Waffenerwerb in der Schweiz

  • ABK Sport.

    Wenn die Waffe in jedem Zustand unter 60cm ist, dann ist das ok für Sport. Erst, wenn sie von über 60cm auf unter 60cm gekürzt werden kann brauchts die Sammler ABK. Klingt komisch, ist aber so.

    Weil 60cm in den meisten EU-Ländern die Schwelle zur Langwaffe ist. Selbstladegewehre können eigentlich nie unter 60cm sein rein definitionstechnisch. Das wurde scheinbar bei der Entstehung der EU-RL auch nicht bedacht. Kommt halt davon, wenn Fachunkundige Gesetze machen. War aber wohl eine super Gelegenheit alle bösen Klappschäfte rein aus ideologischen Motiven heraus zu eliminieren...



    Tapfer und treu bis die Granate verglühte ! 156 Jahre Gendarmerie in Österreich (1849-2005) :f_at:


    IWÖ, NFVÖ, Firearms United ! :f_at::f_eu:

  • ABK Sport.

    Wenn die Waffe in jedem Zustand unter 60cm ist, dann ist das ok für Sport. Erst, wenn sie von über 60cm auf unter 60cm gekürzt werden kann brauchts die Sammler ABK. Klingt komisch, ist aber so.

    Interessanter Gedanke

    Weitere Überlegung

    Verboten sind ja

    "halbautomatischen Handfeuerwaffen, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat"

    d.h. mit einem festverschraubten Schalldämpfer oder einer überdimensionierten Mündungsbremse kann man das ganze umgehen?

    Und was genau sind Hilfsmittel in diesem Fall?

    Das ganze ist so lächerlich und willkürlich, dass es schmerzt.

  • Ist nur nich fraglich, was unter den Massnahmen zur sicheren Aufbewahrung verstanden wird...

    <

    Art. 26 Aufbewahren

    1 Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter

    Dritter zu schützen.

    >

    Ist Auslegungssache. Schlussendlich darf niemand ausser Du, darauf zugreiffen können...

    <

    Art. 47

    (Art. 26 WG)

    1 Der Verschluss von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen ist getrennt von der übrigen Waffe und unter Verschluss aufzubewahren.

    >

    Betr. VollAuto ists auch nicht viel eindeutiger...

  • Ja gut, hast recht


    Aber schweissen werde ich wohl nichts...

    Das Gesetz ist so mühsam seit dem August...


    Aber ja, es ändert sich ja nichts...

  • weiss jemand, ob nun auch antike Waffen (mehrschüssiger Vorderlader, hergestellt vor 1870) WES pflichtig sind, oder ob weiterhin ein schriftlicher Vertrag reicht? Die Fedpol Broschüre macht mich nicht schlauer...

    514.54

    Für antike Waffen gelten nur die Artikel 27 und 28 sowie die entsprechenden

    Strafbestimmungen dieses Gesetzes. Als antike Waffen gelten vor 1870 hergestellte

    Feuerwaffen sowie vor 1900 hergestellte Hieb-, Stich- und andere Waffen.

    Art. 27 Waffentragen

    Art. 28 Transport von Waffen

    -Die Broschüre dient nur zur schnellen Übersicht.. Für genaueres unbedingt 514.54 und 514.541 zur Hilfe nehmen. Die Broschüre ist auch nicht ganz Fehlerfrei.. aber dafür ist die Lochung der Broschüre in 2 versch. Kalibern ausgeführt :Hut:

  • ... So wie ich's verstehe, braucht man für Antike Waffen (vor 1870) weder einen WES, noch einen schriftlichen Vertrag....

    Dem dürfte Artikel 11 im WaffG-CH widersprechen:

    Art. 11 Schriftlicher Vertrag

    1 Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils

    ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen.

    Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.

    Ein originaler Vorderlader ist eine Feuerwaffe ( Art. 4 a ). Dieser ist zwar in Art. 10 im Gegensatz zu einschüssigen Vorderladernachbildungen nicht extra erwähnt, aber in Art. 11 ist er als "jede Waffe" mit erfasst.

    Also: Vertrag!

    Jens

    Ich teile hier mit Euch mein Wissen und vertrete meine Meinung.
    Mein Wissen kann Fehler enthalten, meine Meinung muss nicht der Euren entsprechen.
    Korrigiert meine Fehler mit Eurem Wissen. Gute Argumente können meine Meinung beeinflussen.
    Gel(i)ebtes Forum... so muss das sein!

  • Ja, aber in Artikel 2 steht ja:

    -->Für antike Waffen gelten nur die Artikel 27 und 28<--

    also gilt Artikel 11 nicht :think:

    Ich bin verwirrt :sdb:

  • .... -Für antike Waffen gelten nur die Artikel 27 und 28<--...

    also gilt Artikel 11 nicht :think:

    Stimmt!

    Wenn man nicht alles richtig liest...

    In dem Falle hast Du mit der vorher getätigten Aussage, dass Du hier für den Kauf eines alten Vorderladers nichts - ausser Geld - brauchst.

    Das passt gut zusammen mit der expliziten Erwähnung der Vorderladernachbauten, die ja klar aufgelistet sind.

    Es gibt ja "Bibelabende", vielleicht sollten wir "Waffengesetzabende" abhalten. offenbar braucht es ein Hin und Her, bis man alles zusammengeführt hat, was Sinn macht.

    Und dann wird abgestimmt... :hyster:.

    Nein, das sollte so schon "belastbar" sein.

    Was für andere Fragen sicher nicht gelten muss...

    Jens

    :drink:

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  • Hilft aber auch nicht, wenns vom zuständigen Waffenbüro anders ausgelegt wird.

    Dann hilft nur noch mit Anwalt rechtlich dagegen vorgehen.

    Zwischen der ersten und zweiten Zeile gibt es durchaus noch die Möglichkeit mit denen zu reden.

    Ich hatte hier bei mir auch schon ein nettes und konstruktives Gespräch mit denen der Fachstelle Waffen.

    Jens

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  • Zwischen der ersten und zweiten Zeile gibt es durchaus noch die Möglichkeit mit denen zu reden.

    Ich hatte hier bei mir auch schon ein nettes und konstruktives Gespräch mit denen der Fachstelle Waffen.

    Jens

    Ja, das dachte ich auch mal.. Die in SG sind anderer Meinung.

    Da heissts nur:

    "das ist halt so"

    "in ZH machen sie's auch so"

    "Sie müssen zuerst die Hosen runterlassen" (nach Auskunftsanfrage des Waffenregisters)

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