Messer raus.. Ich oder der Hund.. Aber definitiv NICHT ein Kind ...
...was voraussetzt, dass man ein Messer bei sich führt.
Ich versteh den Gedanken ja, und ich geb dir auch Recht.
ABER: Die Frage war nicht, welches Verhalten das ethisch richtige wäre, sondern was man darf.
Etwas Recherche führte mich zu diesen Punken:
- Notwehr/Nothilfe setzt nicht nur einen gegenwärtigen Angriff voraus, sondern auch, dass dieser rechtswidrig ist. (Das kennen die LWB von der Sachkundeprüfung, ich von meiner Vorbereitung zur Selbigen).
- Zum Führen der Waffe von der Wohnung zum Spielplatz: Der Einsatz einer Waffe ist hierbei nicht schon deshalb grundsätzlich widerrechtlich, weil der Verteidiger sie unerlaubt führt, wenn der Gebrauch einer Waffe durch Notwehr gerechtfertigt ist, entfällt die Strafbarkeit auch wegen des unerlaubten Führens der Waffe, soweit es mit dem gerechtfertigten Geschehen unmittelbar zusammenhängt. (Hierzu habe ich leider keine belastbare Quelle, nur das hier. Ob das auch auf Notstand zutrifft, weiß ich nicht.
- "Ein Angriff kann dabei nur von einem Menschen ausgehen. Soweit eine Gefahr von einer Sache oder einem Tier ausgeht und man die Gefahr durch Beschädigung oder Zerstörung der Sache oder des Tieres abwendet, spricht man von einem Notstand (§§ 228, 904 BGB, § 35 StGB)."
Das heisst: Hier gilt weder Notwehr noch Nothilfe und es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Notstand.
Mehr konnte ich auf die Schnelle nicht zusammenkratzen, aber ich hab jetzt auch Feierabend.