Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses in Hessen

  • Der Landrat des Kreises Offenbach schreibt WBK-Inhaber wegen „Auskunft über das Fortbestehen Ihres waffenrechtlichen Bedürfnisses § 4 Abs. 3 WaffG, § 14 WaffG (Sportschütze)“ an, u.a. mit der Info „Eine regelmäßige Sportausübung ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal im Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit jeder Waffe betrieben hat.“ und stützt sich dabei auf folgenden Beschluss:

    Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat

    Entscheidungsdatum: 21.03.2019

    Aktenzeichen: 4 A 2355/17.Z

    Leitsatz

    Die einem Sportschützen erteilte waffenrechtliche Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn das für deren Erteilung notwendige Bedürfnis entfallen ist.

    Es begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, wenn für eine regelmäßige Sportausübung im maßgeblichen

    Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal im Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen verlangt werden; das Erfordernis der regelmäßigen Betätigung des Schießsports gilt im Hinblick auf jede einzelne in der Waffenbesitzkarte aufgeführte Waffe.

    Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 19. Oktober 2017, 5 K 1987/15.DA, Urteil

    In dem am 06. Juni 2019 beschlossenen Entwurf zur Änderung des Waffengesetzes sieht das deutlich freundlicher aus ("...nach zehnjähriger beanstandungsfreier Überprüfung anschließend unbürokratisch die bloße Mitgliedschaft im verbandsorganisierten Verein ausreichen soll...") Quelle: https://www.fwr.de/news/newsdetai…67aab1d72ade864

    Es stellt sich die Frage, was bis zur Rechtsgültigkeit dieser Waffengesetzänderung zu tun ist.

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    Bedürfnisprüfung Landrat des Kreises Offenbach.pdf

    Bedürfnisnachweis für jede einzelne Sportwaffe (VGH Hessen, 21.03.2019).pdf

    20110121_Sportschützen urteil_vg_darmstadt.pdf

    Gruss, Alex

  • Es stellt sich die Frage, was bis zur Rechtsgültigkeit dieser Waffengesetzänderung zu tun ist

    Einen fähigen Anwalt suchen und beauftragen !

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • Gar nicht auf die Details eingehen, sondern sich vom eigenen Verband(!) mittels deren Formblatt die entsprechende Bescheinigung erstellen lassen.

    Oder halt ab zum Fachanwalt.

    Aber bitte auf jeden Fall den eigenen (Landes-)Verband umgehend informieren.

  • schwierig hierbei ist, dass die Waffenbehörde ein Urteil vor dem VG DA hat durchsezen lassen, dass die 12/18er Regel auf jede im Besitz befindliche Waffe anzuwenden ist, was weder vom WsffG. noch von den Verw.Vorschr. oder Durchführungsvorschriften so vorgedehen ist.

    Kreis Of ist eine bekennende Antiwaffenbehörde die den LWB viele Steine in den Weg legt und im Schnitt fünf Klagen beim VG DA pro Woche einreicht.

    Ich kann hier auch nur empfehlen, einen fachkundigen Anwalt hinzuzuziehen und rechtlich dagegen vorgehen.

  • Wie ernst ist es denn bei Dir?

    Würde auch sofort über den Verband einen Anwalt einschalten (hoffentlich ist es nicht die DSU...).

    Das Urteil des VG Darmstadt würde ich als nicht normativ ansehen ... in 22 Jahren eine einzige Waffe beantragt und keinerlei Nachweis wie Vereinsmeisterschaft oder ähnliches ist schon heftig.

    Ja der Landkreis Offenbach hat entweder zuviel Ressourcen oder ganz spezielle Ressourcen (wobei "speziell" genausowenig definiert ist wie "intensiv" aus dem VG Urteil).

  • Der Landrat des Kreises Offenbach stützt sich dabei auf folgenden Beschluss ...

    „... im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal im Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen

    mit jeder Waffe betrieben hat.“ ...

    Das WaffG sieht hier ja nur das Schiessen mit erlaubnispflichtigen Waffen vor.

    Somit schiesst da der Verband, der so etwas fordert, meilenweit über das Ziel hinaus.

    ...

    In dem am 06. Juni 2019 beschlossenen Entwurf zur Änderung des Waffengesetzes sieht das deutlich freundlicher aus ("...nach zehnjähriger beanstandungsfreier Überprüfung anschließend unbürokratisch die bloße Mitgliedschaft im verbandsorganisierten Verein ausreichen soll...")

    ...

    Es stellt sich die Frage, was bis zur Rechtsgültigkeit dieser Waffengesetzänderung zu tun ist.

    Gar nichts!!!

    Einen fähigen Anwalt suchen und beauftragen !

    ggf. wäre das eine Thematik für das FWR

    Da solche Ambitionen i.d.R. sehr lange dauern, bis da 'was durch ist, ist das neue WaffG vermutlich beschlossen und die Sache löst sich in Wohlgefallen auf, da die Verbände das dann auch so in etwa in ihre Verfahrensweisen einbauen müssen.

    Bleiben die bei der oben vorgestellten fixen Idee, kann man es immer noch bekämpfen. Dann sogar eher noch einfacher.

    Jens

    Ich teile hier mit Euch mein Wissen und vertrete meine Meinung.
    Mein Wissen kann Fehler enthalten, meine Meinung muss nicht der Euren entsprechen.
    Korrigiert meine Fehler mit Eurem Wissen. Gute Argumente können meine Meinung beeinflussen.
    Gel(i)ebtes Forum... so muss das sein!

  • Soweit ich weis, wird die 12/18er Regel von der neuen, bevorstehenden Gedetzgebung nicht verändert. Einzig das 10 Jahresthema

  • Bezog sich aber immer nur auf das allgemeine Schiessen mit EWB-pflichtigen Waffen, nicht auf waffenspezifische Regelmässigkeit.

    Ich las das mit 12/18 bisher auch immer nur im Zusammenhang mit dem ersten Bedürfnis, bzw eines neuen Bedürfnisses. Nie im Kontext zum Erhalt eines bestehenden....

    :think:

    J.

    Ich teile hier mit Euch mein Wissen und vertrete meine Meinung.
    Mein Wissen kann Fehler enthalten, meine Meinung muss nicht der Euren entsprechen.
    Korrigiert meine Fehler mit Eurem Wissen. Gute Argumente können meine Meinung beeinflussen.
    Gel(i)ebtes Forum... so muss das sein!

  • Das bisherige Gesetz sieht vor das Zuverlässigkeit und fortbestehen des Bedürfnis mind. 3 Jahre nach Beantragung der WBK geprüft werden muss! Danach ist es ein "soll" oder kann (in Zukunft bis 10J ein muss). Da die meisten Sportschützen in diesen 3-4 Jahren meist eine weitere Waffe erwerben ist diesem Umstand Rechnung getragen (bisheriges Gesetz).

    Wer allerdings nur eine einzige Waffe hat und über zwanzig jahre hinweg niemals auf Zuverlässigkeit überprüft wurde und erst ein halbes Jahr nach der Aufforderung durch die Behörde anfängt sein Bedürfnis zu bestätigen ist selbst schuld (sorry), dito die Behörde.

    Btw. einem Bekannten ging es ähnlich in einem anderen Kreis ..... er ist zur Behörde hin gefahren und hat seinen KK-Revolver abgegeben, da er ihn eh nie benutzt hatte (>30J).

  • Das bisherige Gesetz sieht vor das Zuverlässigkeit und fortbestehen des Bedürfnis mind. 3 Jahre nach Beantragung der WBK geprüft werden muss! Danach ist es ein "soll" oder kann (in Zukunft bis 10J ein muss). Da die meisten Sportschützen in diesen 3-4 Jahren meist eine weitere Waffe erwerben ist diesem Umstand Rechnung getragen (bisheriges Gesetz).

    Wer allerdings nur eine einzige Waffe hat und über zwanzig jahre hinweg niemals auf Zuverlässigkeit überprüft wurde und erst ein halbes Jahr nach der Aufforderung durch die Behörde anfängt sein Bedürfnis zu bestätigen ist selbst schuld (sorry), dito die Behörde.

    Btw. einem Bekannten ging es ähnlich in einem anderen Kreis ..... er ist zur Behörde hin gefahren und hat seinen KK-Revolver abgegeben, da er ihn eh nie benutzt hatte (>30J).

    Wie dieses Urteil zustande gekommen ist, ist erst mal unerheblich, denn es betrifft letztlich jeden im Kreis Offenbach. Egal ob er eine einzige Waffe vor 20 Jahren erworben hat, oder 20 im Bestand hat.

    Wichtig ist eben auch der Zusatz in dem Schreiben der Behörde:

    Eine regelmäßige Sportausübung ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal im Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit jeder Waffe betrieben hat.

    Wir sprechen also nicht davon, dass der Sportschütze jede Kanone mal auspackt, 5 Schuss raushaut und wieder einpackt, sondern davon, dass er damit trainieren muss und die im Nachgelagerten Satz werden die Schießstandbetreiber eingebunden.

    Gem. § 39 WaffG hat der Betreiber einer Schießstätte der Behörde die nötigen Auskünfte zu erteilen. Insofern behalten wir uns eine Überprüfung der Angaben jederzeit vor.

    Bedeutet, vermutlich wird diese Behörde verstärkt die Kladden prüfen, was wiederum zu erhöhten Arbeitsaufwand bei den Vereinsvorständen führen wird.

    Welche hanebüchenen Vereinsinternen Regeln daraus folgen werden, werden wir dann sehen.

    Ob das bevorstehende Waffengesetz tatsächlich hier hilfreich sein wird, wage ich zu bezweifeln, eher das Gegenteil wird der Fall sein. Zumal die Waffenbehörde des Kreis Offenbach das Urteil als Grundlage nutzt und durch das neue Waffengesetz ändert sich das Urteil nicht, auch nicht die 12/18er Regel in den ersten 10 Jahren.

  • ggf. wäre das eine Thematik für das FWR

    Das sehe ich auch so, und werde das genauer recherschieren.

    (hoffentlich ist es nicht die DSU...)

    Wie meinst Du das?

    Somit schiesst da der Verband, der so etwas fordert, meilenweit über das Ziel hinaus.

    Nicht der Verband fordert das, sondern die Waffenbehörde.

    rechtlich dagegen vorgehen.

    Aktuell bin ich noch nicht selbst betroffen, es wurde ein Schützenbruder angeschrieben, der aber auch Jäger ist und der seine Waffen auch anders anmelden kann ggfls. muss ich diesen Weg gehen.

    Das eigentliche Problem ist die Vorgabe für jede einzelne Waffe die 12/18er Regel gefordert wird. Ich habe z. B. 2018 an 110 Tagen trainiert, aber mit jeder einzelnen Waffe - wer von Euch schafft das?????

    Gruss, Alex

  • Im benannten LK ist es eher der fortwährende Kleinkrieg zwischen Behörde und dem SV A. Würde mich nicht wundern, wenn sowohl das VG Urteil als auch die Aufforderung des Themen Starters dieser "Zielgruppe" zuzuordnen ist. Falls das so ist, wird ein Verbandsanwalt eher weniger hilfreich sein. Da hilft nur fleißig trainieren und ab und an mal ne Meisterschaft zu schießen.

  • Im benannten LK ist es eher der fortwährende Kleinkrieg zwischen Behörde und dem SV A. Würde mich nicht wundern, wenn sowohl das VG Urteil als auch die Aufforderung des Themen Starters dieser "Zielgruppe" zuzuordnen ist. Falls das so ist, wird ein Verbandsanwalt eher weniger hilfreich sein.

    Ich verstehe nicht ganz, was Du da sagen möchtest

  • Das sehe ich auch so, und werde das genauer recherschieren.

    Wie meinst Du das?

    Nicht der Verband fordert das, sondern die Waffenbehörde.

    Aktuell bin ich noch nicht selbst betroffen, es wurde ein Schützenbruder angeschrieben, der aber auch Jäger ist und der seine Waffen auch anders anmelden kann ggfls. muss ich diesen Weg gehen.

    Das eigentliche Problem ist die Vorgabe für jede einzelne Waffe die 12/18er Regel gefordert wird. Ich habe z. B. 2018 an 110 Tagen trainiert, aber mit jeder einzelnen Waffe - wer von Euch schafft das?????

    Das wäre ein wirkliches Problem.

    Eigentluch war die 12/18 Regel nur für den Neuerwerb gedacht und nicht für den dauerhaften Erhalt des Bedürfnisses.

    Das dann noch auf jede Waffe einzeln auszudehnen, ist eigentlich nur ein sehr sehr schlechter mieser Witz und einfach nur ausgemachter Super-Schwachsinn!!! Es gibt nunmal Waffen mit denen man aktiv am Schiesssport und an Meisterschaften teilnimmt, mit denen man aber gar nicht so häufig schießen kann und sollte! Aus verschiedenen Gründen. Erstmal besitzen Viele auch Waffen die nur auf wenigen Ständen überhaupt geschossen werden dürfen / können! Und mit denen man auch nicht zu viel schießen sollte um nicht ständig neue Läufe zu brauchen ... Wo man dann auch mal ein paar hundert km fahren muss um mal sinnvoll mit trainieren zu können. Thema Joulebegrenzung, LongRange etc. etc.

    Und letztlich wenn man mit jeder Waffe so häufig trainieren müsste, dann ist das mit Lohn und Brot, sprich mit einem ganz normalen Job inkompatible! So viel Freizeit hat i.d.R. Niemand, der sein Lebensunterhalt verdienen muss. Die Anwohner von Schießständen würden sich im Übrigen wahrscheinlich auch bedanken!!!

  • Das eigentliche Problem ist die Vorgabe für jede einzelne Waffe die 12/18er Regel gefordert wird. Ich habe z. B. 2018 an 110 Tagen trainiert, aber mit jeder einzelnen Waffe - wer von Euch schafft das?????

    Für Waffen auf Gelb ist ein "allgemeines Bedürfnis für Sportschützen" anerkannt, um die geht es hier also nicht.

    In der Sache geht es hier vom Text der verlinkten Urteile und der Logik her um Waffen

    " für die ein Bedürfnis beantragt wurde"

    also

    um Einzelbedürfnisse für mehrschüssige Kurzwaffen und HA Langwaffen.

    Da sollte es kein Problem sein, bei 110 Trainingseinheiten und logischerweise mehr als einer Waffe pro Trainingstag, die Vorgaben zu erfüllen.

    Trotzdem würde ich hier als Betroffener nicht überlegen sondern fachanwaltliche Unterstützung beiziehen.

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

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