• Wenn das den Tatsachen entspricht, bewegst du dich aber auf sehr dünnem Eis, grade wenn du dich öffentlich dazu bekennst. Also wenn ich Bandido in geheimer Mission wäre oder dem Ku Klux Clan angehören würde, baumelte dein Skalp schon längst am linken Lenker meiner Harley. Rechts dann der von der Aggro Katze, die ja ganz innig mit dir schmust. :D

    Nein, gerade bei Bandidos habe ich mich immer sehr gut aufgehoben gefühlt und mir diesbezüglich keinerlei Sorgen gemacht. Und die sind auch keinerwegs in "geheimer Mission" unterwegs gewesen sondern haben da immer offen und ehrlich mir gegenüber Flagge gezeigt, auch im Hinblick auf Straftaten.

    Guckst Du hier:

    http://www.youtube.com/watch?v=-WGsBLO1rM0

    Ich bin ausschließlich aus beruflichen Gründen in diesem Forum und recherchiere mit dem Ziel journalistischer Berichterstattung.

    http://www.lars-winkelsdorf.de/


    Je suis Charlie!

  • Ich verstehe eh nicht, warum man zum Schiessport einen Verein und/oder einen Verband braucht.
    OK, dass es Stände gibt die mittels der Vereinbeiträge unterhalten werden - klar - aber einen Bescheid über eine Sachkunde oder ein Bedürfnis von einem Verein? Also im Prinzip von deinem Nachbarn?

    Ein Beispiel: Ich wollte mir einen SP Schein ausstellen lassen. Das Ding wurde verweigert, weil ich nicht in einem Verein bin, somit keinen Nachweis des aktiven SP-Schiessens erbringen kann.
    Mein Argument, dass ich mir einen Nachweis ja selbst auststellen kann (analog zu einem Fahrtenbuch etc.) wollte man nicht annehmen.

    Wenn ich aber in einen Verein eintrete und (in enstprechender Funktion) dann im Namen des Vereins die Nachweise ausstelle, dann darf ich mir selbst den Stempel geben.

    Wie blöde ist dass denn?

    Selbiges - um mal die Kurve zu bekommen - gilt für das Verlangen eines FZ beim Eintritt in einen Verein. Nochdazu hinkt die Argumentation schon im Eingangspost. Denn wenn einer in einen Verein als Gastschütze kommt, der mal "reinschnuppern" will und den man mal ballern lässt, von dem weiß auch keiner ob er nun ein Waffenverbot hat oder nicht - und "erwerben" tut auch der eine Wumme....

    ---------------
    Ike Godsey

    --- Just a grumpy old man with a gun ---

  • Du mußt einfach nur locker bleiben und den Tatsachen ins Auge sehn. So, und nun, guugl mal nach "PPL", dann verstehst Du meine Aufregung wegen nem durchgeknallten "Boliseier" . Nein, eine "Überhöhung" liegt mir fern. In diesem Falle muß es aber sein. Ich mag keine Leute, die mehr sein wollen,als sie wirklich sind. Und dazu, zähle ich "Deinen" Boliseier. Mein Nachbar weis nicht, was ich seit Jahrzehnten noch so treibe, ich schiebe mich nicht in den Vordergrund. Aber mancher "a.D", merkt nix. Er will in den Vordergrund. Ach ja, es ist noch nicht lange her, da haben wir nen "Schießsportleiter" entsorgt, der meinte : alles hört auf mein Kommando. Ein ehemaliger "Bundeswehranier". Das "Antreten" hatte ich einfach seit 89 vergessen. Die "Anderen", aber auch.. ::hahah::

    Ist mir auch klar, Ist halt nen Popel der mal für ein Jahr 2. Vorsitzender war und nicht mehr wie ne Luftpumpe rausgerückt hat, und damit hat man dann zwei Jahr geübt. Je nach Laune und Gnade durfte man dann auch irgendwann KK schiessen, aber das waren schon besondere Tage...

    Leider bin ich nicht in der Position ihn zu entfernen, aber der aktuelle Vorstand ist auch nicht weltfremd.

    N8 zusammen

    Gruß
    DERU

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<)

    die eine Million für den Regenwald kommt von mir!
    die werden auch immer geiziger, jetzt gibt´s nur noch 500.000 ;)
    DIE bescheissen, ich muss mal die Sorte wechseln :teufel:

  • Ich verstehe eh nicht, warum man zum Schiessport einen Verein und/oder einen Verband braucht.
    OK, dass es Stände gibt die mittels der Vereinbeiträge unterhalten werden - klar - aber einen Bescheid über eine Sachkunde oder ein Bedürfnis von einem Verein? Also im Prinzip von deinem Nachbarn?

    Ein Beispiel: Ich wollte mir einen SP Schein ausstellen lassen. Das Ding wurde verweigert, weil ich nicht in einem Verein bin, somit keinen Nachweis des aktiven SP-Schiessens erbringen kann.
    Mein Argument, dass ich mir einen Nachweis ja selbst auststellen kann (analog zu einem Fahrtenbuch etc.) wollte man nicht annehmen.

    Wenn ich aber in einen Verein eintrete und (in enstprechender Funktion) dann im Namen des Vereins die Nachweise ausstelle, dann darf ich mir selbst den Stempel geben.

    Wie blöde ist dass denn?

    Selbiges - um mal die Kurve zu bekommen - gilt für das Verlangen eines FZ beim Eintritt in einen Verein. Nochdazu hinkt die Argumentation chon im Eingangspost. Denn wenn einer in einen Verein als Gastschütze kommt, der mal "reinschnuppern" will und den man mal baler lässt, von dem weiß auch keiner ob er nun ein Waffenverbot hat oder nicht - und "erwerben" tut auch der eine Wumme....

    Das hat der DSB 1972 beim Waffengesetz extra so durchgesetzt, Du darfst drei Mal raten, warum ;)

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  • Ist mir auch klar, Ist halt nen Popel der mal für ein Jahr 2. Vorsitzender war und nicht mehr wie ne Luftpumpe rausgerückt hat, und damit hat man dann zwei Jahr geübt. Je nach Laune und Gnade durfte man dann auch irgendwann KK schiessen, aber das waren schon besondere Tage...
    Na, da haben wir es doch..
    Weshalb kommst Du nicht gleich damit raus... ::hahah::

  • Das hat der DSB 1972 beim Waffengesetz extra so durchgesetzt, Du darfst drei Mal raten, warum ;)

    Das mag ja alles sein. Es erklärt aber noch lange nicht, warum das HEUTE noch so ist.
    Mir persönlich kanns egal sein, ich brauche weder einen Verein noch einen Verband.
    Aber trotzdem sollte es nicht sein, dass eine nicht staatliche Stelle für SK, Bedürfnis oder sonstiges in Punkto Waffenrecht maßgebend ist.

    ---------------
    Ike Godsey

    --- Just a grumpy old man with a gun ---

  • Lars,

    deswegen ist es gut, wenn man keinen Verein braucht. ;)

    Naja, ein paar weniger Mannchaften auf dem Platz, die dem Ball hinterherjagen, würden die Sache wenigstens etwas übersichtlicher gestalten.

    Sagen wir es einfach mal so:

    Hier, im Mikrokosmos legalen Waffenbesitzes, sieht man das Sportgewehr von Firma XY, das von Firma AB vertrieben wird.

    Nur wenn diese Firmen nebenbei 48.000 Kashis bei Pharmakonzernen auf dem Balkan kaufen oder 150.000 AKs und G3 mal eben nach England schippern, kriegt man ein Gefühl dafür, was das Gesamtbild ausmacht.

    Ist normal, wenn ich mich mit einem Thema beschäftigte, dass ich plötzlich von den anderen Herrschaften angesprochen werde, die da noch so Interesse haben, manchmal auch Interesse an komplett anderen Sachen. Und DAS ist dann in aller Regel ziemlich chaotisch und schwer nachvollziehbar.

    in der Branche und bei dem Thema gehts schlimmer ab als im Berlin des Kalten Krieges. Wo das aber damals Profis waren, hat man es heutzutage eher mit Amateuren ohne jegliche Begabung zu tun dabei und die damit produzierte Verwirrung und das Chaos dabei sprechen da bereits für sich.

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    Einmal editiert, zuletzt von Winkelsdorf (5. November 2014 um 00:48)

  • Wie wärs denn mal mit ner Vereinigung ?
    Da werden Sachen "genehmigt" ...
    Leider fehlen mir die Mäuse,
    Ich sag Euch lieber nicht den Weg, zu ner "Drehorgel"... ::hahah::
    Da giebt es tatsächlich noch nen kleinen Haufen...der sich ums "Schland" nicht kümmert, aber "International" zu Gange ist.
    Natürlich nicht, mit "DSB" Regeln. :trio:

  • Hallo

    nun, es passt zu dem Thema Waffenverbot.

    Wir alle wollen, dass weder Verbrecher, noch irgendwelche Radikale (politisch oder religiös motiviert) und auch keine gemeingefährlichen Irren an Waffen kommen oder den Umgang mit Waffen üben können.

    Zu denken sollte aber auch den Verantwortlichen in den Vereinen und allen Legalwaffenbesitzern die Einstellung der Gerichte zur NPD geben. Nicht nur aktive Mitglieder, sondern auch Anhönger der NPD gelten als regelmäßig in Bezug auf Waffen unzuverlässig. "Laut VG ist obergerichtlich geklärt, dass Ex-Mitglieder einer wegen festgestellter Verfassungswidrigkeit aufgelösten Partei regelmäßig als waffenrechtlich unzuverlässig gelten. Wegen der fehlenden Distanz der NPD zum Nationalsozialismus, ihres biologistischen Volksverständnisses und ihrer feindseligen Haltung gegenüber der europäischen Einigung (siehe Kasten) spreche alles dafür, dass der Entzug von Waffen auch bei NPD-Anhängern rechtmäßig ist. " (Zitat aus: http://www.ovb-online.de/rosenheim/waff…en-4377502.html)

    Diese Einstellung gilt sicher nicht nur für NPD-Anhänger, sondern auch für andere Anhänger extremer Parteien, auch wenn diese noch in Landtagen oder im Bundestag vertreten sind. Waffenrechtlich dürften Anhänger von extremen Parteien, die auch gegenüber der europäischen Einigung feindselig eingestellt sind, die ein menschenrechtsverachtendes Rechtsverständnis haben (wie Islamisten) waffenrechtlich regelmäßig als unzuverlässig gelten.
    Müssten nicht eigentlich die Vorstände der Schützenvereine vom Verfassungsschutz informiert werden, wenn dieser in den jährlichen Meldungen der Mitgliederlisten an die untere Waffenbehörde einen verfassungsschutzbekannten Anhänger von radikalen Parteien findet? Dann kann präventiv ein vermutlicher Radikaler von Trainingsbetrieb im Verein ausgeschlossen werden.

    Laut der Interpretation der Gerichtsmeinung durch Medienschaffende (wie oben zitiert), wäre das doch eine nachvollziehbare Konsequenz? Aber wo zieht man nun die Grenze? Reicht es schon, wenn jemand die AFD gewählt hat, damit diese Person als feindselig gegenüber der europäischen Einigung eingestuft werden kann? Die AFD ist zwar noch nicht als verfassungsfeindlich eingestuft worden, aber steht im Ruf, europakritisch zu sein.

    Ein heikles Thema.
    Wie viel Ausforschung müssten Vereine vornehmen, wenn Interessenten an einen Schützenverein herantreten und sich für diesen Sport interessieren, und man deren politische oder religiöse Einstellung noch nicht kennt? Um sicher zu gehen, müsste eigentlich ein potentielles Neumitglied eine Bescheinigung zum letzten Wahlverhalten vorlegen können, aber so etwas ist natürlich datenschutzrechtlich nicht machbar.

    Wie gesagt: Wir alle wollen, dass weder Verbrecher, noch irgendwelche Radikale (politisch oder religiös motiviert) und auch keine gemeingefährlichen Irren an Waffen kommen oder den Umgang mit Waffen üben können.


    Gruß
    Schwarzer Mann


    Wenn man sich etwas intensiver mit der eigentlich gewünschten Gedanken- und Radikalismushygiene in Schützenvereinen beschäftigt (und darauf kommt man infolge der Eingangsfrage automatisch), dann stößt man irgendwann auf anfangs absurd wirkende Überlegungen.

    ---------------
    In meinen Beiträgen verwende ich bewusst Satire, Ironie, Sarkasmus und Übertreibungen, um zu verdeutlichen. Auch ohne Kennzeichnung dieser Stilelemente sollte sich der Leser dessen bewusst sein.

    Meine Finger sind einfach nicht für eine Wischtelefontastatur geeignet :(

  • @ Schwarzer Mann

    Und dann verstehst Du auch meine Berichterstattungen und mein diesbezügliches Engagement betreffend der so genannten "Regelabfrage" von Waffenbesitzern beim Verfassungsschutz:

    Es geht hier um die Schaffung normativer Handlungsverpflichtungen für die betreffenden Behörden, nicht eine "Gesinnungsschnüffelei" gegenüber LWBs.

    Wenn es diesbezügliche Treffer gibt, kann und muss die Waffenrechtsbehörde sich an den betroffenen Verein wenden und das Problem direkt vor Ort auch lösen. In aller Regel wird dies dann mit den Vereinigungen direkt erfolgen. Denn letztlich gilt:

    Wenn politische Extremisten, ganz gleich welcher Coleur, einen Schützenverein als Instrument gegen seinen ausdrücklichen Willen und ohne seine Kenntnis missbrauchen, dann muss dieser Verein hiervor ausdrücklich gewarnt werden und die notwendigen Konsequenzen, gerade ja auch im eigenen Interesse und aller unbescholtenen LWB, ziehen können.

    Ich finde das durchaus nicht absurd, soweit hier die gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze eingehalten werden und, wie in gezeigtem Fallbeispiel, Betroffene auch die Möglichkeit des Rechtsweges haben.

    Obwohl ich auch persönlich denke, dass in diesem Falle die gerichtliche Entscheidung einer Überprüfung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht standhalten würde, diese Art der Rechtsauslegung auf Grundlage des Hörensagens ist dann seinerseits bereits wieder hochgradig bedenklich. Wenn man anfängt, jedem wegen etwaiger dämlicher Äußerungen bereits die Zuverlässigkeit abzuerkennen, artet das in grundsätzliche Waffenverbote für die Gesamtbevölkerung aus. Da sollte im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot nach Art 103 GG nochmal ausdrücklich nachgebessert werden.


    Wesentlich ist bei dieser Regelung aber schlicht und einfach, dass dann im Falle von Rechsextremisten, die mit Sportwaffen terroristische Straftaten begehen würden (so bescheuert es klingt, aber sowas wurde tatsächlich vor wenigen Jahren im Vorbereitungsstadium aufgedeckt!) sich die Verfassungsschutzbehörden nicht mehr darauf zurückziehen können, dass kein Handlungsbedarf bestanden hätte oder eine diesbezügliche Amtspflicht.

    Ich bin ausschließlich aus beruflichen Gründen in diesem Forum und recherchiere mit dem Ziel journalistischer Berichterstattung.

    http://www.lars-winkelsdorf.de/


    Je suis Charlie!

  • Die Gefahr der Regelabfrage liegt nicht in den Daten, die abgefragt werden sondern in der Art, wie die Daten erfasst und vor allem darin, wie sie gepflegt werden.

    Das Bundeszentralregister ist dabei das unkritischste Register überhaupt. Wirst Du verurteil, kommt das Urteil hinein. Das wird von automatisch von den Gerichten eingetragen und bei einem Freispruch in einem Folgeverfahren auch korrekt wieder ausgetragen. Es gelten Verjährungsfristen und die Datenbank wird zentral von staatlicher Stelle gepflegt. Der Bürger darf die Daten nach kurzem Vorlauf (momentan 14 Tage) in einem recht einfachen Verfahren abfragen (Personalausweis reicht) und sieht genau das, was auch die Behörden sehen!

    Kritischer ist das zentrale Verfahrensregister, in dem alle Ermittlungen die Dich betreffen von der Polizei und der Staatsanwaltschaft eingetragen werden. Die eintragenden Stellen sind alleine für die Pflege und Löschung der Daten verantwortlich. Nach einem nicht genau festgelegten Zeitraum werden die Eintragungen auf Relevanz geprüft und eventuell wieder gelöscht. Die Datenbank wird von einem privaten Dienstleister betrieben. Die Daten sind nur nach langem Vorlauf (momentan 9 Monate) einsehbar. Für jeden Datensatz muss die eingebende Behörde einzeln entscheiden ob er eingesehen werden darf ... der Bürger sieht nicht, was die Behörden sehen!

    Das datentechnische GAU ist allerdings die Datenspeicherung der Polizei. Dort werden neben den normalen Personendaten auch alle Mutmaßungen und Annahmen der uni(n)formierten Omnipotenz hinterlegt. Es gibt keine Richtlinien wann und wie die Daten gelöscht werden, es gibt niemanden, der den Inhalt kontrolliert und es gibt auch kein Recht für den Bürger, den Datenbestand über ihn einzusehen - alleine eine Information, ob Daten gespeichert sind kann verlangt werden. Besonders gefährlich sind die verbundenen Kommentarfelder, in die Beamte einfach alles eingeben können, was in der normalen Maske aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes nicht erfasst werden darf. Die Behörden bekommen nur eine subjektive Stellungnahme der Polizei und die Information ob aktuell Ermittlungsverfahren ohne Eintrag in das zentrale Verfahrensregister laufen.

    Die Qualität des Personals zur Verwaltung und Bearbeitung der Datensammlungen ist auch nicht uninteressant:

    Beim Zentralregister sind es Technokraten, die alleine die technischen Aspekte zur Umsetzung des geltenden Rechts vor Augen haben. Sie setzen die Gesetze und Richtlinien zur Eingabe, Verwaltung und Löschung der Daten in automatisch ablaufende Prozesse um. Da nur auf dem Gerichtswege festgestellte Daten automatisch gespeichert werden, sollte die Qualität der Daten recht hoch sein.

    Für die Daten im Verfahrensregister sind überlastete, schlecht ausgebildete und unterbezahlte Beamte und Angestellte mit der Verwaltung der Daten betraut. Die Pflege der Daten und die Löschung wird in die Eigenverantwortung der eingebenden Mitarbeiter gegeben ... Pension, Tod oder plötzliche Verblödung lassen die Daten dann friedlich weiter existieren ...

    Die Daten, die die Polizei erhebt sind direkt von der Qualität der eingebenden und pflegenden Mitarbeiter abhängig. Ich glaube nicht, dass es noch nötig ist sich hierüber auszulassen, denn jeder der bereits einen Polizisten am Computer gesehen hat, weiß was ich meine ...

    Alle drei Datensammlungen werden bei der Prüfung der Zuverlässigkeit abgefragt!

    Ein kleines Beispiel: Ich komme vor einigen Jahren nach Hause und finde einen gelben Brief mit einem Strafbefehl eines Amtsgerichtes gegen mich vor. Das war kein Pappenstiel, denn die Richterin hat mit 90 Tagen richtig hingelangt. Nach einiger Überlegung wurde mir klar was da gelaufen ist ... ein Anruf, ein Schreiben mit zwei Belegen und das ganze wurde nach §170 II wegen fehlendem Tatbestands eingestellt. Die Daten waren korrekt im Auszug einsehbar und sind mittlerweile auch gelöscht. Was allerdings seltsam war, dass ich niemals über Ermittlungen gegen mich informiert wurde ...

    Noch ein kleines Beispiel: Ich bin vor über 20 Jahren auf einem für PKWs gesperrten Feldweg von einem Auto vor Zeugen angefahren worden. Da ich verletzt wurde, kamen der Krankenwagen und die Polizei - eine eindeutige Sachlage. Der Unfallverursacher hat mich aber wegen Verleumdung angezeigt, das Verfahren wurde vom Staatsanwalt sofort eingestellt, der Unfallverursacher wurde verurteilt. Diese Daten sind noch im Verfahrensregister gespeichert. Auf Nachfrage, warum dies so ist wurde mir folgendes mitgeteilt: Die Daten hätten schon vor Jahren bereinigt werden sollen. Durch einen Programmfehler wurden die Ursprungsdaten auf den Rechnern der Polizei gelöscht, die korrespondierenden Daten im Verfahrensregister aber nicht. Der Staatsanwalt, der für den Datenausgleich verantwortlich war ist in Pension, der Polizist, der die Daten an den Staatsanwalt weitergegeben schon lange tot. Der aktuell befragte Sachbearbeiter hat zugegeben, dass er die Daten nicht löschen darf ... die beiden anderen sind nicht mehr greifbar. Ich bekam dann noch den Tipp, einfach abzuwarten, die Daten würden dann ja eh nach einer Weile verschwinden ... aber nicht gelöscht werden! Da aber im oben genannten Fall gegen mich (wenn auch erfolglos) ermittelt wurde, sind die Daten noch mal eine ganze weile gegen die Löschung geschützt.

    Noch ein klitzekleines Beispiel: Ich bin viel später bei einem Verkehrsunfall mit erheblichem Personenschaden als Zeuge aufgetreten. Da der ermittelnde Beamte meine Telefonnummer nicht korrekt aufgeschrieben hat, wurde diese ermittelt. Das ist sogar in den Ermittlungsakten aufgetaucht und ratet mal wo das dann auch gelandet ist. Und wieder die wurde die Löschung der Daten nach hinten geschoben ...

    Lars ist auf der richtigen Schiene!


    Beste Grüße aus Franken
    Hannes

  • Was im Verfahrensregister ist, muss dann getilgt werden, wenn es im BZRG landet. Daten die trotz erforderlicher Tilgung im staatsanwaltliche Verfahrensregister verbleiben, können sowieso nicht mehr verwendet werden, wenn sie nicht auch im BZRG sind. Es gibt auch für Das staatsanwaltliche Verfahrensregister klare Regeln bzw. gesetzliche Vorlagen.


    ... Und ich habe heute aus purer Neugier mit der Behörde telefoniert. Die Auskunft war, dass ein Waffenverbot ein Verwaltungsakt ist und die Auskunft an Behörden erteilt wird und nicht in dem normalen, kleinen Führungszeugnis auftaucht...

    Zitat

    § 10 Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten
    (1) In das Register
    sind die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen
    einer Verwaltungsbehörde einzutragen (...)
    3.a)nach dem Waffengesetz der Besitz und Erwerb von Waffen und Munition untersagt wird,

    Wenn die Auskunft gebende Behörde das anders ins FZ reinschreibt..? Die Unterschiedlichen Tilgungsfristen von FZ und BZRG sind in den §34 und §46 BZRG zu finden. Da geht es aber um 2 Jahre und nicht 7 Jahre. Ist aber für den Fall hier unerheblich, da eben nichts mehr im FZ auftaucht. Bei Beantragung einer WBK könnte es vielleicht kritisch werden.

    "Ich fürchte nicht die Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten, sondern die Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten"
    Theodor Adorno

    Einmal editiert, zuletzt von Dzilmora (5. November 2014 um 09:03)

  • Trotz WBK Grün und Gelb musste ich beim BDS Gruppe ein Führungszeugnis vorlegen.
    @Volker,
    Das Führungszeugnis ist letztendlich ein Auszug aus dem BZRG und dort sind Waffenbesitzverbote registriert.

    Ja musste ich beim BDS auch liefern.
    Mag sein, dass Waffenbesitzverbote nicht nur im NWR sondern auch im BZRG registriert werden, nur stehen die auch in einem normalen Führungszeugnis, das ist hier die Frage???

  • sonst zu der Sache.

    Wenn so ein Hinweis jetzt nunmal existiert kann man den schlecht ignorieren, also bleibt dem Vorstand um sicher zu gehen, eigentlich nur das Gespräch mit der Waffenbehörde. Allerdings bin ich auch der Meinung dass der Betroffene selbst über die Sache informiert werden muss!!! Und wenn nichts drann sein sollte, dann ist das natürlich schon fast so was wie Rufmord etc.


  • Mag sein, dass Waffenbesitzverbote nicht nur im NWR sondern auch im BZRG registriert werden, nur stehen die auch in einem normalen Führungszeugnis, das ist hier die Frage???

    https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buer…#faq5504784nach oben

    7. Welchen Inhalt hat ein Führungszeugnis?Der Inhalt eines Führungszeugnisses richtet sich nach § 32 BZRG.

    Zitat


    Nicht sämtliche im Register zu einer Person enthaltenen Eintragungen sind danach auch in ein Führungszeugnis aufzunehmen. Welche Eintragungen von der Aufnahme ausgenommen sind, bestimmt § 32 Abs. 2 BZRG. So sind z.B. zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen von nicht mehr als zwei Jahren regelmäßig nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG). Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten sind nicht aufzunehmen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 a) und b) BZRG). Die Ausnahmen des § 32 Abs. 2 BZRG gelten jedoch dann nicht, wenn eine Verurteilung wegen einer Sexualstraftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches ergangen ist. Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten, die wegen einer solchen Straftat erfolgt ist, ist daher selbst dann in ein Führungszeugnis aufzunehmen, wenn es sich um die einzige im Zentralregister eingetragene Verurteilung handelt (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG).

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