Verkauf von weissfertigen Waffenteilen

  • Hallo,

    erst eimal eine kurze Vorstellung....Ich komme aus der Nordheide und befasse mich seit der Jugend als Sportschütze mit Waffentechnik. Heute aber nur noch als Jäger und Widerlader und da ist man ab und an auf der Suche nach sachkundigem Austausch.

    Aktuell versuche ich ein wenig sachliches Licht in das Dunkel des nicht gewerbsmäßigen Verkaufs eines weissfertigen Büchsenlaufs zu bringen. Man will ja bei Waffenteilen lieber nichts falsch machen.

    Ich besitze aus alter Zeit einen weissfertigen Lauf mit Gewinde und vorgeriebenem Patronenlager für ein Mauser 98 System. Es wurde 2008 problemlos in die grüne WBK eingetragen, obgleich es ausser der Hersteller und Kaliberbezeichnung noch keine Nummer besitzt. Damals war es üblich, dass weissfertige Ersatz-Läufe erst mit dem Einbau durch den Büchsenmacher mit der Nummer der Waffe versehen wurden.

    Nachdem ich zu diesem Lauf keine Waffe mehr habe möchte ich ihn verkaufen. Und genau da beginnt die allgemeine Verunsicherung.

    Wir kennen ja die regelmäßig geäusserte Beschränkung : "Verkauf nur an Büchsenmacher oder Händler!"

    Aber warum? Wo ist die Rechtsgrundlage? Einer der Händler der das immer schreibt habe ich gebeten mit mal die Rechtsgrundlage zu nennen. Es kam keine Antwort. Ein anderer meinte nur..."sie sind doch sachkundig, lesen sie das Waffengesetz"...Zyniker, oder kennt er das Waffengesetzt nicht?

    Ich bin seinem Rat gefolgt und habe das Waffengesetz rauf und runter gelesen. An keiner Stelle finde ich dieses Ausschluss Gebot...bin ich blind?

    Dann bekam ich von einem den Hinweis des Beschussamtes Ulm...Beschusspflicht vor dem in Verkehr bringen von Teilen, die später ohne weitere Nacharbeit zusammengesetzt werden können. Aber das hilft auch nicht weiter, denn ein solcher weissfertiger Lauf kann eben nicht ohne weitere Bearbeitung mit einfachen, üblichen Werkzeugen eingebaut werden.

    Langsam habe ich das Gefühl dass da einiges mit Begrifflichkeiten durcheinander geht und sich die Händler mit der Aussage einfach auf die sichere Seite legen. Das würde bedeuten, dass man als Berechtigter solche weissfertigen Halbzeuge, die nur von Herstellungsberechtigten weiter verarbeitet werden dürfen, durchaus an andere Berechtigte veräussern dürfen. Es ist selbstverständlich, dass ein Berechtigter weiss, dass er den Einbau nur durch einen Büchsenmacher durchführen lassen darf. Und dann auch ein beschuss erfolgt.

    Was sagt denn die erfahrere Forums-Gemeinde dazu? Könnt ihr besser Licht ins Dunkel bringen?

    Gruß

    Volker

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