Alles klar! Genau der Erwerb per WES ist der springende Punkt. Für eine Einstufung der halbautomatischen Vz. 61 als Faustfeuerwaffe (WES) spricht die Gesamtlänge unter 60cm. Als Handfeuerwaffe (ABK) müsste sie eingestuft werden, falls sie in der Regel zweihändig oder ab Schulter geschossen wird.
Aber wer bestimmt , was die Regel ist? Wenn ich nur überlege, wie viele meiner Kurzwaffen regelmässig oder fast ausschliesslich zweihändig geschossen werden, wird klar, wie problematisch die Formulierung "in der Regel zweihändig" im Gesetz (WV Art. 4a Abs. 1) eigentlich ist.