Gibt es in Deutschland "Aufbewahrungs-Vorschriften" von Softairwaffen?

  • Hallo zusammen,

    wollte mal nachfragen ob es gesetzliche Aufbewarungs-Vorschriften für Softairwaffen jeder/aller Art gibt?

    Also unter sowie über 0,5 Joule im Eigenheim?

    Würde mich über ein paar Antworten zum Thema sehr freuen, .danke.

    Gruß: Hohenwolf

    Gruß: Hohenwolf

    Ich liebe alte antike Waffen jeglicher Art und deren Geschichten, weil fast keine Einzige einer anderen gleicht und das macht sie so interessant!

  • §13 AwaffV

    Zitat

    (2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:

    1.mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;

    (Schuss-)Waffen sind in Anlage 1 WaffG definiert:

    Trifft also auf alle Softairs, egal ob unter oder über 0,5J zu.

    Ein "verschlossenes Behältnis" ist durch ein abgesperrtes Zimmer nach aktueller Rechtsprechung nicht gegeben, es wurde zumindest bisher immer die Definition eines Behältnisses aus dem Strafrecht zitiert:

    Zitat


    Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das – im Gegensatz zum umschlossenen Raum – nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine andere technische Schließvorrichtung oder in sonstiger Weise (z.B. durch Zukleben, Verschnüren, Zunageln) gegen den ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.

    Quelle: MüKo-StGB/Schmitz, 2. Auflage München 2011, § 243 StGB, Rn 32.

    Soweit meine Meinung, keine Rechtsberatung, etc..

    Your mileage may vary.

    BBS - BSB - BDMP - BSSB

  • Phil liegt fast richtig.

    Die U0,5j AS Waffen sind vom WaffG ( ausser 42a) ausgenommen.

    Die NERF Waffen müssen nicht weggeschlossen werde, weil das hier greift

    Zitat

    1.2.3

    bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird;

    Sonst würden die in den Geschäften nicht frei rumliegen.

    Das ist mit Sicherheit kein Indiz dafür, wie es mit Aufbewahrungsvorschrift aussieht.

    Es gibt einige Händler, da liegen die EWB Pflichtige Waffen frei rum, da ist halt der ganze Geschäftsraum als "Tresor" ausgelegt.

  • Und was ist mit meinem Mast. 1:16 Panzer mit 4,5 KG Gewicht? Er hat auch eine 6mm BB Kanone? :Braverle:

    Gruß: Hohenwolf

    Ich liebe alte antike Waffen jeglicher Art und deren Geschichten, weil fast keine Einzige einer anderen gleicht und das macht sie so interessant!

  • Ein "verschlossenes Behältnis" ist durch ein abgesperrtes Zimmer nach aktueller Rechtsprechung nicht gegeben

    Damit wäre dann jeder Waffenraum selbst mit meterdicken Betonwänden und genormten Sicherheitstüren außen vor :rolleyes:.

    Die Rede ist v verschlossenem Behältnis oder "vergleichbarer Sicherung" - und eine verschlossene Besenkammer ist auch nichts Anderes als ein verschlossenes IKEA Schränkchen bzw. es ist nicht nur "vergleichbar", sondern je nach Türe und Schloß sogar deutlich sicherer

    ::c.o.l)

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • Und was ist mit meinem Mast. 1:16 Panzer mit 4,5 KG Gewicht? Er hat auch eine 6mm BB Kanone?

    Wieviel J hat den das Kanönchen?

    Als die 0,08j noch im Gesetz standen, hatte man bemerkt, dass selbst die Playmobil Kanonen drunter fallen.

    Damit wäre dann jeder Waffenraum selbst mit meterdicken Betonwänden und genormten Sicherheitstüren außen vor .

    Und du bist dir nicht im klaren, dass ein abgenommener Waffenraum, doch etwas anderes als ein WZ ist?


    Bei den vergleichbaren Sicherungen wird als Beispiel abschliessbare Wandhalterungen und eben nicht der abschliessbare Abstellraum.

    Früher reichte es aus, die LGs vor den Zugriff von Minderjährigen zu schützen, jetzt steht halt Behältnis drin.

    Zitat

    Die gesetzlichen Standards (§ 36 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 bis 4 AWaffV) sind wie folgt festgelegt:


    36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z.B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z.B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen.

  • Und du bist dir nicht im klaren, dass ein abgenommener Waffenraum, doch etwas anderes als ein WZ ist?

    Schön richtig lesen hilft oft weiter ;) !

    Von "abgenommen" habe ich nichts geschrieben :P

    Und am Grundsätzlichen, nämlich dem Begriff "vergleichbar" scheitert auch der nicht abgenommene Tresorraum nicht.

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • Dann ist dein Waffenraum rechtlich gesehen nichts anderes als eine Besenkammer. Und du darfst dort nix aufbewahren.

    Klingt doof ist halt so.

    Es ist (leider) nicht nicht "mein" Waffenraum, für so etwas habe ich auch keinen Bedarf - aber Du hast offenbar immer noch nicht verstanden, daß neben "Behältnis" auch "vergleichbar" in den Texten steht !

    Wir reden hier nicht von EWB-pflichtigen Waffen und deshalb ist

    die von Dir genannte Besenkammer somit mit einem verschließbaren Behältnis vergleichbar !

    ::RTFM::

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • HansDampf

    Zitat

    Das ist mit Sicherheit kein Indiz dafür, wie es mit Aufbewahrungsvorschrift aussieht. Es gibt einige Händler, da liegen die EWB Pflichtige Waffen frei rum, da ist halt der ganze Geschäftsraum als "Tresor" ausgelegt.

    Gemeint sind natürlich Geschäfte a la Karstadt oder REAL, wo die NERF-Waffen so zu bekommen sind.

    :sheep:

  • Ähm nein...

    Wir reden hier nicht von EWB-pflichtigen Waffen und deshalb ist

    die von Dir genannte Besenkammer somit mit einem verschließbaren Behältnis vergleichbar !

    Ich habe den Auszug aus der Verwaltungsvorschrift gebracht, dort ist eben kein abgeschlossenes Zimmer als vergleichbare Sicherung genannt.

    Oben hat Phil schon die aktuelle Rechtsmeinung zu Räumen und Behältnis gebracht.

    Du kannst es probieren mit deinem abgeschlossenen Zimmer, kann aber auch in die Hose gehen und das Problem wäre mit einer Kiste/Schrank/Koffer der abgeschlossen ist, nicht entstanden.

    Soll mittlerweile ja auch ein Urteil geben (ich habe es nicht gesehen, nur gehört), wegen unzureichender Aufbewahrung von Munition, weil mit einem Vorhängeschloss und nicht mit Schwenkriegelschloss versehen war.

    Darum würde ich sehr vorsichtig sein, bei Abweichungen von Gesetz/Vorschriften, wenn dort steht vergleichbar, aber meine Variante nicht explizit aufgeführt ist.

  • Für den Ottonormalverbraucher ist es weitgehend unrelevant. Wenn er in einen Softairladen geht oder ne SSW käuft, bekommt er nur den Kabelbinder um die Box und fertig. Es gibt auch keine Überprüfungsmöglichkeit der Aufbewahrung beim Ottonormalverbraucher. Gibt nur Ärger wenn die Kinder in der Schule oder im Park damit rumhantieren.

    Beim LWB ist es anders und er sollte genau wissen was wo liegen darf, im Falle einer Überprüfung da sonst Sanktionen.

  • Sind die unter 0,5 Joule Geschichten nicht als Spielzeug eingestuft ?

    Ja.

    Bis auf den 42a

    Nochmal zu dem abgeschlossenen Raum.

    Auch wenn es in dem ein oder anderen Merkblatt von Verbänden steht, heisst es nicht, dass man dann auf der sicheren Seite ist.

    Für den LWB sind

    WaffG / AWaffV

    bindend und nicht, was jemand auf einem Merkblatt schreibt.

    Und weder im WaffG, AWaffV, Verwaltungsvorschrift zum WaffG

    ist ein abgesperrter Raum als rechtskonforme Aufbewahrung genannt.

    Würde der abgeschlossene Raum so ohne weiteres reichen, wäre

    Zitat

    36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z.B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z.B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen.

    das so nicht aufgeführt worden.

    Früher hiess es nur, Minderjährige dürfen nicht ran kommen.

    Und wie Scotty schon schrieb, für den ausschliesslich AS oder LG/LP Besitzer, interessiert das wenig, der kriegt selten einen Besuch von der Waffenbehörde zur Überprüfung seiner "Waffen".

    Hat man jedoch als LWB eine Überprüfung und geht in den abgeschlossenen Raum, wo sich der Tresor befindet und da hängen da AS Waffen an der Wand, kann (nicht muss) es böse enden.

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