Jagdrecht als Jäger auf Privtgrund

  • hallo,

    Einmal eine Frage in die Runde zum Jagdrecht.

    Person A besitzt ein Grundstück, eine alte Fischzuchtanlage, zu der sie durch eine Erbschaft gekommen ist.

    Nun ist Person A Zwangsmitglied in der Jagdgenossenschaft.

    Alle Landbesitzer im Dorf haben sich zu dieser Genossenschaft zusammen gerottet.

    Einige davon sind Jäger einige nicht andere die diese Ländereien bejagen haben Begehungsscheine etc.

    Person A erlaubt die Entenjagd auf seinem Grundstück nicht.

    Mit den örtlich ansässigen Jägern gab es mal Klinsch die Familien sind zerstritten und so weiter....

    Jetzt erfährt Person a dass Person B einen Jagdschein besitzt und lädt diesen freudig dazu ein auf seinem Grundstück Enten zu schießen, weil Person A und Person B sich sehr gut miteinander verstehen.

    Person A selbst kein Jäger aber besitzt halt dieses Teich Grundstück.

    Darf jetzt Person B mit Jagdschein und Erlaubnis von Person A, Enten jagen?

    Obwohl Person B einen Jagdschein hat aber mit der Jagdgenossenschaft keinerlei Verbindung hat und auch keinen Begehungsschein hat?

    Ich hoffe ihr könnt mir vertrauen und zu dem Sachverhalt etwas beitragen.

    Vielen Dank

  • Nein, er darf dort nicht jagen.

    Jagen darf man nur im eigenen Revier (Eigenjagd/Pacht), mit einen Begehungsschein oder bei einer Jagdeinladung durch den der dort das Jagdrecht hat(was nichts anders ist, als ein Begehungsschein, halt nur für diese Jagd).

  • Ja, diese darf er aber nur unter bestimmten Vorgaben ausüben (JS/Bestimmte Grösse, Eigenjagd)

    Man hat, wenn man ein kleines Grundstück besitzt, dieses Recht an die Jagdgenossenschaft (Zusammenschluss von Eigentümer vieler kleiner Grundstücke)abgetreten,

    Die Jagdgenossenschaft, kann, dieses dann verpachten, oder selbst dort jagen, wenn man JS hat.

    https://www.jagdverband.de/rund-um-die-ja…cht-deutschland

  • Man hat, wenn man ein kleines Grundstück besitzt, dieses Recht an die Jagdgenossenschaft (Zusammenschluss von Eigentümer vieler kleiner Grundstücke)abgetreten,

    Die Jagdgenossenschaft, kann, dieses dann verpachten, oder selbst dort jagen, wenn man JS hat.

    Gab es da nicht mal was, daß man sein Grundstück auch aus der Jagdgenossenschaft herausnehmen und die Jagd darauf ganz verbieten kann ?

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • ist sie nicht, diese Frage ist sogar eine der am häufigsten, ausserhalb der Jägerschaft.

    Die Masse der Bevölkerung (ohne JS)denkt, dass der Jäger jagen darf, wo er will und wieviel er will.

    Wer als Jäger kennt den die Anfrage nicht, hab da ein Problem, kannst du mal.

  • Ja das ist wirklich so, was meinst Du wie häufig ich schon gebeten worden bin doch mal hier oder dort n Waschbären zu schießen, wo man leider einfach sagen muss, ne darf ich nicht ...

  • Grundsätzlich muss erst mal jedes bejagbare Grundstück i.d.R. landwirtschaftliches oder forstwirtschaftliche Land auch qualifiziert bejagd werden. Ist das Grundstück nicht groß genug um einen Eigenjagdbezirk zu begründen (Die Mindestgröße für einen Eigenjagdbezirk ist je nach Bundesland unterschiedlich in Hessen z.B. 75 Hektar) wird es automatisch mit anderen Grundstücken zu einem Gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammen gefasst. In einem Eigenjagdbezirk besitzt der Eigentümer das Jagdrecht. In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagdgenossenschaft in der die Eigentümer als Gemeinschaft darüber abstimmen. Übt der Eigenjagdbesitzer oder die Jagdgenossenschaft das Jagdrecht nicht selber aus muss dieses verpachtet werden. Dann hat für die Dauer der Jagdpacht nur noch der Pächter das Jagdrecht. Übrigens es gibt auch Abschusspläne etc. werden die mehrmals oder mutwillig nicht erfüllt kann die Jagdbehörde auch zwangsbejagen lassen und die Kosten dafür dem Eigenjagdbesitzer oder der Jagdgenossenschaft / Pächter in Rechnung stellen!

    Inzwischen gibt es auch die Möglichkeit durch einen Eigentümer das Grundstück aus Gewissensgründen jagdlich befrieden zu lassen. Das muss beantragt und glaubhaft gemacht werden und wird i.d.R. gerichtlich überprüft. Wird dem statt gegeben entstehen durchaus einige Nachteile für den Eigentümer auch finanzieller Art, zudem ruht die Jagd nicht vollständig z.B. die Nachsuche das Erlösen von verletztem / kranken Wild auf dem Grundstück muss i.d.R. dennoch geduldet werden. Eine angeordnete Jagd von der Behörde aus Seuchenschutzgründen ebenfalls. Vieles ist je nach Bundesland etwas unterschiedlich geregelt.

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