Erwerb von freien Waffen der Kategorie D im EU-Ausland. Waffenrechtliche Erlaubnis in Deutschland, Verbringen

  • Hallo zusammen

    ich war vor Weihnachten zu einem Kurzurlaub in Straßburg. „Zufällig“ bin ich in ein Waffengeschäft gestolpert, und hätte dort eine Vorderladerdoppelflinte (Perkussion) kaufen können. Die ist ja in Frankreich frei erhältlich. (Siehe „fiche pratique Arme de cathégorie D“ aus 2019)

    Mit einem Wohnsitz in Frankreich (Stromrechnung als Nachweis würde wohl reichen) hätte ich als Ausländer sogar einen Vorderladerrevolver bekommen.

    Der legale Import nach Deutschland wird natürlich etwas aufwändig, mit Verbringungserlaubnis und Bestätigung aus Frankreich, dass die Waffe legal erworben wurde und frei ab 18 ist. Wenn auf Gelb noch Platz ist (man denke aber an die künftige Mengenbegrenzung) ist ja der Eintrag auch kein Problem.

    Es gilt aber auch das freie Handelsprinzip in der EU, und dass ein Gegenstand, der in einem EU-Land legal erworben wurde, auch in einem anderen EU-Land legal besessen werden darf. Ich meine, auch dahingehend etwas in der EU-Waffenrechtsrichtlinie gelesen zu haben. Müsste eigentlich für eine Waffe, die ich in Frankreich frei kaufen kann, in Deutschland dafür eine WBK zwingend vom Amt ausgestellt werden (bzw. eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt werden), wenn ich sie legal nach Deutschland verbringe? Und wie verhält es sich da für diese Waffe mit der Aufrechterhaltung des Bedürfnisses? Geht in diesem Fall das deutsche Recht über das EU-Recht?

    Ist eigentlich die Einschränkung des deutschen Waffenrechts bezüglich der Waffen der Kategorie D nicht ein verbotenes Handelshemmnis? Gerade diese Handelshemmnisse sollten eigentlich durch die EU-Waffenrechtsrichtlinie beseitigt werden. Das EU-Waffenrecht ist ja durch die Kommissionsabteilung Handel in die Wege geleitet worden.

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    In meinen Beiträgen verwende ich bewusst Satire, Ironie, Sarkasmus und Übertreibungen, um zu verdeutlichen. Auch ohne Kennzeichnung dieser Stilelemente sollte sich der Leser dessen bewusst sein.

    Meine Finger sind einfach nicht für eine Wischtelefontastatur geeignet :(

  • Müsste eigentlich für eine Waffe, die ich in Frankreich frei kaufen kann, in Deutschland dafür eine WBK zwingend vom Amt ausgestellt werden (bzw. eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt werden), wenn ich sie legal nach Deutschland verbringe?

    Zu schön um wahr zu sein. Du machst es dir etwas einfach, gibt trotzdem noch eigene länderspezifische Regelungen, die nicht unbedingt kompatibel mit anderen Ländern sein müssen. Kat D Waffen sind wohl unterschiedlich je nach EU-Land. Beispiel: Ein Revolver Baujahr 1892, wäre in Frankreich demnach wohl ziemlich "frei" zu erwerben, weil historisch/antik vor 1900. In der Schweiz aber nicht, weil bei uns das Baujahr 1892 nicht als historisch/antik gilt und dafür bräuchte ich hierzulande eine waffenrechtliche Erwerbsgenehmigung, genau gleich wie bsp. für eine Glock 21.

  • Nicht ganz: ein Revolver ohne Metallpatronen vor 1900 ist in F nicht frei, als Vorderlader-Replika mit Perkussionszündung aber für Käufer mit Wohnsitz in Frankreich frei.

    Historische Waffen mit Baujahr vor 1900 prinzipiell frei, außer sie sind wegen ihrer Gefährlichkeit in eine andere Kategorie eingestuft. Ist jetzt ein 98er Karabiner oder ein Gewehr 88 frei erwerbbar? Wenn ja, wie steht es mit der Ausstellung einer WBK in Deutschland, weil man dafür hier ja ein Bedürfnis nachweisen muss.

    Die Kernfrage geht jetzt aber nicht darum, ob man eine Waffe in einem anderen EU-Land frei erwerben kann und hier nicht (z.B. ein sogenanntes Weitschuss-Luftgewehr), sondern ob es ein Handelshemmnis wäre, wenn man ein Objekt in einem EU-Land erwerben darf, aber in einem anderen EU-Land nur mit besonderer Genehmigung besitzen kann. das ist eine grundsätzliche rechtliche Überlegung, dass ein Teil unseres Waffengesetzes vielleicht mit den EU-Regeln zum freien Handel innerhalb der EU kollidieren könnte.

    Bei Medikamenten genügt ja auch die Zulassung in irgendeinem EU-Land

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  • Ich will nur anmerken, dass die Handelsregelungen für Unternehmer (Kaufmann) gelten und nicht für Privatpersonen.Die Grundfreiheiten wie die Warenverkehrsfreiheit gilt für Privatpersonen gar nicht, sondern nur für kommerziellen Handel. Außerdem bestehen laut AEUV zulässige Einschränkungen bei Waffen und Munition.



    Tapfer und treu bis die Granate verglühte ! 156 Jahre Gendarmerie in Österreich (1849-2005) :f_at:


    IWÖ, NFVÖ, Firearms United ! :f_at::f_eu:

  • Vielen Dank für die Anmerkung Glock4Ever

    Das Waffenrecht und das EU-Recht ist mittlerweile für mich so verwirrend, dass ich nicht mehr durchblicke. Man könnte auch sagen, dass es vollkommen bescheuert ist.

    In dem einen Land sind Waffen vollkommen frei ohne Meldung an eine Behörde zu erwerben, die im Nachbarland dann nur mit waffenrechtlicher Erlaubnis zu haben sind. Diese Waffen sind aber überhaupt kein Problem, wie z.B. mehrläufige Vorderlader oder Weitschussluftgewehre.

    Es ist also vollkommen unsinnig, wenn in einem EU-Land bestimmte Waffen nur mit entsprechender Erlaubnis besessen werden dürfen, die im Nachbarland frei sind, zumal es keine Grenzkontrollen gibt.

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  • Vielen Dank für die Anmerkung Glock4Ever

    Das Waffenrecht und das EU-Recht ist mittlerweile für mich so verwirrend, dass ich nicht mehr durchblicke. Man könnte auch sagen, dass es vollkommen bescheuert ist.

    In dem einen Land sind Waffen vollkommen frei ohne Meldung an eine Behörde zu erwerben, die im Nachbarland dann nur mit waffenrechtlicher Erlaubnis zu haben sind. Diese Waffen sind aber überhaupt kein Problem, wie z.B. mehrläufige Vorderlader oder Weitschussluftgewehre.

    Es ist also vollkommen unsinnig, wenn in einem EU-Land bestimmte Waffen nur mit entsprechender Erlaubnis besessen werden dürfen, die im Nachbarland frei sind, zumal es keine Grenzkontrollen gibt.

    Das Waffenrecht ist in der Tat nachwievor sehr national bestimmt.

    Und das bleibt hoffentlich auch so.



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  • Ja es ist gut, dass das Waffenrecht in der EU in den einzelnen Staaten sich nicht nach der restriktivsten Auslegung eines Mitgliedstaates orientiert und so vereinheitlicht ist. Auf den anderen Seite zeigen die Unterschiede nur all zu deutlich, dass die Restriktionen absolut unsinnig sind, und überhaupt nicht die Sicherheit in den einzelnen Ländern verbessern oder beeinflussen.

    Was soll das bewirken, wenn in Deutschland z.B. die einschüssige Tingle-Vorderlader-Pistole faktisch verboten ist, aber in einem Nachbarland frei verkäuflich ist?

    Was bringt das in Bezug auf die Sicherheit, wenn in Frankreich eine Flinte aus dem Jahr 1890 frei verkäuflich ist, aber in Deutschland abgegeben werden muss, wenn man nicht häufig genug mit Langwaffen nach den regeln einer Sportdisziplin schiesst?

    Was für eine Gesetzeskakophonie!

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  • Ja es ist gut, dass das Waffenrecht in der EU in den einzelnen Staaten sich nicht nach der restriktivsten Auslegung eines Mitgliedstaates orientiert und so vereinheitlicht ist. Auf den anderen Seite zeigen die Unterschiede nur all zu deutlich, dass die Restriktionen absolut unsinnig sind, und überhaupt nicht die Sicherheit in den einzelnen Ländern verbessern oder beeinflussen.

    Was soll das bewirken, wenn in Deutschland z.B. die einschüssige Tingle-Vorderlader-Pistole faktisch verboten ist, aber in einem Nachbarland frei verkäuflich ist?

    Was bringt das in Bezug auf die Sicherheit, wenn in Frankreich eine Flinte aus dem Jahr 1890 frei verkäuflich ist, aber in Deutschland abgegeben werden muss, wenn man nicht häufig genug mit Langwaffen nach den regeln einer Sportdisziplin schiesst?

    Was für eine Gesetzeskakophonie!

    Die anderen Länder können für die sinnlose Gesetzgebung in Deutschland auch nichts. Ich wüsste nicht wieviele in Österreich frei verkäufliche Jagdgewehre grenzüberschreitenden Schaden angerichtet haben.

    Oder wieviele frei verkäuflichen Waffenlichter und Lasermodule im Ausland missbraucht wurden etc.

    Und Munition für Langwaffen kann sich sowieso jeder kaufen ohne Ausweis oder Nationalitätsnachweis. Wieviel ist dadurch in anderen Ländern passiert ?



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  • ich hatte mal die doppelläufige Perkussionspistole bei meiner Sachbearbeiterin angesprochen, mir ging es darum ein paar Tage, bevor die 2/6 Regelung einen Kauf wieder erlauben würde, zu kaufen, war nichts zu machen und es kam auch gleich die Frage, was ich denn sportlich damit machen wolle, ich hätte doch nicht etwa an Sammeln gedacht

    Import über Händler kostet etwas, erleichtert alles

  • Ich Depp hätte die Perkussions-Doppelflinte kaufen sollen, und über einen Händler importieren lassen sollen. :wall: Eintragung jetzt noch auf Gelb, bevor die 10er Grenze auf Gelb in Kraft tritt.

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    Ist eigentlich die Einschränkung des deutschen Waffenrechts bezüglich der Waffen der Kategorie D nicht ein verbotenes Handelshemmnis? Gerade diese Handelshemmnisse sollten eigentlich durch die EU-Waffenrechtsrichtlinie beseitigt werden. Das EU-Waffenrecht ist ja durch die Kommissionsabteilung Handel in die Wege geleitet worden.

    Die Antwort gibt Artikel 5 Satz 3 der Feuerwaffenrichtlinie:

    Zitat

    Die Mitgliedstaaten dürfen den in ihrem Gebiet ansässigen Personen den
    Besitz einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Waffe nur dann
    verbieten, wenn sie den Erwerb der gleichen Waffe im eigenen Gebiet
    untersagen.

    In Deutschland gilt ein Verbot (mit Erlaubnisvorbehalt) für den Erwerb von Perkussionsdoppelflinten, weshalb das Verbot des Besitzes (mit Erlaubnisvorbehalt) einer in Frankreich legal erworbenen Waffe in Deutschland richtlinienkonform ist.


    Die Warenverkehrsfreiheit wird in Bezug auf "Feuerwaffen" durch die EU-Feuerwaffenrichtlinie und die mitgliedsstaatlichen Regelungen beschränkt. Die Beschränkung ist durch die Belange der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt.

  • Ich will nur anmerken, dass die Handelsregelungen für Unternehmer (Kaufmann) gelten und nicht für Privatpersonen.Die Grundfreiheiten wie die Warenverkehrsfreiheit gilt für Privatpersonen gar nicht, sondern nur für kommerziellen Handel. Außerdem bestehen laut AEUV zulässige Einschränkungen bei Waffen und Munition.

    Nein, das erstere ist so nicht richtig. Die Grundfreiheiten gelten für jedermann. Dass die Grundfreiheiten durch den AEUV durch geschriebene und ungeschriebene Tatbestände beschränkt werden können, ist richtig.

  • Nein, das erstere ist so nicht richtig. Die Grundfreiheiten gelten für jedermann. Dass die Grundfreiheiten durch den AEUV durch geschriebene und ungeschriebene Tatbestände beschränkt werden können, ist richtig.

    Als ich das gelernt habe galt die Warenverkehrsfreiheit nur für Unternehmer. Kann natürlich sein, dass sich das mittlerweile durch EUGH Rechtsprechung geändert hat.

    Für Privatpersonen gelten eigene Regelungen wie Freizügigkeit und Unionsbürgerschaft, sowie die restlichen vier Grundfreiheiten.



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