WBK Eintragung bei annouliertem Waffenkauf

  • wie wird das gehandhabt?

    Ich habe per Versand eine LW (auf gelb) gekauft und auf Grund von Qualitätsmängeln am nächsten Tag zurück geschickt. Muß für diese kurze Zeit Ein/Austragung in meiner WBK erfolgen? Was ist mit der Dauer des Transports ? Da war die Waffe ja nicht in meinem Besitz?

    Ich bin mir ziemlich sicher, hier schon darüber gelesen zu haben, finde es aber nicht mehr.

    Free men don't ask permission to bear guns.

  • Eigentlich müsste die Waffe ein- und ausgetragen werden.

    Irgendwo gab es ein Urteil, der den Erwerb mit Beginn der Übergabe an das Transportunternehmen deklariert.

    Meist wird aber der Tag des Empfanges eingetragen.

    Am besten setzt du dich mit deinem SB auseinander, denn wenn du nix machst und der Verkäufer hatte es schon seinen SB gemeldet, hast du evtl. ein Problem.

    Deshalb ist es geschickt, einen Leihschein für die ersten Wochen auszustellen, denn wenn was nicht passt, kann man die Waffe unkompliziert zurückschicken.

    Edit:

    Bevor wieder der Käse mit 14 Tage Rückgaberecht im Onlinehandel kommt.

    Das BGB hat nix mit Waffenrecht zutun.

  • es war ein Kauf beim Händler und er hatte meinen SB informiert, der wiederum will jetzt die ganze Zeit -also inkl Transport- in meine WBK eintragen. Begründung: lückenloser Nachweis über Verbleib... Transport wäre dann länger, als die Zeit bei mir.

    Ich will aber nur die Zeit bei mir eintragen lassen, denn schließlich dokumentiert ja der Eintrag, daß die Waffe sich in meinem Besitz befand. Er ist zwar ein Pfennigfuchser, aber nur, wenn es in seinen Kram passt.

    Leihschein wäre natürlich smart gewesen, Mist.

    Andere Frage: die Gebühren für den nutzlosen Ein/Austrag kann ich doch dem Händler in Rechnung stellen, da von ihm verschuldet, oder?

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  • Andere Frage: die Gebühren für den nutzlosen Ein/Austrag kann ich doch dem Händler in Rechnung stellen, da von ihm verschuldet, oder?

    Wohl eher nicht.

    Wenn Du Ware bestellst, und sie Dir dann beim Anschauen nicht gefällt, nicht gut genug ist, nicht geeignet ist, was auch immer, muss er die

    zwar zurücknehmen.

    Aber ob da dann auch Amtsgebühren dazuzählen, wage ich mal zu bezweifeln. Ich würde jedenfalls wegen diesen vielleicht 30 Euro jetzt

    keinen Streit vom Zaun brechen wollen.

  • Grund der Rücksendung war nicht Nicht-Gefallen, sondern Rost im Patronenlager, also ganz klare Mängelrüge.

    Ich werde deshalb nicht streiten, aber mir entsteht ein finanzieller Schaden und zwar vom Händler verursacht.

    Free men don't ask permission to bear guns.

  • Ja, ist klar und war vorher von Dir wohl auch nicht so zu erkennen. Und blöd, wenn ein Händler als Fachmann (davon

    gehe ich jetzt mal bei einem gewerblichen Verkäufer aus) das nicht sieht, behebt oder zumindest in der Beschreibung

    erwähnt.

    LG

    -Michael

  • heizer

    Ich glaube auch, dass du auf den Kosten für die Ein- und Austragung sitzen bleiben wirst. Der Händler hat nur eine Sachmängelhaftung (ich glaube so heißt das). D.h. er haftet für Mängel an dem verkauften Produkt selbst und muss diese beheben oder das Produkt zurücknehmen. Er haftet nicht für Folgeschäden, auch wenn die durch seine Produktmangel verursacht wurden.

    Wenn du dir vier neue Reifen kaufst und am Samstag nach Ladenschluss feststellst, dass einer ein kleines Loch hast, hafet der Händler ja auch nur für den Schaden am Reifen und weder für den Sprit, den du brauchst um am Montag noch einmal zu ihm zu fahren und auch nicht das Hotel, sowie die 10 freizügigen Damen, was du alles bezahlt aber nicht in Anspruch nehmen konntest, da du ja mit deinem Auto am Samstag Abend nicht in den Kurzurlaub fahren konntest.

    Doof, aber ich meine so ist die Rechtslage.

    Gruß

    Frank

    ---- BDMP ---- DSB ----- ProLegal ---- German Rifle Association ---- DJV ----

    "Ein Grüner ist erst dann zufrieden, wenn er einem anderen Menschen etwas verboten hat!"

  • Grund der Rücksendung war nicht Nicht-Gefallen, sondern Rost im Patronenlager, also ganz klare Mängelrüge.

    Ich werde deshalb nicht streiten, aber mir entsteht ein finanzieller Schaden und zwar vom Händler verursacht.

    und zusätzlich auch noch ein Nachteil i.S. 2/6 , denn selbst für nur einen Tag eingetragen ist eingetragen.

    Ich kenne mich mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht wirklich aus, aber man hat doch 14 Tage Zeit um eine Waffe in die WBK eintragen zu lassen.

    Ob man bei Rückgabe innerhalb dieser 14 Tage tatsächlich eintragen muß, das würde ich mal von einem Fachmann prüfen und beantworten lassen ::RTFM::.

    Hast Du keine Beratungsmöglichkeit ?

    Bei mir als vdW Mitglied wäre das Sache von einer Mail und kostenlos ! :thumbup:

    Seriöse Versand Händler die Rückgaberecht einräumen, sollten m.E. erst dann melden, wenn sie das o.k. vom Kunden bekommen

    und

    vorher die Waffe als zur Ansicht geliehen behandeln.

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • genau, an die 14 Tage hatte ich auch gedacht, Waffe zurück-alles paletti- aber Pustekuchen. Fiel fast vom Hocker, als er mich angeschrieben hat.

    Das Problem aus seiner Sicht ist eben die lückenlose Verfolgung über die Gesamtlebensdauer der Waffe. Beratungsmöglichkeit habe ich nicht.

    Free men don't ask permission to bear guns.

  • aber man hat doch 14 Tage Zeit um eine Waffe in die WBK eintragen zu lassen.

    Nein, in die WBK muss innerhalb von 14 Tagen nichts eingetragen sein.

    Es muss innerhalb der 14 Tage der Erwerb angezeigt werden.

    Wie dass genau abläuft, ist von SB zu SB verschieden. Den einen reicht ne mail und mit der Post die WBK, beim anderen muss man ein Formular ausfüllen und so weiter und so fort.

    Und wie oben schon geschrieben, der Erwerb findet eigentlich ab Übergabe Transporteur statt.

    Ob man bei Rückgabe innerhalb dieser 14 Tage tatsächlich eintragen muß, das würde ich mal von einem Fachmann prüfen und beantworten lassen

    Bei einem Erwerb muss die Waffe eingetragen werden, unabhängig wie lange die sich in deinem "Besitz" befindet.

    Und wenn der Verkäufer, es schon seinem SB gemeldet hat, kommt man nicht umhin.

    Und nochmal:

    BGB hat nichts mit Waffenrecht zutun.

    Fiel fast vom Hocker, als er mich angeschrieben hat

    Da kannst du dich glücklich schätzen, dass er es so getan hat.

    Er hätte dir auch ne Frist setzen können, wann du deine WBK (inklusive der Waffen) abgeben darfst.

    (wenn die 14 Tage um wären)

    Das Waffenrecht kennt auch keinen Um-/Austausch , da muss man einen kulanten SB haben, der dies macht.

  • Ja, der Hinweis mit dem Erwerbsstreckungsgebot ist schon gut! :thumbup:

    Captain Cat : Das mit den 14 Tagen hilft aber glaube ich nichts, wir hatten das hier auch schon mal. Fakt ist, das wie Behörde auf eine Eintragung bestehen kann (lückenlose Dokumentation), wie sie das in diesem Fall ja auch tut und erworben hast du ja nun mal i.S.d.WaffG. Das machen offenbar aber nicht alle Behörden. Wenn die das tut, dann musst du Eintragen, und dann hast du Aufwand un Kosten und eben 2/6 Regel, wie du angemerkt hast....egal wann in den 14 Tagen....einmal musst du.

    Ich glaube das kann man nur umschiffen, wenn der Verkäufer noch nichts gemeldet hat (was bei den neues elektronischen Handelsbüchern auch eher selten der Fall sein dürfte), oder deine eigene Behörde da mitspielt.

    Gruß

    Frank

    ---- BDMP ---- DSB ----- ProLegal ---- German Rifle Association ---- DJV ----

    "Ein Grüner ist erst dann zufrieden, wenn er einem anderen Menschen etwas verboten hat!"

  • Nein, in die WBK muss innerhalb von 14 Tagen nichts eingetragen sein.

    Es muss innerhalb der 14 Tage der Erwerb angezeigt werden.

    Jawollllllll Herr Professor - bitte gehorsamst um Entschuldigung so volkstümlich formuliert zu haben, soll nie wieder vorkommen

    Selbstverständlich geht es bei den 14 Tagen um die Anmeldungs-, bzw. die Anzeigefrist des Erwerbs, welcher selbstverständlich auch später eingetragen werden kann -

    nur war das bei mir eben immer dasselbe, da ich die WBK auf den Tisch lege und der Eintrag sofort erfolgt und nicht erst dann, wenn der

    SB Lust dazu hat.

    Natürlich ist das Verfahren im Detail auch hier immer von SB zu SB unterschiedlich - was sich ja in zahlreichen Themen hier im Forum immer wieder zeigt.

    Das Ganze hier ist m.E. ein unnötiges Problem, das durch vorherige Absprache mit dem Händler rechtlich einwandfrei hätte vermieden werden können.

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • Ich glaube das kann man nur umschiffen, wenn der Verkäufer noch nichts gemeldet hat (was bei den neues elektronischen Handelsbüchern auch eher selten der Fall sein dürfte), oder deine eigene Behörde da mitspielt.

    Und genau da liegt die Crux der Situation. Der Verkäufer hat den Verkauf an seinen SB gemeldet und damit ist der "Verwaltungsakt" eröffnet und muß nun auch zu Ende geführt werden. (Lückenlose Dokumentation) Dem SB des Käufers bleibt gar nichts anderes übrig, als die Waffe einzutragen, wieder auszutragen und dies an den SB des Verkäufers zu melden. Ebenso wie der Verkäufer die retounierte Ware wieder in sein Handelsbuch eintragen und dies seinem SB zu melden hat.

    Blöd gelaufen, aber anders geht es halt nicht.

  • heizer

    Ich glaube auch, dass du auf den Kosten für die Ein- und Austragung sitzen bleiben wirst. Der Händler hat nur eine Sachmängelhaftung (ich glaube so heißt das). D.h. er haftet für Mängel an dem verkauften Produkt selbst und muss diese beheben oder das Produkt zurücknehmen. Er haftet nicht für Folgeschäden, auch wenn die durch seine Produktmangel verursacht wurden.

    Wenn du dir vier neue Reifen kaufst und am Samstag nach Ladenschluss feststellst, dass einer ein kleines Loch hast, hafet der Händler ja auch nur für den Schaden am Reifen und weder für den Sprit, den du brauchst um am Montag noch einmal zu ihm zu fahren und auch nicht das Hotel, sowie die 10 freizügigen Damen, was du alles bezahlt aber nicht in Anspruch nehmen konntest, da du ja mit deinem Auto am Samstag Abend nicht in den Kurzurlaub fahren konntest.

    Guten Tag,

    doch Frank, der Händler haftet. Vielleicht nicht für die Eskortdamen, aber für entgangene Gewinne, einen Leihwagen den du mieten musstest usw unter Umständen doch.

    Meiner Ansicht nach kann er auch die Eintragungsgebühren sehr wohl vom Händler verlangen:

    Zitat

    § 280 I BGB:
    Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen

    Schuldverhältnis ist hier euer Kaufvertrag.

    Die Pflicht des Verkäufers ist die Lieferung einer mangelfreien Sachen. Laut deinen Aussagen war die Sache nicht mangelfrei. Eine Pflichtverletzung liegt also vor.

    Der dir entstandene Schaden sind die Gebühren.

    -> Anspruch nach §§ 280 I, 433 I BGB liegt vor.

    Ob du deswegen im Fall der Fälle auch vor Gericht ziehen würdest, musst du selbst wissen :wacko: sonst halt ein Mahnverfahren beim zuständigen Mahngericht. Kostet ca 40€ (bekommst du später vom Beklagten zurück, bei Erfolg) und geht mittlerweile online.

  • @J-Denver

    da muss ich an dieser Stelle dann passen. Wenn das so wäre, wäre das für den Käufer sicher ein Argument gegenüber dem Händler. Dennoch hört mein gesichertes Wissen definitiv hier auf und mich beschleicht aus das Gefühl, dass solche Fragen dann schon des öfteren durch Gerichte aberschließen geklärt wurden. Das muss jeder dann selbst wissen und du hast den Weg ja auch schon aufgezeigt.

    Gruß

    Frank

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    "Ein Grüner ist erst dann zufrieden, wenn er einem anderen Menschen etwas verboten hat!"

  • @J-Denver:

    ganz genau so sehe ich das auch. Aber wie ich schon schrieb: Streiten werde ich deshalb nicht, aber einfordern schon.

    Allein schon wegen der abgelaufenen Kommunikation.

    Vielen Dank für den §.

    Free men don't ask permission to bear guns.

  • Falls in dieser Hinsicht bei mir Probleme auftreten sollten, kann ich Dich ja immer noch um Hilfe bitten.

    Oder willst Du etwa einem Schützenkollegen Deine Unterstützung verweigern?

    Free men don't ask permission to bear guns.

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