Hallo zusammen
ich hatte vor einiger Zeit eine Diskussion mit einem Schützenkollegen, der auch Jäger ist.
Er hat für die Fallenjagd einen Ruger Single Six Revolver in .22lfB mit Wechseltrommel .22 WMR.
Er meinte, dass er den als DSB-Schütze nicht haben dürfe, da des beim DSB nur das Bedürfnis für .22 lfB gäbe, und .22 WMR nicht kalibergleich, sondern größer als .22 lfB wäre. Er würde den gerne verkaufen, will aber die Wechseltrommel in .22 WMR nicht vernichten lassen. Unter den Schützen gäbe es sicher Interesse, aber für Jäger ist die Waffe eigentlich uninteressant, weil kaum noch jemand Fallenjagd betreibt. Nur an DSB-Schützen dürfe er die Waffe nicht mit der Wechseltrommel in .22 Magnum verkaufen.
Jetzt habe ich mir mal die Daten für das Kaliber angesehen.
.22 lfB hat theoretisch sogar einen minimal größeren Geschossdurchmesser als .22 WMR. Kaliber im Gesetzestext bezieht sich doch auf den Geschossdurchmesser und nicht auf die Länge der Patrone? Oder irre ich mich da?
Also müsste ein DSB-Schütze doch theoretisch auch diesen Revolver in .22 lbB auf ein bescheinigtes Bedürfnis kaufen können, und sich dann anschließend die Wechseltrommel im Kaliber .22 WMR eintragen lassen können? (bzw. den Revolver mit der Wechseltrommel auf das DSB-Bedürfnis, kaufen und die Wechseltrommel mit eintragen lassen?)
CC BY-SA 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=512951 |
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.22 lfB[1] .22 lr 5,6 × 15 mm |
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Randpatrone |
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Hülsenschulter ⌀ |
5,72 mm |
Geschoss ⌀ |
5,72 mm |
Patronenboden ⌀ |
7,06 mm |
Hülsenlänge |
15,57 mm |
25,4 mm |
Von Ryan D. Larson - Eigenes Werk, Gemeinfrei, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=2767290 |
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.22 WMR[1] |
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Randhülse |
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Hülsenschulter ⌀ |
6,15 mm |
Hülsenhals ⌀ |
6,15 mm |
Geschoss ⌀ |
5,7 mm |
Patronenboden ⌀ |
7,47 mm |
Hülsenlänge |
26,80 mm |
34,29 mm |