei Einhaltung eines vom Gesundheitsamt geprüften und genehmigten Hygienekonzeptes schlichtweg nicht vorhanden. Kein Richter dieser Welt kann plausipel erklären, dass es auf einem Schießstand, mit eingehaltenem Hygienekonzept zur Ansteckung kommen kann.

    Damit ein VA verhälnismäßig ist, muss er geeignet, erforderlich und angemessen sein.

    Geeignet ist ein VA, wenn er dazu beiträgt, die Infektionsausbreitung einzudämmen. Hier argumentiere ich persönlich schon mit dem nicht vorhandenen Tatbestand. Wie kann ein VA geeignet sein, wenn die Eignung gar nicht notwenig, weil keine Gefährdung vorhanden.

    Erforderlich ist der VA, wenn die Lage, in diesem speziellen Fall natürlich die "Coronapandemie" außer Kontrolle gerät und nicht mehr anders zu bekämpfen ist, als alle Schießstände zu schließen. Lass ich mal so stehen...

    Angemessen ist der VA, wenn kein milderes Mittel Erfolg verspricht, bzw. die Schließung der Schießstände die mildeste Maßnahme wäre. Ich denke, wir sind uns alle einig, dass dies nicht zutrifft...

    Und als Abschluß noch die Anmerkung, dass gerade bei der Verhälnismäßigkeit, alle Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Ist eine nicht Vorhanden, ist der VA nichtig!!!


    Edit: sagte ich schon, dass mir das Schießen fehlt? ;(;(;(

    LG René


    Es gibt kein normales Leben - es gibt nur das Leben

  • Und als Abschluß noch die Anmerkung, dass gerade bei der Verhälnismäßigkeit, alle Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Ist eine nicht Vorhanden, ist der VA nichtig!!!

    Ein Verwaltungsakt ist definiert im Verwaltungsverfahrensgesetz ... kurz VwVfG und da ist bestimmt, daß

    Verwaltungsverfahren nur Gesetzkompetenz haben soweit es Bundesbehörden betrifft oder soweit andere Behörden Bundesrecht ausführen.

    Zu den wichtigsten Regelungen gehört die Legaldefinition des Verwaltungsakts.

    Für dessen Zustandekommen sieht z. B. § 28 VwVfG grundsätzlich eine vorherige Anhörung des Bürgers vor, ohne die der Verwaltungsakt formell rechtswidrig sein kann.

    Man schreibe ausdrücklich "sein kann", da ansonsten Verwaltungsgerichte und -Richter einen Großteil ihrer Arbeit und damit Daseinsberechtigung verlieren würden.

    Was nicht sein darf ... kann nicht sein (Alte Beamtenregel).

    Sagte ich bereits, daß mir das Schießen im Moment noch nicht fehlt da ich oft "Enkeldienst" habe??? :P

  • Bricht bei der ganzen Sache nicht ein Recht das andere (so aus meiner Laien Sicht ?)

    Der Gesetzgeber verlangt von mir das ich Nachweise erbringe, die ich Aufgrund eines anderen Gesetzes oder Vorschrift nicht erbringen kann.

    Welches Recht wäre denn in diesem Fall das höhere Recht ?

  • Ein Verwaltungsakt ist definiert im Verwaltungsverfahrensgesetz ... kurz VwVfG und da ist bestimmt, daß

    Verwaltungsverfahren nur Gesetzkompetenz haben soweit es Bundesbehörden betrifft oder soweit andere Behörden Bundesrecht ausführen.

    Hier stimme ich dir nicht zu, §9 VwVfG besagt deutlich:

    "Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein."

    ... und der Begriff Behörde ist klar in § 1 Abs.4 VwVfG definiert. "Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt."

    Zu den wichtigsten Regelungen gehört die Legaldefinition des Verwaltungsakts.

    Für dessen Zustandekommen sieht z. B. § 28 VwVfG grundsätzlich eine vorherige Anhörung des Bürgers vor, ohne die der Verwaltungsakt formell rechtswidrig sein kann.

    Hier stimme ich dir auch nur bedingt zu, denn §28 Abs.2 Z.1-5 Abs.3 VwVfG geben der erlassenden Behörde eine Menge Spielraum.

    §28 Abs.2 Z.1-5 VwVfG

    (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn 1.eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
    2.durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
    3.von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
    4.die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
    5.Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

    §28 Abs.3 VwVfG

    (3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

    Man schreibe ausdrücklich "sein kann",

    Ja, kann ist eine Ermessensentscheidung der Behörde nach

    §40 VwVfG

    Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der

    Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

    Auf die einzelnen Ermessensarten und deren Ermessensfehler will ich jetzt mal nicht weiter eingehen.

    Sagte ich bereits, daß mir das Schießen im Moment noch nicht fehlt da ich oft "Enkeldienst" habe???

    ABER MIR!!! ;(;(;(

    LG René


    Es gibt kein normales Leben - es gibt nur das Leben

  • ganz andere Möglichkeiten haben, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

    Den Gedanken hatte ich so nicht...

    ...ABER...

    ... ich hätte jetzt erwartet, dass die Vereine ( und auch die Verbände ) da Rechtsschutzvericherungen haben, die bemüht werden können, wenn solche Dinge wie die verordneten Schliessungen jetzt aktuell sind.

    Dies wiederum sollte dann auch etwas von den Mitgliedsbeiträgen entkoppelt sein...

    in Widerspruch zu gehen, brauchst du genau 0,00€!!!

    Das hätte ich jetzt nicht gewusst, entspannt das Thema Finanzen um einen Wiederspruch aber erheblich!

    Jens

    Ich teile hier mit Euch mein Wissen und vertrete meine Meinung.
    Mein Wissen kann Fehler enthalten, meine Meinung muss nicht der Euren entsprechen.
    Korrigiert meine Fehler mit Eurem Wissen. Gute Argumente können meine Meinung beeinflussen.
    Gel(i)ebtes Forum... so muss das sein!

  • Bricht bei der ganzen Sache nicht ein Recht das andere (so aus meiner Laien Sicht ?)

    Der Gesetzgeber verlangt von mir das ich Nachweise erbringe, die ich Aufgrund eines anderen Gesetzes oder Vorschrift nicht erbringen kann.

    Welches Recht wäre denn in diesem Fall das höhere Recht ?

    Das liegt klar über meinem Wissen und ich wüsste auch nicht wie ich da überhaupt rangehen sollte. Das wäre evtl. etwas für einen Fachanwalt, würde aber auch nicht die Problematik lösen...

    Wie schon festgestellt, der Gesetzgeber hat dir das Schießen nicht untersagt...

    Ich will ja hier auch keine Rechtsberatung oder sowas geben. Dazu bin ich gar nicht befugt. Das was ich hier schreibe, ist nur mein gelerntes Wissen, gepaart mit gesetzen, die jeder im Netz selber nachlesen kann.

    LG René


    Es gibt kein normales Leben - es gibt nur das Leben

  • Das hätte ich jetzt nicht gewusst, entspannt das Thema Finanzen um einen Wiederspruch aber erheblich!


    Jens

    Schau dir einfach mal im §79 VwVfG - Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte. Dort wirst du weiter verwiesen auf die Verwaltungsgerichtsordnung VwGO. da sind dann wieder § 58 und § 68 ff VwGO interessant. Ebenso auch der § 113VwGO, hier geht es dann eigentlich um den Urteilstenor.

    In Widerspruch zu gehen kostet erstmal gar nix.

    Aber wie gesagt, keine Rechtsberatung, sondern nur weiterreichen von Wissen - Zu einer Rechtsberatung bin ichn nicht befugt!!!

    LG René


    Es gibt kein normales Leben - es gibt nur das Leben

  • Bricht bei der ganzen Sache nicht ein Recht das andere (so aus meiner Laien Sicht ?)

    Der Gesetzgeber verlangt von mir das ich Nachweise erbringe, die ich Aufgrund eines anderen Gesetzes oder Vorschrift nicht erbringen kann.

    Welches Recht wäre denn in diesem Fall das höhere Recht ?

    Gibt es eigentlich schon einen bekannten Fall der bei einer Behörde gerade anhängig ist ? Ansonsten wirds wohl einfach heißer gekocht als gegessen.

    Die Behörden wissen ja selbst um die aktuelle Lage und dass Schießen aktuell wenn überhaupt nur sehr eingeschränkt möglich ist.



    Tapfer und treu bis die Granate verglühte ! 156 Jahre Gendarmerie in Österreich (1849-2005) :f_at:


    IWÖ, NFVÖ, Firearms United ! :f_at::f_eu:

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