Interessant ist auch, wie die Prüfung des fortbestehenden Bedürfnisses umgesetzt werden soll.
Nach den Verlautbarungen soll nach 5 und 10 Jahren überprüft werden, ob in der Vergangenheit mit jeder Waffenart eine Mindestzahl von Trainingseinheiten pro Jahr absolviert wurde. Kann das rückwirkend gefordert werden? oder gilt diese Regelung ab Inkrafttreten des Gesetzes.
Beispielsweise: in 2020 ist die Prüfung fällig. Wird dann geprüft, ob in den jahren 2015 bis inkl. 2019 jeweils 6 mal mit jeder Waffenart, die man besitzt, geschossen wurde, oder müsste man bei einem Rückwirkungsverbot nur 2021 nachweisen, dass man 2020 mit jeder Waffenart trainiert hat?
Ich kenne Schützen, die sind mit KK-Gwehr eingestiegen, haben sich einen KK-Repetierer gekauft, und haben dann an der Kurzwaffe Geschmack gefunden. Das Gewehr stand bislang gut im Schrank, da nur die Regelmäßigkeit beim Schießsport geprüft wurde, wenn eine neue Waffe erworben wurde. "ja, hat bei den Vereinsmeisterschaften und beim Königsschiessen mitgeschossen, und war öfters mal beim Training" = aktiver Schütze. Waffenart war egal!
Diese Schützen haben eventuell ein Problem!