Leihschein Waffenleihe Selbstladeflinte

  • Er sagte "Es gibt ein Waffengesetz und eine Waffenverordnung. Beide sind gültig" Dann noch: "Halbautomatische Langwaffen brauchen aber einen Voreintrag bei Schützen. Darfst du mir glauben."

    Es gibt aber auch angehende Büchsenmachermeister die nix wissen.

    Aktuell benötigtst du keinen Voreintrag um eine SL Flinte auszuleihen.

    Steht alles im WaffG und in der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift.

    https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__12.html

    Zitat

    § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

    (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese1.als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigtena)lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
    b)vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

    erwirbt;


    http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm

    Zitat

    12.1.1.1 Mit Nummer 1 Buchstabe a wird die vorübergehende Entleihe von Schusswaffen vor allem unter Sportschützen und Jägern aus Gründen der öffentlichen Sicherheit als unbedenklich auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt. Die Befristung auf einen Monat soll das Vagabundieren von Schusswaffen – insbesondere die Dauerentleihe – verhindern. Für eine längere Entleihe ist eine Besitzerlaubnis der Waffenbehörde notwendig.


    Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt; Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet.


    Aus Gründen der Rechtsklarheit hat es der Gesetzgeber als erforderlich angesehen, in den Regelungen des § 12 – wie hier in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a – ausdrücklich auch den Umgang „im Zusammenhang“ mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck zu gestatten. Damit sollen Tätigkeiten gestattet werden, die zur Nutzung der Waffe gehören und auf die sich daher auch das Bedürfnis erstreckt. Beispielsweise wird ein Sportschütze eine fremde Sportwaffe mit Gebrauchsanweisung zu Hause darauf prüfen können, ob ein Erwerb für ihn als Sportschütze günstig ist. Nicht gestattet ist jedoch der bedürfnisfremde (im Sinne von das Bedürfnis wechselnde oder verändernde) Umgang (etwa die Tätigkeit als „Türsteher“ in einer Diskothek durch einen Sportschützen mit seiner Sportwaffe). Auch dürfen Waffen, die z.B. als Sammler erworben wurden, zum Schießen auf eine Schießstätte mitgenommen werden. Denn auch Sammler haben zuweilen ein Interesse daran, das Schießverhalten ihrer Waffen zu testen, weil es sich um eine verkehrswesentliche und wertbestimmende Eigenschaft handelt.

  • Die Posts #7 von Peppone und #21 von HansDampf sagen beide wie es geht.

    Diskussion in meinen Augen überflüssig. Wenn der Büma dennoch nicht will, fällt mir nur der erste Satz von HansDampf dazu ein. Und: Gegen Dummheit gepaart mit Unbelehrbarkeit machste nix!

    Gruß

    Frank

    ---- BDMP ---- DSB ----- ProLegal ---- German Rifle Association ---- DJV ----

    "Ein Grüner ist erst dann zufrieden, wenn er einem anderen Menschen etwas verboten hat!"

  • Nebenbei Babbi , auch im DSB gehen SLF, mal die SpoO lesen ;)

    Ich kenne die Sportordnung. Vor der Änderung war es ausreichend nur jeweils einzeln die Patronen zu laden. Jetzt soll die Röhre nicht mehr als eine Patrone aufnehmen.

    Das hat aber nichts damit zu tun, was ich eigentlich meinte. Ich sagte, dass es beim DSB für Selbstladeflinten keine eigener Disziplin gibt und deshalb auch dafür kein Bedürfnis ausgestellt wird. Das jemand der eine SLF als Jäger oder über eine anderen Verband besitzt und damit im DSB ein Flintendisziplin schießt war damit nicht gemeint.

  • Ich sagte, dass es beim DSB für Selbstladeflinten keine eigener Disziplin gibt und deshalb auch dafür kein Bedürfnis ausgestellt wird.

    Wieso sollte das nicht gehen?

    Sie ist zugelassen, entsprechend kann ich ein Bedürfnis dafür holen. Im BDS sind ja bspw in den ZF-Gewehr Disziplinen (bspw 3118) auch repetierer und HA zugelassen, da kann man auch drüber n HA Bedürfnis bekommen.

    ... oder ist der DSB wieder mal päpstlicher als der Papst und will keine SLF befürworten?

    BBS - BSB - BDMP - BSSB

  • Und du bist dir sicher, dass der BSSB der einzige Landesverband im DSB ist?

    https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Dow…icationFile&v=5

    Meine Güte. Was soll die Wortreiterei? Mir ging es einzig und allein darum zu sagen: Ausleihen von Waffen gilt nur in Zusammenhang mit von eigenem Bedürfnis umfassten Zweck". Vereinfacht gesagt: Sportschütze darf sich z. B. vom Jäger keine Waffe leihen was nicht zum Sportschießen zugelassen ist. Und du darfst dir keine Waffe leihen, die du von deinem Bedürfnis erfassten Umfang hättest selbst kaufen, bzw. beantragen können.

    Ich wollte mal von einem Spezl sein Dessert Eagl 50. ausleihen. Meine Waffenbehörde hat mir explizit gesagt, dies sei nicht gestattet, weil ich von meinem Verband (BSSB) dafür kein Bedürfnis bekommen würde. Das selbige gilt für Halbautos (Außer kk ). Mir sagte der Beamte (und er ist der Leiter der Abteilung) bei bekannt werden solchen Sachverhaltes müsse er tätig werden und ein Verfahren einleiten was seine Meinung nach zu Verlust der Erlaubnis führen würde.

    Ich habe entgegengehalten, dass diese Regelung so nirgend geschrieben ist, wo er mich immer wieder auf diesen Satz.:von seinem Bedürfnis umfassten Zweck" hingewiesen hat. Er sagte auch ihm ist das eigentlich egal. Er leitet ein Verfahren ein und der betroffene kann vor Gericht und das anfechten. Dann gibt es halt ein Urteil drüber.

    Wer aber sich das zutraut und seine Sache sicher ist, soll er so machen. Man kann sich heutzutage seine Chancen beim Gericht ausdenken.

  • Peppone Ich bin da mal hin weil ich seine Meinung darüber hören wollte. Klar muss man deshalb nicht zum SB. Mir ging es nur um die Rechtssicherheit.

    Siehste ja, WIE rechtssicher die Auskunft war. :hyster:

    Beinahe hätte ich ja geschrieben: Dumpfgebabbel eines Einbildungsfürsten ...

    Das verkneife ich mir mal.

    Uuups, jetzt steht es ja doch da, wie kann das nur sein... ??? :/

  • Babbi

    Dein Ansinnen kann ich verstehen, doch was hilfts, wenn der gute Beamte selbst keine Hilfe ist?

    Ich halte es in diesem Bereich schon seit vielen Jahren getreu dem alten Motto: Hilf dir selbst, dann hilft dir Gott!

    Konkret: Lese mal die einschlägigen Gesetze und Verordnungen, sein in Foren wie diesem hier aktiv und spreche auch mit Schützen/Jägern in deinem Umfeld über rechtliche Dinge. Dann BILDE DIR SELBST EINE MEINUNG. Damit kannst du dann auch mal beim SB aufschlagen und wenn er dir deine Ausfassung nicht bestätigt, hast du so wenigstens das Werkzeug dabei, ihm Parolie bieten zu können. Und das nicht um ihn anzugreifen, sondern um ihn dazu zu bewegen, seine Position zu überdenken oder weitere Argumente für seine Position zu beschaffen, so dass du ggf. deine Position überdenkst.

    Leider wechseln heute die MItarbeiter in den Behörden schnell mal die Schreibtische. Dass ein neuer Mitarbeiter das WaffG mit all seinen Tücken nicht mal in 2J rechtssicher durchdringen kann ist doch wohl jedem klar, oder?!

    Gruß

    Frank

    ---- BDMP ---- DSB ----- ProLegal ---- German Rifle Association ---- DJV ----

    "Ein Grüner ist erst dann zufrieden, wenn er einem anderen Menschen etwas verboten hat!"

  • Meine Güte. Was soll die Wortreiterei? Mir ging es einzig und allein darum zu sagen: Ausleihen von Waffen gilt nur in Zusammenhang mit von eigenem Bedürfnis umfassten Zweck". Vereinfacht gesagt: Sportschütze darf sich z. B. vom Jäger keine Waffe leihen was nicht zum Sportschießen zugelassen ist. Und du darfst dir keine Waffe leihen, die du von deinem Bedürfnis erfassten Umfang hättest selbst kaufen, bzw. beantragen können.

    Ich wollte mal von einem Spezl sein Dessert Eagl 50. ausleihen. Meine Waffenbehörde hat mir explizit gesagt, dies sei nicht gestattet, weil ich von meinem Verband (BSSB) dafür kein Bedürfnis bekommen würde. Das selbige gilt für Halbautos (Außer kk ). Mir sagte der Beamte (und er ist der Leiter der Abteilung) bei bekannt werden solchen Sachverhaltes müsse er tätig werden und ein Verfahren einleiten was seine Meinung nach zu Verlust der Erlaubnis führen würde.

    Ich habe entgegengehalten, dass diese Regelung so nirgend geschrieben ist, wo er mich immer wieder auf diesen Satz.:von seinem Bedürfnis umfassten Zweck" hingewiesen hat. Er sagte auch ihm ist das eigentlich egal. Er leitet ein Verfahren ein und der betroffene kann vor Gericht und das anfechten. Dann gibt es halt ein Urteil drüber.

    Wer aber sich das zutraut und seine Sache sicher ist, soll er so machen. Man kann sich heutzutage seine Chancen beim Gericht ausdenken.

    Zu der Aussage dieses "Fachmanns" sage ich nur eins: Schwachsinn!

    Warum, wurde weiter oben schon mehrfach erwähnt.

  • , wo er mich immer wieder auf diesen Satz.:von seinem Bedürfnis umfassten Zweck" hingewiesen hat.

    Vielleicht zu deiner Info noch der Hinweis zum "Bedürfnis".

    Der Waff.Besitz wird legitimiert durch das Bedürfnis eines "Sportschützen" und "Jägers" (Sonderformen lass' ich mal weg) für bestimmte Waffen.

    Du bist Sportschütze und deshalb ist dein Bedürfnis grundsätzlich anerkannt.

    Ob jetzt in deinem Verein/Verband diese und jene Waffe verwendet wird/beführwortet werden kann, hat mit dem Bedürfnis ansich nix zu tun.

    Was die Einen nicht haben, kann der andere haben.

    Und ein Verbot der Wechselmöglichkeit haben wir GsD (noch?) nicht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!