Der Landrat des Kreises Offenbach schreibt WBK-Inhaber wegen „Auskunft über das Fortbestehen Ihres waffenrechtlichen Bedürfnisses § 4 Abs. 3 WaffG, § 14 WaffG (Sportschütze)“ an, u.a. mit der Info „Eine regelmäßige Sportausübung ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal im Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit jeder Waffe betrieben hat.“ und stützt sich dabei auf folgenden Beschluss:
Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat
Entscheidungsdatum: 21.03.2019
Aktenzeichen: 4 A 2355/17.Z
Leitsatz
Die einem Sportschützen erteilte waffenrechtliche Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn das für deren Erteilung notwendige Bedürfnis entfallen ist.
Es begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, wenn für eine regelmäßige Sportausübung im maßgeblichen
Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal im Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen verlangt werden; das Erfordernis der regelmäßigen Betätigung des Schießsports gilt im Hinblick auf jede einzelne in der Waffenbesitzkarte aufgeführte Waffe.
Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 19. Oktober 2017, 5 K 1987/15.DA, Urteil
In dem am 06. Juni 2019 beschlossenen Entwurf zur Änderung des Waffengesetzes sieht das deutlich freundlicher aus ("...nach zehnjähriger beanstandungsfreier Überprüfung anschließend unbürokratisch die bloße Mitgliedschaft im verbandsorganisierten Verein ausreichen soll...") Quelle: https://www.fwr.de/news/newsdetai…67aab1d72ade864
Es stellt sich die Frage, was bis zur Rechtsgültigkeit dieser Waffengesetzänderung zu tun ist.
Bedürfnisprüfung Landrat des Kreises Offenbach.pdf
Bedürfnisnachweis für jede einzelne Sportwaffe (VGH Hessen, 21.03.2019).pdf