Erbfall Bedürfnis/Erwerbsstreckung

  • Hallo zusammen,

    wir hatten es neulich in der Familie zu diesem Thema. Was wäre, wenn mein Vater - ebenfalls Sportschütze - unerwartet verstirbt? Ich kenne §20 WaffG, und eine WBK besitze ich logischweise auch schon. Sogar mehrere ;)

    Die Langwaffen wären kein Problem für mich als Jäger, aber was ist mit den kurzen? Nach Abs. 3 muss ich ein Bedürfnis nachweisen, das würde heißen eine Bescheinigung vom Verband mit einer Wartezeit von bis zu 8 Wochen. Wenn dem so ist, was passiert mit den Kurzwaffen in dieser Zeit?

    Was ist mit der Erwerbsstreckung? Mein Vater hat mehr als 2 Kurzwaffen. Kann ich als Erbe mehr als 2 Kurzwaffen auf einmal erwerben mit Sportschützenbedürfnis?

    Gruß

    Tom

    p.s.: Auf meinen Jagdschein habe ich bereits 2 Kurzwaffen

    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

  • Hallo zusammen,

    wir hatten es neulich in der Familie zu diesem Thema. Was wäre, wenn mein Vater - ebenfalls Sportschütze - unerwartet verstirbt? I

    Egal ob für Kurze oder Lange, kein Bedürfnisnachweis, kein Erwerbsstreckungsgebot.

    Eintrag in Grüne ohne Munitionserwerbsberechtigung.

    Da Du selbst WBK Inhaber und Waffenbesitzer bist, ohne Blockierung.

    Wünsche Deinem Vater trotzdem ein langes Leben, denn Ausleihen ist weniger traurig als erben ;)

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • Nach meiner Kenntnis gibt es für Erbwaffen zum Erwerb weder ein Bedürfnis nachzuweisen, noch eine Erwerbsstreckung. Die Erbwaffen werden auch nicht auf das Grundkontingent angerechnet. Allerdings gibt es auch keinen Muntionserwerb für diese Waffen, und wenn man Sportschütze, Sammler oder Jäger ist müssen Erbwaffen nicht blockiert werden. Damit hat es sich dann mit dem Erbprivileg.

    Vielleicht findet sich noch jemand, der die diesbezüglichen Gesetzestexte und Verwaltungsvorschriften zitieren kann und will?


    NACHTRAG:

    Zu spät gesehen, dass die Frage schon von CC beantwortet wurde. :wacko:

    ---------------
    In meinen Beiträgen verwende ich bewusst Satire, Ironie, Sarkasmus und Übertreibungen, um zu verdeutlichen. Auch ohne Kennzeichnung dieser Stilelemente sollte sich der Leser dessen bewusst sein.

    Meine Finger sind einfach nicht für eine Wischtelefontastatur geeignet :(

  • Nach meiner Kenntnis gibt es für Erbwaffen zum Erwerb weder ein Bedürfnis nachzuweisen, noch eine Erwerbsstreckung. Die Erbwaffen werden auch nicht auf das Grundkontingent angerechnet. Allerdings gibt es auch keinen Muntionserwerb für diese Waffen, und wenn man Sportschütze, Sammler oder Jäger ist müssen Erbwaffen nicht blockiert werden. Damit hat es sich dann mit dem Erbprivileg.

    Vielleicht findet sich noch jemand, der die diesbezüglichen Gesetzestexte und Verwaltungsvorschriften zitieren kann und will?


    NACHTRAG:

    Zu spät gesehen, dass die Frage schon von CC beantwortet wurde. :wacko:

    Klingt irgendwie so als hätte man sich hier nicht über die Enteignung des ruhenden Nachlass getraut...

    Waffen ok, aber kein Munitionserwerb...:sla:



    Tapfer und treu bis die Granate verglühte ! 156 Jahre Gendarmerie in Österreich (1849-2005) :f_at:


    IWÖ, NFVÖ, Firearms United ! :f_at::f_eu:

  • mit Glück hast nen SB der die LWs schnell mal alle auf Gelb einträgt...

    Da muß der Satz zum Mun-Erwerb nicht zwangsläufig drinstehen!

    Waffen ok, aber kein Munitionserwerb

    Finde ich jetzt nicht. Wenn jemand vorher mit Waffen nichts am Hut hatte, die Kanonen aber aus sentimentalen Gründen nicht verhöckern oder verschrotten will, braucht er keine Munition. Falls er doch mal schießen will, kann er Munition auf einem Schießstand erwerben.

    Außerdem ist die Sachkundeprüfung und/oder der Wiederladerschein in zwei Wochen zu schaffen, und das Jahr Wartezeit, daß Noch-Nicht-Waffenbesitzer haben, fällt auch weg.

    Fazit: Munition ist kein wirkliches Problem

    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

  • Fazit: Munition ist kein wirkliches Problem

    Falls er doch mal schießen will, kann er Munition auf einem Schießstand erwerben.

    Aber die Waffen zuhause werden in 99% gemeinsam mit Munition im Haus gelagert werden oder ? Wieso erlaubt man da nicht gleich den Munitionserwerb mit, praktische Anwendungsfälle wo keine Munition vorhanden ist werden eher selten sein ?



    Tapfer und treu bis die Granate verglühte ! 156 Jahre Gendarmerie in Österreich (1849-2005) :f_at:


    IWÖ, NFVÖ, Firearms United ! :f_at::f_eu:

  • Aber die Waffen zuhause werden in 99% gemeinsam mit Munition im Haus gelagert werden oder ? Wieso erlaubt man da nicht gleich den Munitionserwerb mit, praktische Anwendungsfälle wo keine Munition vorhanden ist werden eher selten sein ?

    Weil der Erbe keine Sachkunde hat und nicht weiß, wo bei den Kanonen vorne und hinten ist. Wir reden hier von DEUTSCHLAND! In einem zivilisierten Land wie Österreich wäre das gewiß anders, aber bei uns hier läuft doch nichts ohne Bescheinigung oder Nachweise :NO:

    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

  • In einem zivilisierten Land wie Österreich wäre das gewiß anders, aber bei uns hier läuft doch nichts ohne Bescheinigung oder Nachweise

    Bei uns ist es anders ja, aber die Leute sind sicher nicht gescheiter als bei euch...

    ok wir kennen ja Logik und Waffengesetz passt nicht zusammen. Auf keinem Fleck der Erde ist das so. :drink:



    Tapfer und treu bis die Granate verglühte ! 156 Jahre Gendarmerie in Österreich (1849-2005) :f_at:


    IWÖ, NFVÖ, Firearms United ! :f_at::f_eu:

  • mit Glück hast nen SB der die LWs schnell mal alle auf Gelb einträgt...

    Natürlich könnte man auf Wunsch des Erben, dann aber unter Berücksichtigung von 2/6, tatsächlich die entsprechenden Langwaffen auf eine Gelbe eintragen, falls es sich um Waffen handelt, die darauf passen und für die es ein sportliches Bedürfnis gibt.

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • Aber die Waffen zuhause werden in 99% gemeinsam mit Munition im Haus gelagert werden oder ? Wieso erlaubt man da nicht gleich den Munitionserwerb mit, praktische Anwendungsfälle wo keine Munition vorhanden ist werden eher selten sein ?

    NEIN !

    Wer keinen MEB hat, der darf zwar auf dem Stand Munition erwerben, aber nur zum sofortigen (!!) Verbrauch ::RTFM::.

    Außerdem ist ein Schießen mit Erbwaffen ohnehin nur möglich, wenn der Erbe selbst WBK Besitzer ist, im anderen Fall besteht nämlich Blockierpflicht.

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • Ich selbst habe einige Kurzwaffen geerbt, für die ich keinen Munitionserwerb eingetragen bekommen konnte. Sie haben andere Kaliber als meine Kurzwaffen, die ich vorher schon als Sportschütze hatte.

    Den Munitionserwerb könnte ich nur über die selbe Bedürfnisbestätigung bekommen, wie eine zusätzliche Waffe über dem Grundkontingent.

    Damit würde ich mir aber den Erwerb von weiteren Sportkurzwaffen massiv erschweren, weil schon theoretisch geeignete Waffen vorhanden sind.

    Bei Jägern kann das mit dem Mun-Erwerb anders aussehen.

    ---------------
    In meinen Beiträgen verwende ich bewusst Satire, Ironie, Sarkasmus und Übertreibungen, um zu verdeutlichen. Auch ohne Kennzeichnung dieser Stilelemente sollte sich der Leser dessen bewusst sein.

    Meine Finger sind einfach nicht für eine Wischtelefontastatur geeignet :(

  • mit Glück hast nen SB der die LWs schnell mal alle auf Gelb einträgt...

    Würde ich nicht machen.

    Die Erbenkarte bleibt dir, auch wenn Du den Sport an den Nagel hängst.

    Den Fehler hab ich leider seinerzeit gemacht, speziell bei den Kurzwaffen ärgert mich das immer noch.

    Wer nach allen Seiten offen ist,ist nicht ganz dicht.

    μολὼν λαβέ

  • Genau diesen Fehler hab ich auch bei einer Flinte gemacht. Auf Gelb hast Du nur so lange die Berechtigung zum Besitz, so lange Du aktiver Sportschütze bist.

    Und oft haben Erbwaffen eben eine sehr emotionale Komponente, und man möchte sie als Familienerinnerung weiter vererben.

    z.B. die 08, die der Opa aus dem ersten Weltkrieg mitgebracht hat, und die er vor den Nazis und den Amis versteckt hatte, oder die russische Pistole, die der Vater bei Kursk aus dem Schlamm aufgeklaubt hatte und während des Fronturlaubs zuhause hinter einen Dachsparren gesteckt hatte, und die erst wieder beim Umdecken zum Vorschein gekommen war. (gut mit Fett eingeschmiert und in ein Öltuch eingewickelt hatte sie nur ein paar oberflächliche Rostflecken).

    Oder den Drilling aus der "Guten Zeit" in Vorkriegsfertigung ..........., der schon vom Onkel geerbt worden war ...........

    Als Erbwaffe derzeit noch ungefährdet.

    ---------------
    In meinen Beiträgen verwende ich bewusst Satire, Ironie, Sarkasmus und Übertreibungen, um zu verdeutlichen. Auch ohne Kennzeichnung dieser Stilelemente sollte sich der Leser dessen bewusst sein.

    Meine Finger sind einfach nicht für eine Wischtelefontastatur geeignet :(

  • Ich selbst habe einige Kurzwaffen geerbt, für die ich keinen Munitionserwerb eingetragen bekommen konnte. Sie haben andere Kaliber als meine Kurzwaffen, die ich vorher schon als Sportschütze hatte.

    Den Munitionserwerb könnte ich nur über die selbe Bedürfnisbestätigung bekommen, wie eine zusätzliche Waffe über dem Grundkontingent.

    Damit würde ich mir aber den Erwerb von weiteren Sportkurzwaffen massiv erschweren, weil schon theoretisch geeignete Waffen vorhanden sind.

    Bei Jägern kann das mit dem Mun-Erwerb anders aussehen.

    Bei Jägern aber nur für Langwaffenmunition, nur die kann man einfach über den Jagdschein erwerben und besitzen. Für Kurzwaffenmun benötigt der Jäger auch einen Stempel für Munerwerb in der WBK.

    Ein Ausweg ist allerdings Wiederladen. Der §27er Schein zum Wiederladen von Munition gilt für die selbst hergestellte Munition auch als Besitzerlaubnis für diese (sofern man sich nicht so Sinn befreite Auflagen die durch nichts rechtlich gedeckt sind hat aufdrücken lassen , dass man nur Kaliber wiederladen darf, für die man eine weitere Besitzerlaubnis über WBK oder Erwerbsschein hat).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!