Frage zum Erwerb und sofortiger Vernichtung

  • Hallo zusammen,

    es gibt immer wieder den Fall, dass man ein "Schnäppchen" kauft, und nach der ersten Inspektion feststellt, dass irgend etwas defekt ist und sich die Reparatur nicht lohnt.

    Oder man kauft eine billige Waffe nur mit dem Ziel Ersatzteile zu gewinnen.

    Muss man jetzt diese Waffe erst in die WBK eintragen lassen und dann wieder austragen lassen? Oder geht es, dass man den die wesentlichen Teile bei der Behörde abgibt, und dann wird der Erwerb nicht in die WBK eingetragen? Man will ja auch nicht einen Waffenerwerb bezüglich der 2/6-Beschränkung "vergeuden", oder man hat schon 10 Waffen auf Gelb eingetragen (zukünftige Mengenbeschränkung)

    Das ist besonders bei den Perkussions-Revolver-Replikas eine relevante Frage.

    Man könnte ja auch beispielweise nur die Trommel und die Schlossteile, Griffstück, Schrauben, Ladepresse bei einem Remington verwerten. Die Trommel könnte vielleicht eingetragen werden, ohne als extra Waffe auf die 10 Stück Begrenzung angerechnet zu werden.

    Hat sich da schon mal jemand mit seinem SB ausgetauscht oder Erfahrungen gemacht?

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    In meinen Beiträgen verwende ich bewusst Satire, Ironie, Sarkasmus und Übertreibungen, um zu verdeutlichen. Auch ohne Kennzeichnung dieser Stilelemente sollte sich der Leser dessen bewusst sein.

    Meine Finger sind einfach nicht für eine Wischtelefontastatur geeignet :(

  • Ich hatte mal eine ähnliche Frage:

    Wenn ich eine Waffe kaufe, kann ich die ohne Eintrag gleich weiterverkaufen. Und da war die Antwort nein. Hört sich ja so ähnlich an. Aber ich weiß nicht mehr warum das so ist und wo dazu was im Gesetz steht.

    Gruß

    Frank

    ---- BDMP ---- DSB ----- ProLegal ---- German Rifle Association ---- DJV ----

    "Ein Grüner ist erst dann zufrieden, wenn er einem anderen Menschen etwas verboten hat!"

  • Du hast ja 14 Tage Zeit, diese eintragen zu lassen. Wenn sie innerhalb dieser Zeit versnichtet wird, dann ist ja gut.

    Allerdings wird der Verküfer ja den Behörden mitteilen, dass er sie verkauft hat. Lässt Du sie nicht eintragen, fällt das ggf. irgendwann übel auf.

    Deshalb solltest Du die wesentlichen, noch identifizierbaren Teile vielleicht gegen Quittung bei der Polizei oder einem Büma abgeben. Dann sparst Du Dir auch dass mühsame Zersägen oder Zerdengeln. Diese Quittung sicherheitshalber zum SB schicken.

    Jens

    Ich teile hier mit Euch mein Wissen und vertrete meine Meinung.
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  • Hallo zusammen,

    es gibt immer wieder den Fall, dass man ein "Schnäppchen" kauft, und nach der ersten Inspektion feststellt, dass irgend etwas defekt ist und sich die Reparatur nicht lohnt.

    Oder man kauft eine billige Waffe nur mit dem Ziel Ersatzteile zu gewinnen.

    Frank hat dazu allers gesagt.

    Allerdings könntest Du soweit es um einen konkreten Fall geht tatsächlich auch an der für Dich zuständigen Behörde nachfragen.

    Möglich dass dort tatsächlich eine bürgerfreundliche Lösung gefunden werden kann.

    Rechtsauskünfte über abstrakte Probleme auf SB Ebene sind nicht immer verbindlich.

  • Hab ich sowieso vor.

    Vielleicht findet sich eine gangbare Lösung.

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  • wie sollte er eine andere Lösung finden?

    Ist halt falsches Vorgehen, eine Waffe zu erwerben und dann sofort zu vernichten oder zu verkaufen.

    Würde der Verkäufer die Waffe vernichten lassen, würde man selber keine Eintragung in die eigene WBK machen müssen.

  • Es gibt Erben, die die Waffe nicht zerlegen können, um die freien Teile zu verkaufen. Es ist immer einfacher, eine ganze Waffe zu verkaufen und dann den Käufer machen lassen, was er will und kann.

    Ich suche einfach einen Weg, wie ich an Teile durch Ausschlachten kommen kann, ohne einen Eintrag in der WBK zu vergeuden.

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  • Es ist immer einfacher, eine ganze Waffe zu verkaufen und dann den Käufer machen lassen, was er will und kann.

    Deswegen muss die Waffe ja bei dir eingetragen werden.

    Andere Möglichkeit.

    Leihschein, mit Auftrag zur Vernichtung.

    Die Waffe kommt zu dir, du baust aus, was du brauchst, lässt die Waffe dann vernichten.

    Gibst die Bestätigung den Verkäufer (der freien Teile) der lässt die Waffe austragen.

  • Deswegen muss die Waffe ja bei dir eingetragen werden.

    Andere Möglichkeit.

    Leihschein, mit Auftrag zur Vernichtung.

    Die Waffe kommt zu dir, du baust aus, was du brauchst, lässt die Waffe dann vernichten.

    Gibst die Bestätigung den Verkäufer (der freien Teile) der lässt die Waffe austragen.

    Das ist mal eine Idee! Nur muss sich der Verkäufer darauf einlassen.

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  • Entsorgung Fehlkauf: Es geht einfacher, wenn man die Waffe selbst innerhalb der 14 Tagesfrist zur Vernichtung bei der Behörde abgibt. Ein ev. verwaltungstechnisch notweniger Eintrag ist dann kostenlos. Abgegeben werden müssen alle wesentlichen Bestandteile der Waffe. Der Rest ist frei verfügbar.

    Nach kostenpflichtigem Eintrag könnte man die Einzelteile verkaufen, sogar einzeln. Das wäre auch eine Möglichkeit. Dann allerding wäre der Austrag für die verkauften Waffen- Bestandsteile kostenpflichtig. Besser Weg mit dem Schrott und als „Dazugelernt“ abhaken.

    Als Demokrat bin ich gegen alle, die Freiheit und Selbstbestimmung nehmen wollen, also gegen die Heuchler der grünen Verbotspartei.

    :bud:

  • Das ist ein sehr interessanter Aspekt. Mal sehen, wie es mein SB ansieht.

    Ist denn bei der Abgabe der wesentlichen Waffenteile durch den Verkäufer zur Vernichtung der Austrag aus der WBK kostenpflichtig oder kostenfrei?

    Das Landratsamt Reutlingen schreibt unter

    https://www.kreis-reutlingen.de/de/Service-Ver…=service&id=886

    "Kosten/Leistung

    Für die Abgabe von Waffen zur Vernichtung fallen keine Gebühren an"

    Andererseits habe ich da auch folgende für mich nicht ganz klare Formulierung gefunden:

    "Waffenrecht: Waffenabgabe

    Besitzern von registrierten Schusswaffen in unserem Zuständigkeitsbereich, die ihre Waffenbesitzkarten zurückgeben und die Waffen und gegebenenfalls Munition zur Vernichtung abgeben möchten, bieten wir die Möglichkeit, dies (nach Vereinbarung eines Termins) kostenlos bei der Waffenbehörde des Landratsamt Reutlingen zu erledigen."

    Das könnte man auch so interpretieren, dass neben Waffen auch die WBK abgegeben werden müsste, damit der Austrag kostenfrei ist.

    Hintergrund der Überlegung: Wenn der Verkäufer einer Waffe bei der Abgabe der wesentlichen Waffenteile den Vorteil hätte, dass er keine Kosten für das Austragen aus der WBK hätte, sofern er dem Käufer nur die freien Teile überlassen würde, wäre dies ein Zuckerl, mit dem der Käufer, der nur auf die Teile aus ist, dem Verkäufer das Zerlegen schmackhaft machen könnte.

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  • 2. Punkt, mit dem man dem Verkäufer das Zerlegen und Abgeben der relevante Waffenteile schmackhaft machen könnte:

    Es fallen die Versandkasten von etwa 30 Euro weg. Diese Ersparnis könnte man sich mit den Verkäufer teilen.

    15 Euro für den Austrag gespart,

    + 15 Euro zusätzlich eingenommen für die eingesparten Versandkosten

    Der Verkäufer hätte beim Zerlegen als 15 Euro Mehrerlös!

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