Hallo zusammen,
heute bin ich zufällig auf die neuen Formulierungen zum Waffenerwerb durch Sportschützen gestoßen.
Bislang habe ich folgende gesetzliche Regelung zum Erwerb von Waffen (Waffengesetz 2020) über das Grundbedürfnis nicht so richtig wahrgenommen gehabt
(aus: https://www.hfpol-bw.de/files/pdf/hfpo…0%20aktuell.pdf)
§14 WaffG
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Ein Bedürfnis von
Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als
drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen
Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen
Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer
Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft
gemacht, wonach die weitere Waffe
1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.
Ich interpretiere das so, dass es nicht zwingend erforderlich ist, dass man an Wettkämpfen teilgenommen hat, sondern nur, dass man eine weitere Waffe für die Ausübung des Schiesssports in einer anderen Disziplin benötigt (als die vorhandenen Waffen nicht für die Ausübung der weiteren Disziplin geeignet sind) und man die regelmäßige Sportausübung nachweisen kann (12/18) Der Erwerb über das Grundbedürfnis hinaus ist vom Gesetzgeber offenbar nicht mehr an Wettkampfteilnahmen gekoppelt.
(2)
Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der
dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines
Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1
anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung
des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes
ist glaubhaft zu machen, dass
1.das Mitglied seit mindestens
zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als
Sportschütze betreibt und
2.die zu erwerbende Waffe für eine
Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes
zugelassen und erforderlich ist. Innerhalb von sechs Monaten dürfen
in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. Abs. 2
S.2 und S.3 werden aufgehoben
(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür
bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des
Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes
glaubhaft zu machen, dass
1. das Mitglied seit mindestens zwölf
Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen
Schusswaffen betreibt,
2. das Mitglied den Schießsport in einem
Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens
a)
einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder
b) 18-mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,
und
3. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der
Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich
ist. Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als
zwei Schusswaffen erworben werden.
Habe ich das richtig verstanden?