Waffenpass mit Beschränkung? In Österreich

  • Hallo

    Ich bin neu in dem Forum.

    Bin seit meinem 18 Lebensjahr im Sicherheitsdienst und die Firma hat mir jetzt einen Bedarfsnachweis ausgestellt.

    Ich habe jetzt den Waffenpass bekommen und da steht oben :

    Die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen der Kat. B wird beschränkt auf die Dauer der beruflichen Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe Gewo §129.


    Jetzt meine Frage

    Darf Ich meine Waffe immer Führen oder nur im Dienst?

    Die Behörde verweist auf §129 aber da lese ich das nicht raus.

    Danke im Voraus

  • Aus der GewO ist das auch nicht herauszulesen.

    Die Berechtigung zum Führen hast du aufgrund einer Tätigkeit nach 129 GewO bekommen.

    Logisch somit, dass diese Berechtigung entfällt, sobald du keiner Tätigkeit, welche in §129 GewO genannt ist, mehr nachgehst.

    Das bedeutet diese Beschränkung.

    Da ihr in A den Quatsch mit "vom Bedürfnis umfassten Zweck" usw. nicht kennt, sage ich, du darfst nach meinem Deutschen Rechtsverständnis auch privat führen, solange du den Sicherheitsjob nicht aufgibst.

    Vorsichtshalber würde ich mir aber bei jedem Ausgang eine halbwegs sicherheitsdienstkompatible Antwort auf die Frage zurechtlegen, warum du gerade führst.

  • Jetzt meine Frage

    Darf Ich meine Waffe immer Führen oder nur im Dienst?

    und warum stellst Du diese Frage nicht der Behörde, die den Waffenpass ausgestellt hat

    oder

    wenigstens erfahrenen und zuständigen Leuten in Deiner Firma ?

    Was genau soll Dir die Meinung irgendwelcher Forenbenutzer zu so einer Frage bringen, wenn die einfachste Art der

    Klärung die Rückfrage an zuständiger Stelle ist ?

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • Die "Dauer" einer beruflichen Tätigkeit oder Ausbildung ist nach Deutschem Rechtsverständnis nicht Mo-Fr zwischen 8h und 16h, sondern von Einstellung bis zur Beendigung (z.B. Kündigung/Rente).

    Wie von Captain Cat geschrieben schadet es aber nicht, die alten Hasen dazu zu befragen ;)

  • Grundsätzlich war die Verwaltungspraxis bis jetzt immer so, dass du überall und jederzeit führen durftest, solange das Gewerbe aufrecht ist bzw. du bei diesem Arbeitgeber in dieser Branche beschäftigt bist.

    Eine örtliche oder zeitliche Einschränkung (zB. auf die Dienstzeit begrenzt) ist beim WP nicht möglich.



    Tapfer und treu bis die Granate verglühte ! 156 Jahre Gendarmerie in Österreich (1849-2005) :f_at:


    IWÖ, NFVÖ, Firearms United ! :f_at::f_eu:

  • Grundsätzlich war die Verwaltungspraxis bis jetzt immer so, dass du überall und jederzeit führen durftest, solange das Gewerbe aufrecht ist bzw. du bei diesem Arbeitgeber in dieser Branche beschäftigt bist.

    Eine örtliche oder zeitliche Einschränkung (zB. auf die Dienstzeit begrenzt) ist beim WP nicht möglich.

    Danke für die Info dies habe ich auch schon wo gelesen.

    Einschränkung das der Firmenname oben Steht ist ja auch schon wieder weggefallen.

    Die Kollegen sind alle etwas älter und haben keine Einschränkung oben.

    Sie meinten nur:

    Waffenpass bleibt Waffenpass bis du kündigst

  • Danke für die Info dies habe ich auch schon wo gelesen.

    Einschränkung das der Firmenname oben Steht ist ja auch schon wieder weggefallen.

    Die Kollegen sind alle etwas älter und haben keine Einschränkung oben.

    Sie meinten nur:

    Waffenpass bleibt Waffenpass bis du kündigst

    So ist es !


    Mit dem Wegfall des Dienstverhältnisses oder der speziellen Tätigkeit wird der Waffenpass automatisch in eine Waffenbesitzkarte umgedeutet. Man muss also auch nicht Angst haben, dass einem nach Ende der beruflichen Tätigkeit die Waffen dann weggenommen werden.



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  • Man muss also auch nicht Angst haben, dass einem nach Ende der beruflichen Tätigkeit die Waffen dann weggenommen werden.

    So Du dann eine eigene und nicht eine dienstlich gelieferte Waffe hast...

    :Game:

    Jens

    Ich teile hier mit Euch mein Wissen und vertrete meine Meinung.
    Mein Wissen kann Fehler enthalten, meine Meinung muss nicht der Euren entsprechen.
    Korrigiert meine Fehler mit Eurem Wissen. Gute Argumente können meine Meinung beeinflussen.
    Gel(i)ebtes Forum... so muss das sein!

  • Warum sollte das nicht so sein? Die deutschen und österreichische Vorschriften unterscheiden sich ja auch beim Bedarf grundsätzlich, bei der Kategorie C grundsätzlich, beim Bedarfsnachweis grundsätzlich, bei den Voraussetzungen für eine WBK grundsätzlich, usw.

    Gottseidank, muss ich sagen.

    Der deutsche SB war extrem überrascht, was im österreichischen Waffengesetzt alles NICHT drinsteht. grin-.)

    D.

    :flagge_oesterreich_animiert: @ :hamburg_1:

  • Ist es wirklich so, daß sich die deutschen und österreichischen Vorschriften so grundsätzlich voneinander unterscheiden???

    Du brauchst ja nur mal kurz das Gesetz überfliegen. ;)


    hier bitte:


    https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun…nummer=10006016



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  • So Du dann eine eigene und nicht eine dienstlich gelieferte Waffe hast...

    :Game:

    Jens

    Das stimmt schon, aber die WBK gibts trotzdem für dich. Dann muss oder kann man eben seine eigene Waffe kaufen. Aber auch wenn man keine Waffe nach der Dienstzeit haben will bleibt die WBK (vorbehaltlich einer gesetzlichen Änderung) für immer erhalten. Oder man verzichtet auf die WBK, wäre ja auch möglich...


    In Österreich ist man nicht gezwungen eine WBK und Waffe zu haben. Es gibt Leute die haben eine WBK, aber keine einzige Kat. B Waffe registriert.



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  • Ist es wirklich so, daß sich die deutschen und österreichischen Vorschriften so grundsätzlich voneinander unterscheiden???

    Nein, die Sprache, das weiß doch jeder ::lachen2::::lachen2::::lachen2::

    Aber Scherz beiseite, über die Auslegung des Begriffes

    "die Dauer der beruflichen Tätigkeit . . . "

    könnte man tatsächlich diskutieren.

    Der Eine meint Montag-Freitag von 8-17 Uhr - der Andere meint von Einstellung - Kündigung

    und

    offenbar trifft das Letztere hier zu.

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • ... und genau da bin ich mir nicht so sicher bezw. glaub' ich das so nicht.

    (Aber was weiß ich schon über Ösi-Recht. Irrtum vorbehalten).::c.o.l)

    In D. ist es def. nicht so.

    Dann glaub es einfach den hier schreibenden Österreichern, zumindest in dem Fall unterstelle ich denen schon,

    das besser beurteilen zu können, österreichische Waffengesetzgebung ist nun mal etwas anderes als Piefke Gesetz

    grin-.)grin-.)

    Trotzdem würde ICH an Stelle des Themenstarters bei einer so wichtigen Frage den Kontakt zur ausstellenden Behörde als ersten Schritt sehen und Zweifel jeder Art auszuräumen.

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • ... und genau da bin ich mir nicht so sicher bezw. glaub' ich das so nicht.

    (Aber was weiß ich schon über Ösi-Recht. Irrtum vorbehalten).::c.o.l)

    In D. ist es def. nicht so.

    In Deutschland ist bezüglich Waffen auch sehr viel anders...


    Es gab schon einige kuriose Regelungen zum Waffenpass (zB. auch die Einschränkung mit einer Uhrzeit oder den Dienstort etc.), vieles davon wurde aber von den Verwaltungsgerichten (bzw. vor 2014 von den UVS) mangels Deckung im Gesetz wieder gekippt.

    Es handelt sich also um Verwaltungspraxis und Rechtsprechung, die neben dem Gesetz ebenfalls ganz anders zwischen AT und GER sein kann.


    Wenn Du es nicht glaubst dann ist es eh deine Sache. Mich würde aber schon ganz gerne interessieren wieso und aus welchen Gründen du das anzweifelst ? Denn bei allem Respekt, auch deine Interpretation liegt jetzt nicht wirklich klar auf der Hand...

    „Dauer der beruflichen Tätigkeit“ lässt im juristischen Sprachgebrauch nicht auf eine bestimmte Uhrzeit schließen, sondern eher auf einen längeren Zeitraum, also die Dauer des Dienstverhältnisses. Zumal es wahnsinniger Aufwand wäre sowas in der Praxis zu kontrollieren. Wie soll das gehen ? Hat der Polizist von jedem die Dienstzeiten bei der Hand ? Weiß der Polizist wann der Türsteher oder Security Mann zur Arbeit führt und wann er Feierabend macht und nach Hause fährt ? Stelle ich mir eher schwierig vor...

    Wie lautet denn der genaue Wortlaut bei euch ?



    Tapfer und treu bis die Granate verglühte ! 156 Jahre Gendarmerie in Österreich (1849-2005) :f_at:


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  • "die Dauer der beruflichen Tätigkeit . . . "

    könnte man tatsächlich diskutieren...

    „Dauer der beruflichen Tätigkeit“ lässt im juristischen Sprachgebrauch nicht auf eine bestimmte Uhrzeit schließen,

    Ich stelle die Ausssage von Glock4Ever mal nicht grundsätzlich in Frage. Er ist da ja wohl näher am AT-Recht...

    Die Antwort ist da schon eher von Behördenseite zu erfragen, um sich auch sicher zu sein. Dass das so auch eine rechtlich belastbare Aussage bleibt, sollte diese Frage auch in schriflicher Form erfolgen. Immerhin hat man dann im Zweifelsfall etwas vorzulegen,

    Die berufliche "Tätigkeit" würde ich vom Begriff her aber auch eher der ausübenden Arbeitszeit zuordnen.

    Die Andere Interpretation würde ich im Bereich juristischer Formulierungen eher als "Dauer einer Anstellung" bezeichnen.

    Tätigkeit <<>> Anstellung

    Nun, ich denke, dass rene3003 das wohl noch herausfinden wird und - so ich hoffe - uns darüber informieren wird!

    Jens

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