Outdoor Schiessstand für dynamisches Schiessen gesucht

  • Das wäre mal das WG

    Dann kommt noch der Lärm, das Blei, und und und...

  • "Entsprechend gesichert" bedeutet übrigens, dass ein Projektil das befriedete (!) Gelände nicht verlassen darf. Auch wenn du um 180 Grad zum Zielhang oder 70 Grad über den Zielhang schiesst.

    Und ja, Umwelt, Lärm etc kommt noch dazu.

    Kannst du mir dazu eine Quellenangabe machen?

    Denn für mich bezieht sich das "entsprechend gesichert" auf das Betreten des Geländes und hat nichts mit dem Projektil zu tun. (meine Interpretation des Gesetzestextex)

    Ausserdem wäre das in einer "offiziellen" KD Box auch nicht der Fall.

    Hab doch schon einige beschossen und meisten waren "nach hinten raus" einfach offen, also nur U-förmig.

  • Kannst du mir dazu eine Quellenangabe machen?

    Denn für mich bezieht sich das "entsprechend gesichert" auf das Betreten des Geländes und hat nichts mit dem Projektil zu tun. (meine Interpretation des Gesetzestextex)

    Ausserdem wäre das in einer "offiziellen" KD Box auch nicht der Fall.

    Hab doch schon einige beschossen und meisten waren "nach hinten raus" einfach offen, also nur U-förmig.

    ProTell beantwortet das durchaus schwammig formulierte Waffengesetz (Artikel 5 Absatz 5) so:

    Frage: Ich habe zwei Fragen bezüglich Schiessen auf privatem Gelände. - Darf man auf privatem Gelände Tontauben schiessen, wenn das Gelände abgesperrt ist? - Darf man auf privatem Gelände auf einen Kugelfang schiessen? Bis jetzt konnte mir noch Niemand eine richtige verständliche Antwort geben. Ist unser privates Grundstück (Hof) ein öffentlich zugänglicher Ort?

    Antwort:

    Bei der „grossen“ Waffengesetzrevision, die auf den 12.12.2008 in Kraft getreten ist, kam neu dieses Schiessverbot gemäss Artikel 3 Abs. c des WG hinzu. In den Entwürfen war der Nebensatz betreffend den nicht öffentlich zugänglichen Orten nicht enthalten. PROTELL hatte diesen Punkt vorgeschlagen und das Parlament hat ihn integriert..

    Dadurch dürfen Sie nun immer noch auf Ihrem nicht öffentlich zugänglichen Gelände schiessen, wenn es entsprechend gesichert ist. Sie müssen also zwei Bedingungen erfüllen:

    1. Es muss aufgrund der Situation ersichtlich sein, dass das entsprechende Gebiet privat, also für die Öffentlichkeit nicht begehbar ist. Offene Wiesen ohne Zaun oder ein Bauernhof ohne entsprechende Tore dürften diese Bedingungen nicht erfüllen. Sie müssen klare Abschrankungen haben, die unmissverständlich markieren, dass Privatgelände vorliegt.
    2. Die entsprechende Sicherung bedingt, dass Geschosse keine Gefährdung für Mensch, Tier oder Sachen bewirken können. Hier gilt der Richtwert, dass in der Schussrichtung die Schrotkörnung x-100 den Sicherheitsbereich in Metern ergibt. Bei einem für Tontauben üblicherweise verwendeten Durchmesser von 2,5mm wären das also 250 Meter. Befindet sich im Hintergrund ein sicherer Kugelfang (zB. eine Felswand, die Wand einer Kiesgrube oder dergleichen), könnte diese Distanz evtl. unterschritten werden.

    Möglicherweise könnten von Nachbarn Reklamationen betreffend Schiesslärm kommen. Sie wissen selbst am besten, wie die Nachbarn reagieren. 1. August und 31. Dezember wären wohl die einzigen Daten, die Sie davor schützen könnten. Ein weiterer Punkt ist noch das Umweltschutzgesetz. Es gibt heute Grenzwerte für die Bleibelastung der Böden. Diese liegen je nach Nutzung des Bodens bei etwa 1000mg pro kg Erdreich. Daher würde ich Ihnen dringend raten, nicht mit Bleischrot sondern mit Weicheisenschrot zu schiessen. Andernfalls könnte die zuständige Behörde auf die Idee kommen, bei Ihnen müsse Boden saniert werden und das geht dann extrem ins Geld.

    Der letzte Punkt ist noch das Jagdgesetz. Je nach Kanton in dem Sie wohnen (Patentjagd oder Revierjagd) müssten Sie sicherstellen, dass Sie sich nicht in „offenem Jagdgebiet“ befinden und Ihnen deshalb während dem Schiessen Wilderei unterstellt werden könnte.

    Sie sehen, obwohl Ihnen der entsprechende Waffengesetzartikel grundsätzlich das Recht einräumt, auf Ihrem Gelände zu Schiessen, ist die Sache recht kompliziert, vor allem auch für das Schiessen mit Flinten. Das Schiessen mit Büchsen ist massiv einfacher, weil da gezielt auf einen eng begrenzen Kugelfang geschossen werden kann.

    Das mit dem Projektil, da habe ich glaub ich etwas mit dem Deutschen Gesetz durcheinandergebracht.

  • Anmerkung bezüglich öffentlich zugänglichen Orten und Privatareal:

    Wir hatten geschäftlich mit dem Thema zu tun. Die Frage war ob unsere Flurförderfahrzeuge auf dem Werksareal

    ein Nummerschild brauchen, bzw ob die Fahrende Person einen Führerausweis dazu braucht.

    Und inwiefern Fremdpersonen frei unser Gelände betreten dürfen.

    Die Antwort von den Anwälten war dann unbefriedigend. Obschon die ganze Parzelle Firmenareal ist, man noch

    einige Schilder aufstellt , ist dies immernoch öffentlich zugängliches Areal.

    Einzig eine Umzäunung rundum, sowie eine BESETZTE Barriere mit Zugangskontrolle erfüllt diese Anforderungen.

    Zaun mit ganztags offener Barriere reicht nicht, kann trotzdem irgend ein Hanswurst reinfahren.

    Ich bin sicher dies lässt sich nicht eins zu eins auf das oben genannte Problem übertragen, jedoch zeigt es eine gewisse

    rechtliche Grauzone, welche unter Umständen bei einem Unfall gefährlich sein kann.

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