Aufbewahrung große Magazine nach neuem Waffenrecht
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Ups, sorry war noch bei den alten Regelungen
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Du suchst immer nach Magazinen ... das kann so nix werden, denn ...
das, ab Datum, neue WaffG subsummiert Magazine jetzt zu den verbotenen Gegenständen ...Wenn du aufmerksam lesen würdest, habe ich mehrmals die Ziffer in der Anlage 2 (des ab 01.09.2020 geltendem WaffG)gebracht, unter der die Magazine/Magazinkörper aufgeführt sind.
Wie du zwar richtig aufführtst, werden die "langen" Magazine zu verbotenen Waffen.
Allerdings ist weder im §51,52,53 dies unter Strafe/Bussgeld gestellt.
Ein Verstoss gegen das WaffG, der nicht unter den drei § aufgeführt ist, führt "nur" zur Unzuverlässigkeit.
Einzig der Fall 3 (siehe oben) ist kniffliger, da aus einer Kat B Waffe eine Kat A Waffe werden könnte.
Es ist da die Frage, muss dass Magazin in der Waffe sein, oder reicht der bloße Besitz von Kat B Waffe + langem Magazin.
Und für dich nochmals, ich arbeite mit dem WaffG, welches ab 01.09.2020 gültig ist und da findet man durchaus Magazine/Magazinkörper.
Im WaffG gültig ab 01.09.2020 ist es drinnen.
Ich kann nur nichts aus dem PDF exportieren.
Edit.
ZitatEinteilung der Schusswaffen oder Munition in die Kategorien A bis C nach
der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die
Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom
13.9.1991, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. L 137 vom
24.5.2017, S. 22) geändert worden ist
1. Kategorie A
1.7
jede der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
1.7.1 Kurz-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 21 Schüsse abgegeben
werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20
Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit
einer Kapazität von mehr als 20 Patronen eingesetzt wird,
1.7.2
Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden
können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen
in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer
Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird,
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Zitat
Arten von Schusswaffen
4.4
Magazine sind für die Verwendung in Schusswaffen bestimmte Munitionsbehältnisse,
die der Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs dienen.
4.4.1
Eingebaut sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß mit der
Schusswaffe verbunden bleiben.
4.4.2
Wechselmagazine sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß von der
Schusswaffe getrennt werden.
4.4.3
Magazingehäuse sind diejenigen Bestandteile von Wechselmagazinen, die dazu bestimmt
sind, die Patronen aufzunehmen.
ZitatAbschnitt 1:
Verbotene Waffen
Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition
ist verboten:
1.2.4.3
Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20
Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers nach Herstellerangabe
aufnehmen können;
1.2.4.4
Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn
Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers nach Herstellerangabe
aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz-als auch in Langwaffen
verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig
über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet
werden kann;
1.2.4.5
Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind;
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Zitat
Abschnitt 4 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 51 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.1 oder
1.2.1.2, eine dort genannte Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt, überlässt, führt,
verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel
treibt.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren. Ein besondersschwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes
handelt.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe.
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder Geldstrafe.
§ 52 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Absatz 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1
oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand
erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet,
instand setzt oder damit Handel treibt,
2. ohne Erlaubnis nach
a) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1,
eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1
einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1,
eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition
herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine
Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3. entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder
Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt
oder anderen überlässt oder
4. entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet
oder auffordert.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Absatz 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer
1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr.
1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt,
besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand
setzt oder damit Handel treibt,
2. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 1 Satz 1
a) eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b) Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe
herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 1 Satz 1 in
Verbindung mit
a) § 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt
oder
b) § 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen
anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder
erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht,
dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt
zugegriffen wird,
8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
zuwiderhandelt,
9. entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10 entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition
ausübt.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d
oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die
Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe.
(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt
in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich
zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines
anderen Bandenmitgliedes handelt.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 52a (weggefallen)
§ 53 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht
erlaubnispflichtige Munition erwirbt
oder besitzt,
2. (weggefallen)
3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, dieser in Verbindung
mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, mit einer Schusswaffe
schießt,
4. einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 3, § 17
Abs. 2 Satz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 oder einer
vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3, § 36 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6, § 37c
Absatz 2 Nummer 2, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 5 Satz 2 oder § 46 Abs. 2 Satz 1 oder
Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
5. (aufgehoben)
6. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 oder § 37i eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 oder § 20 Absatz 1 die Ausstellung einer
Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine Waffenbesitzkarte nicht oder
nicht rechtzeitig beantragt,
8. entgegen § 21 Absatz 6, § 24 Absatz 6, § 27 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 2 Satz
2, § 30 Satz 3, § 34 Absatz 4 oder 5 Satz 1, § 37 Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, entgegen § 37a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3,
entgegen § 37a Satz 2, § 37b Absatz 1 Satz 1 , Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, §
37c Absatz 1, § 37d Absatz 1 oder 2, § 40 Absatz 5 Satz 1 oder § 58 Absatz 19
Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
9. entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25
Nummer 1 oder Nr. 2 Buchstabe a, oder § 24 Absatz 4 Satz 1 und 2, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, eine
Angabe, ein Zeichen oder die Bezeichnung der Munition auf der Schusswaffe
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig anbringt oder Munition nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mit
einem besonderen Kennzeichen versieht,
10. entgegen § 24 Absatz 5 eine Schusswaffe oder Munition anderen gewerbsmäßig
überlässt,
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Zitat
11. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Schießstätte betreibt oder ihre
Beschaffenheit oder die Art ihrer Benutzung wesentlich ändert,
12. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 einem Kind oder Jugendlichen das
Schießen gestattet oder entgegen § 27 Abs. 6 Satz 2 nicht sicherstellt, dass
die Aufsichtsperson nur einen Schützen bedient,
13. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt oder entgegen § 27
Abs. 3 Satz 3 diese nicht herausgibt,
14. entgegen § 27 Abs. 5 Satz 2 eine Bescheinigung nicht mitführt,
15. entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition nicht anmeldet oder
nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,
16. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht
erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
17. entgegen § 35 Abs. 1 Satz 4 die Urkunden nicht aufbewahrt oder nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig Einsicht gewährt,
18. entgegen § 35 Abs. 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig gibt oder die Erfüllung einer dort genannten Pflicht nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig protokolliert,
19. entgegen § 37g Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
20. entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht
mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
21. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
21a. entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort genannte Hieb- oder
Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer führt, Stoßwaffe oder ein dort
genanntes Messer führt,
22. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Ausfertigung
der Erlaubnisurkunde nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder
23. einer Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 4, § 27 Absatz 7 Satz 2, § 36 Absatz
5, den §§ 39a, 39c Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 42 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6
Satz 1 oder § 47 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach
Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des
Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen,
dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel
damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die
grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur
Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und
Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom
30.3.2012, S. 1) einen dort genannten Gegenstand ausführt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind
1. in den Fällen des Absatzes 1, soweit dieses Gesetz von der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt, dem Bundesverwaltungsamt oder dem Bundeskriminalamt
ausgeführt wird, die für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 21 Absatz 1
zuständigen Behörden,
2. in den Fällen des Absatzes 1a die Hauptzollämter.
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Kategorie A heißt aber nicht, dass sie
eine Privatperson in keinem Fall besitzen darf. Beispielsweise das BKA erteilt eine Ausnahmegenehmigung. Wenn das BKA eine
Ausnahmegenehmigung für ein großes Magazin erteilt, ist dann mir immer noch der Besitz der Kat. A Waffe verboten? Ich das Magazin also einstecke. Gibt es da etwas Verbindliches?
Nebenbei. Das BKA hat noch nicht auf mein Erlaubnisantrag für ein großes Magazin geantwortet.
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Noch mal zur Verdeutlichung. Es soll ja Ausnahmegenehmigungen für Sportschützen geben, die an internationalen Wettkämpfen teilnehmen und große Magazine brauchen. Es nützt ja nichts, wenn das BKA das Magazin erlaubt, aber sobald es ein Schütze auf deutschen Boden einschiebt, er sich strafbar macht. Wie soll er da trainieren oder an einem internationalen Wettkampf auf deutschen Boden teilnehmen?
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Kategorie A heißt aber nicht, dass sie
eine Privatperson in keinem Fall besitzen darf. Beispielsweise das BKA erteilt eine Ausnahmegenehmigung. Wenn das BKA eine
Ausnahmegenehmigung für ein großes Magazin erteilt, ist dann mir immer noch der Besitz der Kat. A Waffe verboten? Ich das Magazin also einstecke. Gibt es da etwas Verbindliches?
Das ist ja das Problem.
Niemand weiss dies zum aktuellen Zeitpunkt genau.
Das wenn du eine Ausnahmegenehmigung für "verbotene" Magazine erhälst, auch die Erlaubnis für die (wenn eingesteckt) Kat.A Waffe bekommst.
Ebenso, ist noch nicht sicher, wie sich es mit dem Fall 3 (siehe oben) verhält.
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Du scheinst hier was nicht ganz verstanden zu haben!
Die Begrenzung auf 10 Schuss nutzt Dir gar nix, da auch das MagazinGEHÄUSE >10 allein schon als verbotener Gegensatand gilt, egal wie es innen drin aussieht,
Nein, ich glaube Du hast nicht verstanden. Wenn ich das Magazingehäuse absäge und den Boden wieder draufsetze, dann fasst das Ding nicht mehr als 10 Schuss, egal wie Du es anstellst und wieder zusammenkleben geht auch nicht. Es ist somit nicht ein auf 10 Schuss blockiertes 30er-Magazin, sondern ein zersägtes 30er-Magazin, aus dessen Resten oder vielmehr aus einem Teil der Reste ich ein neues gebaut habe, welches nur noch 10 Schuss fasst. Zwar könnte ein spitzfindiger Jurist dann sagen, ich hätte zumindest zeitweilig ein verbotenes Magazin in meinem Besitz gehabt, allerdings wurde es ja zerstört bevor die neue Verordnung in Kraft getreten ist, womit eine Strafbarkeit sowieso nicht mehr in Frage käme. Die juristische Frage könnte höchstens noch sein ob ich auch für den zeitweiligen Besitz noch eine Sondergenehmigung des BKA brauche...
Das wäre zwar absolut lächerlich, aber in Deutschland ist freilich alles möglich.
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Im Moment sind die großen Magazine nicht verboten. Erst ab 01.09.2020. Du kannst sie auch noch kaufen. Habe mir gerade ein 50-Schuss-Trommerlmagazin bei einem Online-Händler angesehen. Sind schon faszinierend. Du hast also nicht zeitweilig ein verbotenes Magazin besessen.
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Hat schon mal jemand darüber nachgedacht wie es mit "modularen Magazinen" aussieht?
Es gibt ja auch Schalldämpfer die man mit mehr Modulen verlängern kann. Was wäre wenn es das bei Magazinen auch gäbe? Es gibt quasi jedes Magazin im Set mit 3 Teilen. Magazinkörper + Auslass für die Patronen + Magazinboden. Was wäre wenn man bei einem 2. Paket die Mittelteile der Magazine zusammen klippen könnte?
Sind dann die Bausätze auch schon für LWB ganz böse? So lange die nicht zusammen geklippt sind, sind die ja nicht in der Lage mehr Patronen aufzunehmen.
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Sobald Du zwei Teile so zusammenfügst, daß Du einen Magazinkörper erhälst, der mehr als 10 Patronen (bei Langwaffen) fassen kann, bis Du auf der dunklen Seite angekommen.
Handelsübliche Magazinkoppler koppeln zwei oder drei Magazinkörper, benötigen aber weiterhin einen Wechselvorgang nach spätestens 10 Patronen.
Die Frage wäre außerdem, ob sowas überhaupt zuverlässig funktioniert. Meine Erfahrung mit handelssüblichen Magazinen sagt mir, daß viele Waffen durchaus "magazinfühlig" sind und nicht alles fressen; die Funktionssicherheit sinkt nochmal durch solche Konstruktionen.
Worum geht es denn dem Sportschützen?
- Er möchte Altbestand nicht entwertet sehen.
- Er möchte historisch bedeutsame Waffen oder Magazine nicht zerstören müssen.
- Er möchte in dynamischen Disziplinen Handlingvorteile gegenüber ansonsten zu kurzen 10er-Magazinen.
- Er möchte bei internationalen dynamischen Wettkämpfen keine Wettbewerbsnachteile gegenüber Schützen aus anderen Ländern haben.
Deine Idee adressiert keines der Probleme, da insbesondere bei 3. und 4. Funktionssicherheit das A und O ist.
Worum geht es dem Gesetzgeber denn bei der ganzen Geschichte?
Von der Gefährdung her hat das Thema bei halbautomatischen Waffen keine praktische Bedeutung; ein Magazinwechsel kostet etwa 1s.
Relevant wird das Ganze vielleicht dadurch, daß die Magazinkapazität in vollautomatischen Waffen durchaus eine Rolle spielt und die handelsüblichen Magazine in diese passen.
Daß der, der sich eine vollautomatische Waffe besorgt, kaum Skrupel haben dürfte, sich auch große Magazine zu besorgen, hat man in diesem Gedankengang irgendwie "vergessen",
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Worum geht es dem Gesetzgeber denn bei der ganzen Geschichte?
Dem Gesetzgeber geht es nur um Schikane und sonst nichts!
In der Stellungnahme der Polizei zu diesem Thema im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens steht AUSDRÜCKLICH, daß sie die großen Magazine als NICHT DELIKTRELEVANT ansieht!
Wenn etwas nicht deliktrelevant ist, brauche ich es nicht zu einzuschränken.
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Bitte steinig mich nicht, aber ist denn da in Zukunft von "Grundmaßen" die Rede, die ein Magazin haben darf? Weil jetzt teilw. geschrieben wird, dass Magazin darf nicht nach 30er aussehen.
Was ist dann mit reinen 30er Magazinen die vom Werk nur für 10 Schuss gemacht sind. Beispiel das CMMG 22lr. Magazin, welches bei einigen Wechselsystemen (22er AR-15 Wechselsystem) beiliegt. Die Teile fassen nur 10 Schuss ab Werk aber der Grundkörper ist optisch 30, aber wir reden ja nicht von einem Begrenzer wie z.B. im Magpul Magazin oft nachträglich eingebaut.
Sorry falls die Frage schon beantwortet ist, ich merke aber auch, dass es da auch verschiedene Ansichten zu gibt.
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Das wären ja dann "Anscheinsmagazine"
Vermutlich dann auch ganz böse...
LG
-Michael
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Was ist dann mit reinen 30er Magazinen die vom Werk nur für 10 Schuss gemacht sind. Beispiel das CMMG 22lr. Magazin, welches bei einigen Wechselsystemen (22er AR-15 Wechselsystem) beiliegt. Die Teile fassen nur 10 Schuss ab Werk aber der Grundkörper ist optisch 30, aber wir reden ja nicht von einem Begrenzer wie z.B. im Magpul Magazin oft nachträglich eingebaut.
Genau das Beispiel ist natürlich für die Thematik eher ungeeignet, da ja Patronen mit Randfeuerzündung von der Begrenzungsproblematik gar nicht betroffen sind. Die gilt nur für Magazine die Zentralfeuermunition aufnehmen und in Halbautomaten verwendet werden.
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Dem Gesetzgeber geht es nur um Schikane und sonst nichts!
Ich glaube, mit solchen "Weisheiten" macht man es sich und ihnen zu einfach.
Diejenigen, die hier aktiv wurden, sind nicht unbedingt dafür bekannt, mehr als notwendig Aktivität zu entfalten, wenn sie nicht einen Vorteil für sich sehen.
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Ich denke, dass es keine Bestimmung zu "Anscheinsmagazinen" geben wird. Hera hat wohl neue Magazine H3L vorgestellt, die angeblich den neuen Vorgaben entsprechen sollen und ein entsprechend langes Gehäuse haben.
Für mich sieht das so aus, als wenn der untere Gehäusebereich komplett vergossen ist und dieses somit niemals mehr als 10 Schuss aufnehmen kann.
Rein optisch sehen die aber wie 30er aus. -
Ich glaube, mit solchen "Weisheiten" macht man es sich und ihnen zu einfach.
Diejenigen, die hier aktiv wurden, sind nicht unbedingt dafür bekannt, mehr als notwendig Aktivität zu entfalten, wenn sie nicht einen Vorteil für sich sehen.
Richtig, an Schikane haben DIE sicher nicht gedacht ... nur daran, publikumswirksam sagen zu können:
Schaut mal Wahlvolk, wir haben genau das verboten was ihr ja alle aus Film und Fernsehen kennt und immer nur die bösen Buben und das Militär hat ... und nun lobt uns mal für unsere Weitsicht.
DAS dürfte die alleinige Motivation gewesen sein... ::c.o.l)
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