Kameralampe auf Micro Roni

  • Hab da mal ne Frage.

    Ist ein vermutlich eher grenzwertiges Thema.

    Für meinen Micro Roni Schaft habe ich mir eine spezielle Halterung für meine GoPro bestellt.

    Diese wird auf die Weaver Schiene aufgeschieben und die Kamera ragt dann an der seite heraus.

    Die Perspektive mit der Kamera in der hinteren Position ist schon cool, wie ich finde.

    Nun habe ich mir überlegt, da ich eine zusätzliche Montageplatte für die GoPro an die Oberseite der Halterung angeklebt habe, damit ich in unterschiedlichen Perspektiven aufnehmen kann, wenn die Kamera unten montiert ist,eine LED Kameralampe an die Oberseite zu setzen.

    Wir sprechen hier nicht über eine taktische Lampe.

    Die Frage ist nun, wäre das zulässig, oder würde das unter das Verbot der Lampen an Kanonen Thematik fallen?

    Da ja viele Stände eher dunkel sind, altere DSB Stände, ist ohne zusätzliche Beleuchtung die Bildqualität eher dünn.

  • M.e. ist die Sache eindeutig, es ist ne Lampe an der Waffe, also nicht erlaubt.
    Niemand sagt dass die Lampe taktisch sein muss, als man den Krampf ins Gesetz aufnahm kannte man vermtl. gar keine "taktische Lampe".

  • Anlage 2 - Waffengesetz (WaffG)
    Abschnitt 1: Verbotene Waffen

    Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
    1.2.4.1 ...Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer)...

    Also völlig klar

  • Nur der Vollständigkeit halber

    In AT ises erlaubt :drink:

    In AT verboten - Lampen und Laser an LANGWAFFEN

    Erlaubt, Laser und Lampen an Kurzwaffen
    Auch wenn die Kurzwaffe in einen Schaft kommt bleibt es per Definition eine KW

    :saint:

  • Ich habe gestern Abend noch mit meinem SB Rücksprache gehalten.

    Maßgeblich ist, dass die verbaute Lampe, um ein verbotener Gegenstand zu sein, das Ziel beleuchten muss.
    Das ist aber bei einer Kameralampe, wie von mir vorgesehen, nicht der Fall.

    Mein SB hat damit kein Problem und würde das auch bei Meldung supporten......;-)

    Anlage 2 - Waffengesetz (WaffG)
    Abschnitt 1: Verbotene Waffen

    Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
    1.2.4.1 ...Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer)...


    Also völlig klar

    Ist die Lampe zum Anleuchten des Ziels vorgesehen, ist es nicht erlaubt. Das ist, wie erwähnt, hier nicht der Fall, sondern zum Aufhellen der Umgebung für Video-/Fotoaufnahmen und damit fällt die Lampe nicht unter den §§....so mein SB

  • Nur der Vollständigkeit halber

    In AT ises erlaubt :drink:

    In AT verboten - Lampen und Laser an LANGWAFFEN

    Erlaubt, Laser und Lampen an Kurzwaffen
    Auch wenn die Kurzwaffe in einen Schaft kommt bleibt es per Definition eine KW

    :saint:

    Lampe am Gewehr wird mit der kommenden Novelle bei uns erlaubt. :happy:


    B2T:

    Man muss mit dem Anleuchten des Ziels argumentieren. Es gibt ja auch diese Nachtsichtkameras mit Infrarotlicht. Wenn sowas unter die Definition fällt, dann wird es eine Kameralampe sehr wahrscheinlich auch von den Gerichten. Im Endeffekt bleibt es aber so oder so eine nicht ungefährliche Grauzone, bei der ich auch nicht unbedingt auf einen SB vertrauen würde wenn es hart auf hart kommt.



    Tapfer und treu bis die Granate verglühte ! 156 Jahre Gendarmerie in Österreich (1849-2005) :f_at:


    IWÖ, NFVÖ, Firearms United ! :f_at::f_eu:

  • Ich habe mal die Verwaltungsvorschriften zu der Anlage konsultiert.


    Ich lese das so:

    Die Lampe fällt dann unter das Verbot gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4, wenn sie a) für das Anleuchten von Zielen bestimmt oder geeignet ist. Bei einer Taschenlampe, die einen gebündelten Licktkegel/-strahl auf das Ziel wirft, ist es klar.

    Die im oben geziegten Foto zu verwendende Lampe ist dazu nicht geeignet, da sie keinen gebündelten Lichtstrahl/-kegel erzeugt, sondern ein diffuseres Licht mit kurzer Reichweite. Sie ist somit nicht für das Anleuchten eines Zieles geeignet, da sie nur den Bereich um die Kamera aufhellt.
    Das ist das Maßgebliche.

    Nun kann man argumentieren, dass es ein Alltagsgegenstand ist, das mit einer Waffe verbunden wird. Ist das aber wirklich so? Ich verbinde die Lampe nicht mit einer Waffe, sondern mittels einem Adapter an einem frei verkäuflichen, nicht als Waffe eingestuften Kunststoffschaft.

    Ich stimme aber auch zu, dass es eine Zwickmühle ist, die eine weitere Nachfrage bei meinem SB mit sich gezogen hat.
    Seine Argumentation gestern Abend klingt für mich schlüssig und sicher und ich habe keinen wirklichen Grund diese in Frage zu stellen (habe es sogar als Sprachnachricht..... :D ).
    Aber mal sehen, was er heute antwortet.

  • baut ordentliches Licht auf euren Stand.

    Du könntest vielleicht auch mit einem Baustrahler hinter/seitlich dem Schützen improvisieren, bringt auf jeden Fall mehr als eine LED-Funzel oberhalb der Kamera.

    owning a gun does not make you a marksman any more than owning a piano makes you a musician

  • Ich habe gestern Abend noch mit meinem SB Rücksprache gehalten.

    Maßgeblich ist, dass die verbaute Lampe, um ein verbotener Gegenstand zu sein, das Ziel beleuchten muss.
    Das ist aber bei einer Kameralampe, wie von mir vorgesehen, nicht der Fall.

    Mein SB hat damit kein Problem und würde das auch bei Meldung supporten......;-)

    Ist die Lampe zum Anleuchten des Ziels vorgesehen, ist es nicht erlaubt. Das ist, wie erwähnt, hier nicht der Fall, sondern zum Aufhellen der Umgebung für Video-/Fotoaufnahmen und damit fällt die Lampe nicht unter den §§....so mein SB

    Na dann ist doch alles super. ;)

  • Ich habe gestern Abend noch mit meinem SB Rücksprache gehalten.

    Maßgeblich ist, dass die verbaute Lampe, um ein verbotener Gegenstand zu sein, das Ziel beleuchten muss.
    Das ist aber bei einer Kameralampe, wie von mir vorgesehen, nicht der Fall.

    Gut wenn der Staatsanwalt und Richter dann auch dieser Meinung sind.

  • Ich habe gestern Abend noch mit meinem SB Rücksprache gehalten.

    Maßgeblich ist, dass die verbaute Lampe, um ein verbotener Gegenstand zu sein, das Ziel beleuchten muss.
    Das ist aber bei einer Kameralampe, wie von mir vorgesehen, nicht der Fall.

    Mein SB hat damit kein Problem und würde das auch bei Meldung supporten......;-)
    Ist die Lampe zum Anleuchten des Ziels vorgesehen, ist es nicht erlaubt. Das ist, wie erwähnt, hier nicht der Fall, sondern zum Aufhellen der Umgebung für Video-/Fotoaufnahmen und damit fällt die Lampe nicht unter den §§....so mein SB

    Zum Glück muss ich hier in CH nicht darüber nachdenken, da Lampen ja erlaubt sind.

    Für mich aber beleuchtet die Kameralampe an der Waffe immer noch das Ziel.
    Ausser, Du willst Dich selbst filmen, weil Du vielleicht beobachten willst, ob und wie Die die Augen beim Schuss zukneifst...
    Bei einer Kurzwaffe und einer genügend hellen Lampe reicht es sicher aus, dass man davon ausgehen kann, dass das Ziel beleuchtet ist. Auch diffuses Licht - ohne superkleinen Spot - erhellt den Bereich vor der Mündung und somit das Ziel.
    Bei einer LW in Richtung Ziel zu funzeln, um etwas zu filmen, nützt im Ziel auf z.B. 100 m sicher nicht viel.
    Da wüsste ich aber auch nicht, warum ich die ersten Meter der Schiessbahn filmen sollte...?

    Nur weil einem die Antwort vom SB gerade gut in den Kram passt, wage ich an der Belastbarkeit dieser Aussage zu zweifeln, und ich stimme zu, wenn

    Gut wenn der Staatsanwalt und Richter dann auch dieser Meinung sind.

    Die Auslegung, dass die Lampe am Schaftsystem hängt und nicht an der Waffe, ist auch gutwillig ausgelegt.
    Ich gehe davon aus, dass ein dem LWB nichtgutgewillter Richter das Schaftsystem nur als Luxusvariante einer Lampenhalterung interpretieren wird...

    Bevor wir hier aber wieder in einen grauen Glaubenskrieg ( wie beim DHL-Versand ) einsteigen, sollte man da an geeigneter Stelle ( oberhalb SB ? ) weiterbohren. Da ja wiedereinmal die Zuverlässigkeit des Nutzers von Kamera-/Lampenkombination auf dem Spiel steht, empfiehlt sich Vorsicht vor zu schnellem Ausführen.

    Jens

    Ich teile hier mit Euch mein Wissen und vertrete meine Meinung.
    Mein Wissen kann Fehler enthalten, meine Meinung muss nicht der Euren entsprechen.
    Korrigiert meine Fehler mit Eurem Wissen. Gute Argumente können meine Meinung beeinflussen.
    Gel(i)ebtes Forum... so muss das sein!

  • Ich habe gestern Abend noch mit meinem SB Rücksprache gehalten.


    Der ist dafür aber nicht die zuständige Stelle und kann Dir höchstens seine Meinung mitteilen.

    Und die Formulierung des WaffG hast Du ja selber aufgeführt:

    "Das Ziel beleuchten". Da steht nichts von "gezielt anstrahlen".
    Fällt bei der mit der Waffe verbundenen Lampe (auch) Licht auf das Ziel?
    Die Antwort dürfte klar sein. Die Einstufung damit auch.

    Deine Interpretation bzw. durch eigene Interessen geprägte Sichtweise und auch die Deines Sachbearbeiters stehen im Konflikt mit der Ansicht der entscheidungsbefugten Stelle.
    Ob Du dann mit Deiner Argumentation vor Gericht durchkommst, kann man in Deiner Konstellation stark bezweifeln. Andere haben sich allerdings schon in anderen Sachfragen gegen das BKA durchgesetzt.

    Ich würde an Deiner Stelle die Finger davon lassen. Insbesondere weil Du ja vermutlich auch noch auf die glorreiche Idee kommen wirst, die erstellten Videos in's Internet zu stellen...

  • ich habe es bereits via email im Vorfeld schriftlich bekommen und bekomme noch ein offizielles Schreiben von meiner Behörde mit Rechtsgrundlage.

    Und nichts davon hat irgend eine rechtlich bindende Wirkung. Noch einmal: Weder Deine lokale Waffenbehörde noch deren übergeordnete Fachstelle ist dafür zuständig und beide sind nicht in der Lage, rechtsverbindliche Auskünfte diesbezüglich zu erteilen.
    Das kann nur das BKA, und das ist bezüglich der Thematik an Waffen montierter Lampen in Privathänden mehr als restriktiv.

  • ich habe es bereits via email im Vorfeld schriftlich bekommen und bekomme noch ein offizielles Schreiben von meiner Behörde mit Rechtsgrundlage.

    Moin Ken,

    mein Rat...lass es lieber. Die Sache ist zu heikel. Einige Vorredner haben darauf ja schon hingewiesen.
    Zumal, auf welcher Rechtsgrundlage soll deine Waffenbehörde das denn befürworten ?

  • Moin Ken,
    mein Rat...lass es lieber. Die Sache ist zu heikel. Einige Vorredner haben darauf ja schon hingewiesen.
    Zumal, auf welcher Rechtsgrundlage soll deine Waffenbehörde das denn befürworten ?

    Maßgeblich ist, dass die Intension das Zielen ist. Die Lampen und Laser werden verwendet, um damit zu Zielen und dann erfüllen sie den Tatbestand des Verbotes.

    Mit der Kameraleuchte ziele ich aber nicht, ist auch nicht beabsichtigt und die Gesetze zielen auf die Absicht zu Zielen ab.

    Die Lampe wird, so sieht man das auch in der Perspektive der Aufnahme oben, dazu verwendet, besseres Licht für eine Kamera bereitzustellen. Gezielt wird übere in separates Red Dot,nicht mit der Lampe oder einem Laser.

    Angeführtes Vergleichsbeispiel sind Laserpatronen. Diese erfüllen tatsächlich den Tatbestand den direkten Anleuchten des Ziels, Genauso wie die Boresighter Laser, die von vorne in die Mündung eingesetzt werden.
    Hier ist es tatsächlich so, dass ich mit dem Laser auf mein Ziel ziele.

    Aber es fehlt die Bestimmung des Beschießen des Ziels dabei, da keine schußfähige Patrone eingesetzt ist. Somit ist es legal.

    Im Klartext, die Kameralampe wird nicht zum Zielen oder anleuchten des Ziels verwendet, sonder bestimmungsgemäß zur besseren Ausleuchtung der Kamera verwendet.

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