Weil gerade das Thema auf einem youtube Kanal thematisiert wird, habe ich mal eine Frage zu dem o.g. Wechselsystem von CMMG.
Es wird behauptet, dass der Kauf dieses Wechselsystem zwar an eine entsprechende Grundwaffe gebunden ist, es aber anschließend nicht in die WBK eingetragen werden muß.
Der nette Onkel von Brownells behauptet in Minute 6:50 das genaue Gegenteil.
Ein entsprechender Gesetzestext über Einstecksysteme gibt leider keinen Aufschluss über eine Eintragungspflicht.
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste
2a. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.
(WaffVwV)
10.4 Waffenbesitzkarten (WBK) dokumentieren die Erlaubnis für den Erwerb und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über darin genannte Waf-fen und dienen zugleich dem Nachweis der Berechtigung. Umfasst eine Erlaubnis nach § 10 mehrere Waffen, so ist in der WBK für die Eintra-gung jeder einzelnen Waffe eine Zeile zu verwenden.
WBK gelten im gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes. Auf Antrag wird für jede Waffe eine gesonderte WBK ausgestellt. Werden mehrere WBK für dieselbe Person ausgestellt, so sind diese zusätzlich in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Auf Antrag können auch Ein-steckläufe und Einstecksysteme nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-schnitt 1 Nrn. 3.3 und 3.6 eingetragen werden.
Ist das etwa eine Grauzone ? Im Prinzip könnte man das erworbene System ja dann an jeden weiterreichen wenn es nicht eingetragen ist.
Das würde ja keine Behörde merken. Ich will hier niemanden auf falsche Gedanken bringen, aber viel gehört nicht mehr dazu um aus dem System..... Ihr wisst was ich meine.
Einige hier im Forum haben dieses System ja. Vielleicht könnten die mal berichten.