Was sagt das Waffengesetz bzw. die Praxis bzgl. geladener Munition im Tresor ?

  • Also ich hab für meine jagdliche Fangschussmunition sowohl ein Speedloader für den Magnumrevolver als auch ein Magazin für die Pistole vorgeladen im Schrank. Ist einfach das Praktischste denn von der Laborierung habe ich nachdem die auf dem Schiessstand fertig ausgetestet war nicht mal ein ganzes Päckchen geladen, sondern eben gerade ein Magazin und ein Speedloader voll Patronen (so häufig muss man die dann zum Glück doch nicht einsetzen, auch wenn sie mir bei annehmenden Schwarzwild durchaus schon mal die Haut gerettet haben). Da sind die dann am sinnvollsten verwahrt, brauchen im Schränkchen auch viel weniger Platz als eine fast leere Patronenbox und besonders wenn man früh morgens zum Ansitz raus fährt (wo man besonders im Sommer schon zu einer sehr unchristlichen Uhrzeit aufstehen muss) ist das ein Griff statt jedes mal Patronen popeln.

  • Hab den alten Thread mal ausgekramt … kurze Frage aufgrund aktueller Diskussion im privaten Umfeld: Geladene Magazine, Transport zum Schießstand erlaubt (vom Gesetzgeber) - ja oder nein??

    Nach meinem Verständnis ja, wenn nicht zugriffsbereit. Habe Gegenwind, andere behaupten nein.

    Weis vom hier mitlesen, das einige es hier (IPSC'ler) praktizieren.

    Wenn (unabhängig einzelner Regularien der Verbände) erlaubt, also ja, wo steht es nachzulesen??

    "Life is hard; it's harder if you're stupid."

    John Wayne

    Einmal editiert, zuletzt von Mühlenbracher (24. März 2021 um 19:30)

  • Natürlich ist das erlaubt. Ein Magazin, welches sich außerhalb einer Waffe befindet, ist einfach nur ein Stück Blech.

    Du darfst es bestückt sogar direkt neben die Waffe im gleichen Behältnis legen.

    Oder auf den Beifahrersitz.

    Es gibt keine Vorschriften die besagen, dass Munition nicht zugriffsbereit sein darf!..

    Und ein Magazin ist kein relevantes Teil.

  • Ein Magazin, welches sich außerhalb einer Waffe befindet, ist einfach nur ein Stück Blech.

    (...)

    Und ein Magazin ist kein relevantes Teil.

    Wie ich vor kurzem hier lernen durfte, gilt diese Rechtsauffassung z.B. nicht in der Schweiz und vermutlich auch in anderen Ländern nicht.

    Das sollte man dazuschreiben weil hier ja durchaus Teilnehmer aus mehreren Ländern unterwegs sind.

    Daß Magazine auch in Deutschland nicht einfach nur wahllose Blech- oder Kunststoffteile sind sollten wir aus der aktuellen Version des Dt. Waffengesetzes gelernt haben (Regelung für große Magazine). Sie können sogar verbotene Gegenstände sein.

  • Wie ich vor kurzem hier lernen durfte, gilt diese Rechtsauffassung z.B. nicht in der Schweiz und vermutlich auch in anderen Ländern nicht.

    Das sollte man dazuschreiben weil hier ja durchaus Teilnehmer aus mehreren Ländern unterwegs sind.

    Daß Magazine auch in Deutschland nicht einfach nur wahllose Blech- oder Kunststoffteile sind sollten wir aus der aktuellen Version des Dt. Waffengesetzes gelernt haben (Regelung für große Magazine). Sie können sogar verbotene Gegenstände sein.

    So sieht's aus Weyland .

    Ich hüte mich davor, allzu schnell mit Formulierungen zu sein wie "Natürlich ist das erlaubt ... ", blos weil es wie in dem Fall mal nirgends rechtssicher im Gesetz ausformuliert steht.

    Es ist nur solange 'erlaubt' bis irgendeiner daher kommt, mit dem Finger auf dich zeigt - und am Ende gefragt wird: der Richter, was spricht er??

    Von daher vielen Dank an Peppone der mit seinem eingefügten Zitat eine schriftliche Argumentationshilfe hier eingestellt hat. Nur so etwas hat Hand und Fuß. Selbst seitenlanges "... ich meine aber..." mag noch so gut gemeint sein,- Fachleute beeindruckt man damit nicht - und es muss auch nicht stimmen.

    "Life is hard; it's harder if you're stupid."

    John Wayne

  • Nur Ergänzend:

    Was wir beim IPSC ohne Probleme so handhaben, kann beim BDS Wettbewerb auch schnell anders aussehen.

    Vor allem Munition nicht in der Sicherheitszone (nur als Erinnerung).

    Ich erinnere mich an ein Match in Borgholzhausen (glaube Mehrdistanz), da gab es richtig Zündstoff wegen fertig geladenen Magazinen.

    Das muss auch nicht immer richtig sein, was der RO da verlangt, aber besser Ihr klärt das vorher, statt vom Stand zu fliegen =)

  • Meine Frage bezog sich auch nur auf die gesetzgeberliche Sicht, DaTaXi .

    Weder in meinem noch anderen dem DSB untergliederten Vereinen läuft jemand zum Training oder Match mit vollen Magazinen auf. Ob vom Gesetz erlaubt oder nicht. Was vor Ort gilt, steht ergänzend zur Gesetzeslage in den aushängenden Schießstandordnungen. Der Verein hat Hausrecht, wer dort schießt, passt sich diesen Regeln an. Die Schießwarteansage "laden" schließt die Magazine bei uns ein.

    Nur ist die Welt groß,- und es gibt mehr Verbände als nur den DSB. Wenn es da Gründe dafür gibt Magazine zu Hause zu laden weil Schießstandzeit knapp und teuer (wie man hier manchmal liest), man derlei vor Ort entspannt sieht - und solange (!) das Auge des Gesetzes auch nichts dagegen hat ... alles gut. :sla:

    "Life is hard; it's harder if you're stupid."

    John Wayne

    Einmal editiert, zuletzt von Mühlenbracher (25. März 2021 um 11:42)

  • Ob vom Gesetz erlaubt oder nicht. Was vor Ort gilt, steht ergänzend zur Gesetzeslage in den aushängenden Schießstandordnungen

    Ich hab noch in keiner am Stand ausgehängten DSB- Schiessstandordnung den Passus gelesen: "das Laden von Magazinen ist erst nach Ansage der Standaufsicht durchzuführen."

    Klar ist: das in die Hand nehmen von Munition während "Sicherheit", ist untersagt.

    Aber wenn ich nach:" Laden-Fertigladen-Feuer frei" das Magazin schnell mit den Ladestreifen aufmunitioniere, oder eine Mumpel nach der anderen in dasselbe reinstopfe oder eben das bereits gefüllte Magazin in die Waffe einführe- wo bitteschön ist jetzt da der sicherheitsrelevante Unterschied am Stand?

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