• Ich les jetzt schon die ganze Zeit mit und frage mich laufend, was WA wohl bedeuten mag?

    Wildschwein Alarm?

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    In meinen Beiträgen verwende ich bewusst Satire, Ironie, Sarkasmus und Übertreibungen, um zu verdeutlichen. Auch ohne Kennzeichnung dieser Stilelemente sollte sich der Leser dessen bewusst sein.

    Meine Finger sind einfach nicht für eine Wischtelefontastatur geeignet :(

  • Schwarzer Mann

    Man bist du dusselig....das ist doch für Jäger.....Wildschwein Alarm?...der weiß doch vor dem Schuss gar nicht was der erlegt!

    WA = Wildtier Abschuss

    tztztz....weiß doch jeder......


    Peppone

    Mir, als leider noch nicht Jäger, hat dein Post gefallen. Ich habe sowas noch nie live gesehen und habe somit wieder was gelernt. Gerne wieder mal sowas!

    Gruß

    Frank

    ---- BDMP ---- DSB ----- ProLegal ---- German Rifle Association ---- DJV ----

    "Ein Grüner ist erst dann zufrieden, wenn er einem anderen Menschen etwas verboten hat!"

  • Wir haben früher Brieftauben genutzt um Nachricht3n zu versenden.

    Das würde zu teuer. Die meisten unserer Jäger haben die Tauben erlegt und gebraten. Die Nachricht ging dann in der Soße unter .

    Brüche mit der Post zu versenden hat auch zu lange gedauert.

    Und ja. Wir schämen uns ..... jetzt nutzen wir Whatsapp, und es funktioniert problemlos ?

    • Offizieller Beitrag

    Hast du eigentlich noch alle Latten am Zaun? Keine Ahnung was du einwirfst, aber nimm besser nur die Hälfte.

    Was sich hier inzwischen für ein Pöbel rumdrückt ist echt zum abgewöhnen.

    :sla:

    Ist doch ganz einfach mit Usern die solche BLÖDEN Äußerungen tätigen, Wenns nochmal geschieht müssen wir uns von demjenigen verabschieden.:sla:

    BBF sei gewarnt

    soe

    soe
    ************************
    Nur die Toten haben das Ende des Krieges gesehen.
    Platon

    Schriftfarbe Rot = Kommentar als Moderator
    Schriftfarbe Schwarz = Kommentar als User / Eigener Beitrag

    ::bayernbew::

  • Um dem Faden mal ne andere, friedliche Richtung zu geben ..grin-.).. hier ein nettes Vid. ...

    das Dumme ist nur, Markus hat damit nicht ganz unrecht. :hyster:

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  • Hallo Waidmänner,

    aus (traurigem) gegebenem Anlass sei wiedermal eindringlich darauf hingewiesen:

    Versicherungssituation und Haftungsausschluss Pächter/Gastgeber – Jagdgast/Begehungsschein Inhaber


    Jagdgäste und Begehungsscheininhaber sind über die BG-Jagd nicht versichert, § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Es ist auch keine freiwillige gesetzliche Unfallversicherung möglich, § 3 Abs. 2 Nr. 3 und 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.

    Hier im Detail und bitte beachten:

    https://www.jagdrecht.de/versicherungss…schein-inhaber/

  • Ist wohl vergleichbar mit der landwirtschaftlichen BG. Wenn jemand FÜR den Landwirt etwas entgeltlich oder unentgeltlich macht, ist er über die BG versichert.

    Gestattet man einem Dritten beispielsweise das Brennholzmachen für sich selbst, so ist er nicht versichert. Jagdgast und Begehungsscheininhaber sind für sich selbst tätig. Was Anderes wäre es, wenn ein Jäger vom Revierinhaber mit der Unterstützung des Abschusses oder der Arbeit an jagdlichen Einrichtungen beauftragt wird.


    So mein Analogieschluss. Kann auch gut sein, dass ich mich irre.

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  • jagende Gäste sind grundsätzlich nicht über die BG etc. versichert.

    anders sieht es z.B. bei Reparatur von Jagdeinrichtungen oder als Hilfsperson bei n Drückjagd z.B. als Treiber aus.

  • Grad beim Ausmisten der Festplatte bin ich darüber gestolpert ... und stell das mal für die Nichtjäger (und für Jäger die's schon vergessen haben) hier ein ...

    Die armen Jäger haben ja nicht nur die div. Gesetze an der Backe sondern auch die "Unfallverhütungsvorschriften" der BG. und da gibt es einiges zu beachten.

    Nichtbeachtung kann nämlich ganz schnell und ganz mächtig in's eigene Geldtascherl schlagen. :wacko:

  • Man muss natürlich daran denken, dass die UVVs natürlich nur für von der BG versicherte Tätigkeiten gelten.

    Ist ein Begehungsschein-Inhaber durch die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft versichert. Klar, jedes Jagdunternehmen ist bei der BG zu versichern.

    "Die Voraussetzungen für Leistungen durch die Berufsgenossenschaft sind dann gegeben, wenn ein Arbeitsunfall vorliegt, der bei einer versicherten Person einen Körperschaden durch einen Unfall verursacht hat, der infolge einer versicherten Tätigkeit erlitten wurde. Versichert sind nach dem Gesetz Eigenjagdinhaber und Pächter, wobei der Versicherungsschutz aber nur im eigenen Revier besteht. Ender wies darauf hin, dass im fremden Revier die Unternehmergemeinschaft verloren gehe. Versicherungsschutz besteht ferner für mitarbeitende Ehegatten und Partner, nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige und Beschäf­tigte wie angestellte Berufsjäger und be­stätigte Jagdaufseher und Beschäftigte ohne Arbeits- und Dienstverhältnis wie Jagdhelfer, Jagdleiter und Treiber, wenn ihre Tätigkeit arbeitnehmerähnlich ist. Wesentliche Kriterien sind die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort, Dauer und Art der Arbeitsausführung, die dem Willen des Jagdunternehmers entsprechend durch­geführt wird und keine selbstbestimmte unternehmerähnliche Tätigkeit darstellt." (https://www.lw-heute.de/-jagd-versichert)

    "Arbeitnehmerähnlich tätige Jagd- und Revierhelfer verlieren den Versicherungsschutz, wenn sie als Jäger tätig werden, das gilt dann auch für Treiber, wenn sie treibende Schützen sind, das heißt eine Waffe mitführen. Schweißhundeführer und Hundeführer, die ihre Dienste bei Drückjagden anbieten, gelten als eigenständige Unternehmer und sind damit ebenfalls nicht durch die LUV versichert.

    Versicherungsfrei sind kraft Gesetzes Jagdgäste mit Jagderlaubnis oder auf Einladung des Revierinhabers. Die aus Passion ausgeübte Jagd stellt nach Ender kein in der LUV schützenswertes Motiv dar."


    Für wen gelten die Regelungen in der DGUV Vorschrift 1?

    (https://www.bgw-online.de/SharedDocs/FAQ…ft_1_FAQ_4.html)

    Staatliche Arbeitsschutzregelungen (z.B. Arbeitsschutzgesetz) gelten grundsätzlich für Arbeitgeber und ihre Beschäftigten. Im SGB VII, dem Sozialgesetzbuch der gesetzlichen Unfallversicherung, sind jedoch auch andere Personengruppen im Betrieb versichert, die nicht immer durch einen Arbeitsvertrag zu den Beschäftigten zählen. Dies können beispielsweise ehrenamtliche Helfer sein. Daher gelten Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmer und Versicherte."


    Folglich: Gilt jemand auf der Jagd oder im Revier als versichert, so muss der Jagdherr für die Einhaltung der UVVs sorgen und dies auch kontrollieren. Ist jemand als Jagdgast im Revier, ist er nicht versichert und muss sich nicht an die UVV halten. (es ist absolut nicht trivial!)

    Siehe auch https://docplayer.org/18923683-Landw…rsicherung.html

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  • ganz so einfach ist es leider dann immer noch nicht. Leider bezieht sich der Gesetzgeber dann manchmal wieder auf die UVV und versucht sie so als allgemeingültig zu erklären was dann auch wieder nicht versicherte Jagdgäste trifft. Was dann schlimmsten Falls ein Richter daraus macht ist undurchschaubar.

  • Natürlich habt Ihr Beide recht.

    Wenn ich jemanden Brennholz in Selbstwerbung machen lasse, dann weise ich den auch an, dass er die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten hat, und kontrolliere vor Beginn seiner Arbeit, ob er die PSA auch verwendet.

    Man ist sicher besser beraten, wenn man die Einhaltung der UVV-Regeln einfordert, auch wenn die betreffende Person nicht versichert ist. So lass ich auch niemanden mit einem Kegelholzspalter in meinem Wald sein Brennholz spalten (jeder weiss, dass die Kegelholzspalter nicht verschrottet wurden, sondern weiterhin in Privatgebrauch sind. Aber nicht bei mir!) Aber ich stell mich auch nicht neben ihn, und überwache die Einhaltung der Vorschriften.

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  • Wenn ich jemanden Brennholz in Selbstwerbung machen lasse, dann weise ich den auch an, dass er die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten hat, und kontrolliere vor Beginn seiner Arbeit, ob er die PSA auch verwendet.

    Sieht dann so aus wenn du es nicht machst. grin-.)grin-.)grin-.)

    pasted-from-clipboard.jpg

    Der Langhaarige Michl darf es dann wieder richten.

    pasted-from-clipboard.jpg

    Handle so, dass die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könnte.

  • ............. Haftungsausschluss Pächter..............Begehungsschein Inhaber

    Ich hatte da mal eine prekäre Konstellation. Ich habe eine Schwester die an der Französischen Grenze Landschaftsschutz mit 600 Schafen und 30 Rindern betreibt. Das wird ja über den Landschaftspflegezuschuß teilweise mit getragen. Ein angrenzender Privatforst ( ca. 3000 Ha Wald ) wurde vom Eigentümer ( Baron ) aufgelassen und ist somit dem Staat als Betreiber zugefallen. Es waren erhebliche Wildschäden durch Wildschweine in den Mäh-Wiesen zu verzeichnen. Da ich selbst jage und der Revierbetreiber (Staatsforst 10 000 ha ) das wusste hat er gemeint, er kann mir einen Begehungsschein ausstellen und ich könne dort selbst die "Sache" regeln. Nur ist es ja so. Wäre ich dafür eingetreten dann wäre ja die eigentliche Versicherung für Wildschäden aussen vor gewesen da es einen Interessenkonflikt hätte geben können. Mein Anwalt hat mir abgeraten. Da ich große Traktoren besitze habe ich das verfügbare Gerät zur Rekultivierung vom Forstamt auf eigene Kosten meiner Schwester zu Liebe zum Einsatz gebracht um die Schäden gering zu halten. Ihr eigener Ausfall wurde aber bezahlt. Im Rahmen des Gutachters. Hätte ich aber über den Begehungsschein die Verantwortung übernommen, was dann. Also nicht so ganz einfach. Sind Friedhöfe trotz Mauer auch versichert ? Frischer Blumenschmuck ist ja auch ein beliebtes Ziel für die Säue. Auch die Kerzen.

    Handle so, dass die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könnte.

  • Frage Papa: Hat bei dem Traktor der Anhänger "geschoben" ... od. was war der Umfall-Grund.

    Junge Leute die auf´s Land gezogen sind. Aktion Holz selbst machen. Bergab Gras, Schotter, Gras. Auflaufbremse. Dem ist nichts passiert.

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