Hallo zusammen
ich war vor Weihnachten zu einem Kurzurlaub in Straßburg. „Zufällig“ bin ich in ein Waffengeschäft gestolpert, und hätte dort eine Vorderladerdoppelflinte (Perkussion) kaufen können. Die ist ja in Frankreich frei erhältlich. (Siehe „fiche pratique Arme de cathégorie D“ aus 2019)
Mit einem Wohnsitz in Frankreich (Stromrechnung als Nachweis würde wohl reichen) hätte ich als Ausländer sogar einen Vorderladerrevolver bekommen.
Der legale Import nach Deutschland wird natürlich etwas aufwändig, mit Verbringungserlaubnis und Bestätigung aus Frankreich, dass die Waffe legal erworben wurde und frei ab 18 ist. Wenn auf Gelb noch Platz ist (man denke aber an die künftige Mengenbegrenzung) ist ja der Eintrag auch kein Problem.
Es gilt aber auch das freie Handelsprinzip in der EU, und dass ein Gegenstand, der in einem EU-Land legal erworben wurde, auch in einem anderen EU-Land legal besessen werden darf. Ich meine, auch dahingehend etwas in der EU-Waffenrechtsrichtlinie gelesen zu haben. Müsste eigentlich für eine Waffe, die ich in Frankreich frei kaufen kann, in Deutschland dafür eine WBK zwingend vom Amt ausgestellt werden (bzw. eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt werden), wenn ich sie legal nach Deutschland verbringe? Und wie verhält es sich da für diese Waffe mit der Aufrechterhaltung des Bedürfnisses? Geht in diesem Fall das deutsche Recht über das EU-Recht?
Ist eigentlich die Einschränkung des deutschen
Waffenrechts bezüglich der Waffen der Kategorie D nicht ein
verbotenes Handelshemmnis? Gerade diese Handelshemmnisse sollten
eigentlich durch die EU-Waffenrechtsrichtlinie beseitigt werden. Das
EU-Waffenrecht ist ja durch die Kommissionsabteilung Handel in die
Wege geleitet worden.