Aufbewahrung große Magazine nach neuem Waffenrecht

  • Wenn man mit der Begründung „Gefahr in Verzug“

    Hast du eine Ahnung, wieviel Schindluder gerade mit diesem "rechtlichen Hilfsmittel" getrieben wird?

    Aber wehr' dich mal dagegen ... hast du keine Chance.

    Drum: WENN Haussuchung o.ä. , dann sofort über Anwaltsnotruf in jedem Fall einen RA zuziehen !!!!

  • Wenn die Magazine legal sind, ist das auch egal. Ehrlich gesagt verstehe ich die Ängste nicht.

    Entweder man hat die Dinger legal, oder schmeißt sie weg oder bringt sie außer Haus.

    Warum sollte jemand illegale Magazine bei sich zu Hause haben? Darin sehe ich gar keinen Sinn. Das ist doch dämlich.

  • Wenn die Magazine legal sind, ist das auch egal. Ehrlich gesagt verstehe ich die Ängste nicht.

    Entweder man hat die Dinger legal, oder schmeißt sie weg oder bringt sie außer Haus.

    Warum sollte jemand illegale Magazine bei sich zu Hause haben? Darin sehe ich gar keinen Sinn. Das ist doch dämlich.

    Da gebe ich Dir völlig Recht und das werden die meisten auch tun, nur wenn man gut genug sucht, findet man fast immer irgend etwas, was nicht in Ordnung ist, auch wenn es nicht unbedingt das ist, wonach man eigentlich gesucht hat, wenn Du verstehst, was ich meine. Außerdem ist eine Hausdurchsuchung, auch wenn sie nichts verbotenes zutage fördert, eine sehr unangenehme und lästige Sache für den Betroffenen.

  • Gestern habe ich übrigens meine nach dem 2017-Stichtag zum Schnäppchenpreis im Onlinehandel erworbenen Kalaschnikovmagazine auf 10 Schuss abgeändert. Es ging ganz leicht das 24-Karat-Gießkannenblech zu bearbeiten: Absägen, unten die Seitenteile entsprechend umbiegen, glatt hämmern und zurechtfeilen, Feder kürzen und wieder zusammenbauen, fertig. Zeitbedarf für mich als Nichtexperten ca. 1/2 Std je Magazin. Das einzige Werkzeug, war eine Eisensäge, eine Feile, ein Hammer und ein Schraubstock. Als Muster hatte ich ein bereits auf 10-Schuss abgeändertes Magazin, das ich früher mal gekauft hatte.

  • Aber ein 30 Schuss Magazin .....Was passiert, wenn es die Polizei findet, mit Oma Schubutke?

    Zentral- oder Randzündermag?

    "Große" Mags. sind eben nun zu "verbotenen Gegenständen" geworden.

    Haste sowas, ist's ein Verstoß gegen das Waffengesetz, ergo wird gegen Oma Schubutke ermittelt werden ... .

    Anzunehmen ist aber, daß das Verfahren bei OMA eingestellt werden wird ... :sla:

  • Gestern habe ich übrigens meine nach dem 2017-Stichtag zum Schnäppchenpreis im Onlinehandel erworbenen Kalaschnikovmagazine auf 10 Schuss abgeändert. Es ging ganz leicht das 24-Karat-Gießkannenblech zu bearbeiten: Absägen, unten die Seitenteile entsprechend umbiegen, glatt hämmern und zurechtfeilen, Feder kürzen und wieder zusammenbauen, fertig. Zeitbedarf für mich als Nichtexperten ca. 1/2 Std je Magazin. Das einzige Werkzeug, war eine Eisensäge, eine Feile, ein Hammer und ein Schraubstock. Als Muster hatte ich ein bereits auf 10-Schuss abgeändertes Magazin, das ich früher mal gekauft hatte.

    Du scheinst hier was nicht ganz verstanden zu haben!

    Die Begrenzung auf 10 Schuss nutzt Dir gar nix, da auch das MagazinGEHÄUSE >10 allein schon als verbotener Gegensatand gilt, egal wie es innen drin aussieht,

    *** BdMP *** - *** BDS *** - *** IPSC ***



    :flagge_deutschland_animiert:::bayernbew::

  • Aber ein 30 Schuss Magazin von ihrem verstorbenen Mann im Keller. Was passiert, wenn es die Polizei findet, mit Oma Schubutke?

    Nichts.

    In der WaffG Fassung, welche ab 01.09.2020 gültig ist, ist der Besitz eines "verbotenen" Magazines weder eine Straftat noch eine OWi.

    Das einzige was passiert, es wird der Oma abgenommen und sie ist dann nicht mehr Zverlässig.

    Du scheinst hier was nicht ganz verstanden zu haben!

    Nö, du.

    Der Magazinkörper nimmt, da gekürzt, nicht mehr als 10 Patronen auf, somit alles in Ordnung.

  • Kleines Suchspiel,

    Wer in den § 51, 52,53 im ab 01.09.2020 gültigen WaffG:

    Anlage 2, Abschnitt 1, Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 (verbotenes Magazin KW/LW) oder 1.2.4.5. (verbotenes Magazingehäuse)

    findet, bekommt einen Keks.

  • Das meinte ich mit Oma Schubutke. Das hat mir auch ein Beamter vom BKA am

    Telefon gesagt. Bei unerlaubten Besitz großer Magazine wird die waffenrechtliche Zuverlässigkeit aberkannt. Weiter Strafen gibt es nicht. Dasselbe gilt, wer einen Schalldämpfer auf eine Kurzwaffe schraubt. Da Oma Schubutke keine waffenrechtliche Zuverlässigkeit hat, kann sie diese auch nicht verlieren.

  • Weiter Strafen gibt es nicht.

    Schreib' ich eigentlich auf Kroatisch .. :wacko: .. dann wär's kein Wunder wenn's nicht verstanden (besser kapiert) wird.

    Aber ich hab doch auf Deutsch geschreibt, sogar mit § zum nachlesen ... und dennoch wirds nicht kapiert.:wall:

    Hatte ich oben als Antwort auf deine Frage noch vergessen zu schreiben:

    "Besitz verbotener Gegenstände" ... Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; §§ 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 i.V.m Anlage 2, Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.2.4. WaffRÄndG.

  • 1.) "Verbotenes Magazin", Keine WBK, keine Strafe aber Unzuverlässig gemäß § 5 WaffG (da ein Verstoss gegen WaffG, hat aber keine Auswirkung, wenn man keine WBK / KWS möchte)

    2.) " Verbotenes Magazin", WBK, keine dazu passende KW/LW, keine Strafe, aber Unzuverlässig gemäß § 5 WaffG (somit Entzug aller Waffenrechtlichen Erlaubnisse).

    3.) " Verbotenes Magazin", WBK, dazu passende KW/LW, Strafe gemäß § 51 oder §52 (müsste ich jetzt genau schauen, wo sich die Kat A Waffen /verbotene Waffen finden, müsste aber der 51 sein).

    Bei 3.) kommt aktuell die Unsicherheit dazu, ob eine Kat B Waffe schon beim vorhanden sein, eines "verbotenem Magazin" zur Kat A Waffe wird, oder erst, wenn das Magazin eingeführt ist.

    Wird die Waffe erst zur Kat.A Waffe mit eingeführtem Magazin, läuft es wie unter 2.) dargestellt ab, wenn das "verbotenen Magazin" nur irgendwo gefunden wird.

  • Aber ich hab doch auf Deutsch geschreibt, sogar mit § zum nachlesen ... und dennoch wirds nicht kapiert.

    Hast du dir den Paragraphen schon mal durchgelesen?

    Anlage 2, Abschnitt 1, Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 (verbotenes Magazin KW/LW) oder 1.2.4.5. (verbotenes Magazingehäuse)

    sind eben nicht in den §51,52,53 in dem ab 01.09.2020 gültigen WaffG zu finden.

    und dennoch wirds nicht kapiert.

    weil es falsch ist

  • Wo siehst du im Waffengesetz, dass eine Waffe mit großem, eingestecktem Magazin eine verbotene Waffe ist? Ich finde dazu nur in Anlage 2, verboten ist:

    1.2.6

    halbautomatische Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers nach Herstellerangabe verfügen;

    1.2.7

    halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers nach Herstellerangabe verfügen;


    Eingesteckt ist nicht eingebaut.

  • Weil es dann eine Kat A Waffe ist.

    Btw. sollte man auch mit dem ab 01.09.2020 gültigen WaffG arbeiten und nicht mit dem, was zur Zeit gilt.

    Weil

    Zitat

    oder eine abnehmbare Ladeeinrichtung mit einer Kapazität mehr als 10/20 Patronen eingesetzt wird,

    Und da ist die Unsicherheit, nachdem Passus, wird es erst zur Kat A wenn das Magazin drinnen ist.

  • weil es falsch ist

    Wenn du das sagst ... :hyster:

    Ich schreib jetzt mal gaanz langsam, für dich zum mitdenken ...

    Du suchst immer nach Magazinen ... das kann so nix werden, denn ...

    das, ab Datum, neue WaffG subsummiert Magazine jetzt zu den verbotenen Gegenständen ...

    Nochmal ganz groß, vielleicht klappt es dann mit kapee:

    Große Magazine werden demnächst zu den verbotenen Gegenständen gehören!

    Und jetzt gebe ich auf wenn's immer noch nicht kapiert wird ...for me is now end of discussion !!!

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