Frage bezüglich Zuverlässigkeit

  • Wow nicht schlecht. Heute ist es genau einen Monat her seit ich den Antrag abgegeben habe ... auf der Website steht Bearbeitungsdauer 2-4 Wochen ...


    Dann ist die Vorfreude länger.

    Kannst ja die Zeit sicher noch mit einer Leihwaffe im Verein überbrücken … :thumbup:

    Russland hat 144 Millionen Einwohner und 450 Abgeordnete. USA hat 326 Millionen Einwohner und 435 Abgeordnete
    Deutschland hat 82 Millionen Einwohner und 709 Abgeordnete. Wo sind wir nur gelandet? ?(

  • ... nicht die WBK, die kommt erst nächstes Jahr dran ::frinds::

    Ist immer wieder erfreulich zu sehen, daß es in unserem Hobby noch Nachwuchs gibt :thumbup:

    Wenn Dein Verein und Deine Kameraden was taugen, dann vergeht die Zeit wie im Flug mit Ausprobieren verschiedener Waffen von Kameraden und trainieren mit tauglichen Vereinswaffen :)

    In "meinen" beiden Vereinen langweilt sich ohne eigenes Verschulden jedenfalls kein Neuling mit einem ausgelutschten Vereins LG über die Wartezeit -
    wenn er das richtige Auftreten und Benehmen hat, verweigert ihm kein Mitglied einen Test mit der gewünschten Waffe, egal welcher Art oder welchen Kalibers auch immer :thumbup:

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • Mir ist ein Fall bekannt wo der KWS nach 4 Tagen da war und später die WBK abgelehnt wurde. Der zugrunde liegende
    Eintrag war 8 Jahre alt, lag also noch dazwischen.
    Der Fall liegt derzeit beim Verwaltungsgericht.

    "Dubium sapientiae initium" Der Zweifel ist der Anfang der Weisheit (Descartes)

  • Sorry- ich meinte nicht dazwischen. Also Eintrag 2011. KWS 1/2017. WBK-Antrag 12/2017. Ablehnungsbescheid 05/2018. 3 Tage vor Ablauf des halben Jahres nach dem die Untätigkeitsklage möglich gewesen wäre.

    Ich kann nur warnen: wenn KWS dann WBK. Die Logik stimmt so nicht.

    Bundesland BY.

    "Dubium sapientiae initium" Der Zweifel ist der Anfang der Weisheit (Descartes)

  • Ich kann nur warnen: wenn KWS dann WBK. Die Logik stimmt so nicht.

    Man wird für ALLES was in diesem Forum geschrieben wird eine Ausnahme finden können (für manche Leute ist das geradezu ein Ansporn diese zu suchen ;) )
    und
    es nervt manchmal kolossal, wenn man, wie bei einem juristischen Fachaufsatz, jede Aussage absichern müßte, nur um diesen Ansatzpunkt nicht zu geben :rolleyes:

    ABER

    ich denke, es besteht Einigkeit darüber, daß es im Regelfall(!) also "grundsätzlich" wohl schon so ist, daß ein erteilter KWS anzeigt, daß es in den Unterlagen des Antragsteller "höchstwahrscheinlich"(!) auch keine rechtlichen Hinderungsgründe für eine WBK gibt

    :drink:

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.


  • Ein Fall ist mir bekannt, bei dem ein Kamerad nach der Trennung von seiner Frau öfter "Verwarnt" wurde, weil er Betrunken auf dem Heimweg gepöbelt hat. Das war so ein: "Kommen sie doch mal bitte vorbei, wir haben da Fragen..." Fall. Er wurde nie angeklagt deswegen, aber mindestens einmal in die Ausnüchterungszelle verfrachtet.
    Ein Jahr später war die Trennung überwunden, noch etwas später sollte die eigene Waffe angeschafft werden. Fehlanzeige! Zuverlässigkeit nicht gegeben, da die Aufzeichnungen der Polizei den dringenden Verdacht rechtfertigen,...

    Das dürfte vermutlich eher die Eignung als die Zuverlässigkeit betreffen, denn man kann häufigeres, polizeibekanntes Pöbeln plus Ausnüchterungszelle durchaus als Hinweis auf ein problematisches Verhältnis zum Alkohol deuten. Dass so jemandem dann nicht ohne weiteres waffenrechtliche Erlaubnisse erteilt werden, finde ich schon irgendwo nachvollziehbar.

  • Zumidest sollte eine Mitteilung kommen, dass sich der Fall erledigt hat.
    So kenne ich das zumindest.
    P.S. Auch wenn gesagt wird, dass alles nach 10 Jahren gelöscht wird, bleibt es doch entgegen der Aussage immer irgendwo gespeichert.

    So eine Mitteilung kommt üblicherweise nur, wenn man entweder selbst Anzeigeerstatter oder Beschuldigter war, anderenfalls wird davon ausgegangen, dass kein Interesse am Ausgang des Verfahrens besteht.

  • Hier mal zum nachlesen:

    https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buer…n/FAQ_node.html

    ...Und zur Beachtung: !!!

    ich zitiere (Über die Tragweite kann sich jeder seine eigenen Gedanken machen)



    Bestimmten in § 41 BZRG aufgeführten Stellen (u.a. Gerichten, Staatsanwaltschaften sowie bestimmten Behörden) ist darüber hinaus auf Antrag eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister durch die Registerbehörde zu erteilen.
    In Auskünfte an diese Stellen sind auch solche Eintragungen aufzunehmen, die nicht oder nicht mehr in Führungszeugnisse aufzunehmen sind.

    Verstanden .. :rolleyes: .. oder noch Fragen? :sla:
    Gelöscht, getilgt wird nie nix ...

    Einmal editiert, zuletzt von Peppone (15. Juni 2018 um 20:40)

  • ... bleibt es doch entgegen der Aussage immer irgendwo gespeichert.

    Unerheblich. Kann nicht mehr gegen einen verwendet werden und eine Behörde die nicht tilgt obwohl von Gesetzes wegen gefordert, sollte da eher vorsichtig sein.

    Nebraska,

    ein 8 Jähriger Eintrag ist schon etwas mehr als Taschendiebstahl. Eine mehr als 5 Jährige Tilgungsfrist müsste schon in Richtung schwerer Kriminalität gehen. Und trotz dem den WSK bekommen?

    "Ich fürchte nicht die Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten, sondern die Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten"
    Theodor Adorno

    Einmal editiert, zuletzt von Dzilmora (15. Juni 2018 um 22:15)

  • Exakt. Der Eintrag bezog sich auf eine verschwundene Waffe, die später bei einem Kriminellen sichergestellt wurde. Das ganze wurde nie geklärt; das Verfahren nach Paragraph 170/ 2 StPO eingestellt. Zuverlässigkeit also nach Paragraph 5/2 WaffG nicht gegeben.
    Der KWS wurde, soweit mir bekannt, bis dato nicht widerrufen.

    "Dubium sapientiae initium" Der Zweifel ist der Anfang der Weisheit (Descartes)

  • Das ganze wurde nie geklärt; das Verfahren nach Paragraph 170/ 2 StPO eingestellt. Zuverlässigkeit also nach Paragraph 5/2 WaffG nicht gegeben.

    Das ist doch kompletter Unsinn was Du da schreibst :thumbdown:

    Eine Einstellung nach 170.2 StPO ist "lupenrein" und hat keinerlei nachteilige Auswirkung auf den ursprünglich Beschuldigten ::RTFM::

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • Auch wenn eines als Unsinn einstufst: der Mensch wurde ja vom Landratsamt als unzuverlässig eingestuft. Nicht von der StA. Warum das LRA seinen eigenen Eintrag bei der Erteilung des KWS nicht als Ablehnungsgrund berücksichtigt hat entzieht sich meiner Kenntnis.

    "Dubium sapientiae initium" Der Zweifel ist der Anfang der Weisheit (Descartes)

  • Auch wenn eines als Unsinn einstufst: der Mensch wurde ja vom Landratsamt als unzuverlässig eingestuft.

    Ohne juristische Grundlage, daher von jedem mittelmäßigem Anwalt anfechtbar. Verfahrenseinstellung ist gleichbedeutend mit "hat es nie gegeben"

    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

  • Dein Wort in Gottes Ohr. Das Verfahren ist ja bereits vor dem Verwaltungsgericht anhängig.

    Btw: bist du Jurist? Ich nicht, jedoch Sachverständiger meinem Beruf und von daher öfters geladen.

    "Dubium sapientiae initium" Der Zweifel ist der Anfang der Weisheit (Descartes)

  • Nein, bin kein Jurist, aber fast die Hälfte meiner Vereinskameraden :)
    Außerdem hatte ich mit Verfahrenseinstellung nach §170 StPO schon selbst Erfahrung: Im Alter von 17 mit ein paar Kumpels nachts von der Disco heim. Polizeikontrolle. Polizei richt Marihuana, durchsucht das Auto, findet ca. 30 g. Gehörte natürlich keinem. StA leitet Verfahren gegen uns alle ein, um dann ein paar Monate später gegen alle einzustellen. Und weißt du was: ich konnte ohne Probleme zur Führerscheinprüfung, weil nach der Einstellung juristisch nie etwas passiert ist.

    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

  • Auch wenn eines als Unsinn einstufst: der Mensch wurde ja vom Landratsamt als unzuverlässig eingestuft. Nicht von der StA. Warum das LRA seinen eigenen Eintrag bei der Erteilung des KWS nicht als Ablehnungsgrund berücksichtigt hat entzieht sich meiner Kenntnis.

    Ja, es ist Unsinn - wobei das kein Vorwurf an Dich sein soll, Du hast es eben so gehört.

    Entweder es gibt da weitere Tatsachen, die Dir nicht bekannt sind oder aber ein bereits jetzt schon als sicher zu erwartendes Urteil zugunsten des Klägers !

    Selbst bei einer Einstellung nach 153 wären Sanktionen mehr als fragwürdig - bei einer Einstellung nach 170 sind sie schlicht unmöglich ::RTFM:: .

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • Fragt sich, warum das Landratsamt da eine "geheime" Liste mit eigentlich getilgten Einträgen hat.

    "Ich fürchte nicht die Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten, sondern die Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten"
    Theodor Adorno

  • Ohne juristische Grundlage, daher von jedem mittelmäßigem Anwalt anfechtbar. Verfahrenseinstellung ist gleichbedeutend mit "hat es nie gegeben"

    Ich bin mir da nicht so sicher. Sohn, Fahranfänger, wurde erwischt mit getuntem Mopped. Ergo: Fahren ohne Versicherung und ohne Fahrerlaubnis. Verfahren wurde eingestellt (nach reumütigem Antanzen beim Landratsamt). Trotzdem dürfte darüber noch irgendwo ein Eintrag sein, auch wenn der sich auf seine WBK nicht ausgewirkt hat. Aber "hat es nie gegeben" ist in diesem Falle nicht richtig. Hat es gegeben, auch wenn das Verfahren eingestellt wurde.
    Bin kein Jurist, denke aber, dass diese Sache ein paar Jahre danach noch sicherlich, zumindest verkehrstechnisch, Relevanz hatte.

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