Wildunfall, verletztes Wild erlösen?

  • Hallo zusammen,

    ich hatte mit mehreren Bekannten einen kleinen Diskurs darüber, ob man als Nicht-Jäger nach einem Wildunfall das verletzte Tier von seinen Schmerzen erlösen und töten darf.

    Von Einem wurde ganz vehement die Meinung vertreten, dass man das verletzte Tier mit keinem Werkzeug töten darf, denn das wäre ja Jagdwilderei, selbst wenn man wüsste, wie das regelgerecht geht. Man müsse abwarten, bis das Tier verendet, wenn nicht vorher Polizei oder der Jagdpächter am Unfallort einträfen.

    Ich vertrete die Meinung, dass es sogar die Pflicht ist, das Tier zu erlösen, wenn man die Sachkenntnis dazu hat, denn durch Unterlassen fügt man dem Tier vermeidbare Schmerzen zu.

    Wie ist jetzt die Gesetzeslage zu dieser Problematik?

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    In meinen Beiträgen verwende ich bewusst Satire, Ironie, Sarkasmus und Übertreibungen, um zu verdeutlichen. Auch ohne Kennzeichnung dieser Stilelemente sollte sich der Leser dessen bewusst sein.

    Meine Finger sind einfach nicht für eine Wischtelefontastatur geeignet :(

  • Wie ist jetzt die Gesetzeslage zu dieser Problematik?

    So, wie sie schon x-mal in den Waffen und Jagd Foren dieser Republik und ich meine auch hier, rauf und runter diskutiert wurde :rolleyes:

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • Ich vertrete die Meinung, dass es sogar die Pflicht ist, das Tier zu erlösen, wenn man die Sachkenntnis dazu hat, denn durch Unterlassen fügt man dem Tier vermeidbare Schmerzen zu.

    Wie ist jetzt die Gesetzeslage zu dieser Problematik?

    würde ich auch so sehen und machen, ABER es ist wohl nach dem Jagdgesetz Wilderei und wird geahndet.

    "Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren!"

  • Es ist zwar Wilderei aber wahrscheinlich durch Notstand gedeckt.

    Das Problem es gibt da eine ganze Reihe verschiedener Rechtsauffassungen zu und wirklich geregelt ist so ein Fall nicht. Das eine Gesetz verbietet es, das andere erlaubt es und das nächste gebietet es. Ohne klare gesetzliche Regelung weis man erst bescheid wenn so ein Fall vor Gericht geht und entschieden wird was mehr wiegt und wohlmöglich in der letzten Instanz geurteilt wurde.

  • Nach den Kommentaren, die ich gelesen habe, scheidet Wilderei aus, weil ja dem Wild nicht nachgestellt wurde und keine Aneignungsabsicht besteht. (sonst wäre ja schon das Anfahren eines Wildtiers Jagdwilderei)

    Es liegt ein eindeutig Notstand vor: Und in diesem Fall steht der Tierschutz über dem Jagdrecht.

    Bleibt noch die Frage nach der Sachkunde. Nach Meinung von Juristen wird die Sachkunde durch die sachgerechte Tötung bewiesen, selbst wenn die Tötung nicht durch einen Tierarzt, Jäger oder Polizisten (haben die Sachkunde für die Tötung von Tieren? Wird wohl nicht in der Ausbildung gelehrt, aber es gibt Broschüren für die Polizisten mit einer Anleitung zum Erschiessen von Wildtieren) durchgeführt wird.

    Die einzig relevante Problematik ergibt sich bei der versuchten und missglückten Tötung wiederum aus dem Tierschutzgesetz. Denn man darf einem Wirbeltier keine unnötigen Leiden zufügen oder es grundlos töten.

    Natürlich darf das verletzte Tier nicht verfolgt werden. Die Tötung kommt also nur in Frage, wenn das Tier so schwer verletzt ist, dass es sich nicht vom Unfallort entfernen kann.


    In jedem Fall ist es ratsam, die Polizei zu verständigen, und nachzufragen, ob man das Tier töten soll, falls man dies sachgerecht kann. (z.B. Metzger). Oft wird ein Wildunfall nämlich erst bearbeitet, wenn die Streife nichts Wichtigeres zu tun hat (die freuen sich nämlich auch nicht, wenn sie sich gezwungen sehen, ein Wildtier zu erschiessen. Von wegen dem Papierkram bei einer Schussabgabe) Jagdpächter oder Jagdaufseher sind ja auch nicht immer zu erreichen oder sind unabkömmlich (z.B. in der Arbeit)

    Die Beseitigung eines Wildkörpers von der Fahrbahn ist für mich überraschend übrigens nicht Aufgabe des Jagdberechtigten, sondern der Behörde, die für den Straßenunterhalt zuständig ist. Meist aber im Einvernehmen mit dem Jagdpächter so geregelt, dass dieser die Beseitigung übernimmt. Er muss ja auch von der Polizei benachrichtigt werden, weil es für bestimmtes Wild einen Abschussplan gibt und da das Fallwild z.T. berücksichtigt wird.

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    Meine Finger sind einfach nicht für eine Wischtelefontastatur geeignet :(

  • Es ist zwar Wilderei aber wahrscheinlich durch Notstand gedeckt.

    Welches durch §34 StGB geschützte Rechtsgut ist denn in so einem Fall bedroht?

    Von wem geht eine nicht anders abwendbare Gefahr für was aus?

    Geschweige denn wie soll denn hier §35 StGB greifen?

    Das sollten eigentlich auch Dinge sein, die jeder Waffenbesitzer in seiner Sachkunde gelernt haben sollte. Eigentlich...

  • Handelt es sich tatsächlich um "Notstand" ? Notstand ist, wenn meine gegenwärtige unmittelbare Gefahr von einer Sache aus geht. - Es wäre ein angreifendes Wildschwein oder ein Hund .. Notstand. - Aber aus einem gebundenen Stück geht keine gegenwärtige Gefahr aus.

    Wilderei kommt erst dann zum Tragen wenn sich das verendete oder getötete Stück sich zugeeignet wird. Nachstellen & Verfolgen von Wild ist ja nicht erfolgt,

    Ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz wäre möglich, wenn die Personen die das Tier tötet keine Sachkunde über das Töten von Wirbeltieren nachweisen kann. Möglicherweise kann hier wegen Geringfügigkeit von einem Verfahren abgesehen werden.

    Kommt halt drauf an wie die Exekutive im Vorfeld und der Richer drauf ist. Verlassen würde ich mich nicht darauf. Für ein Stück Wild riskiere ich nichts. In der Sache / und moralisch geboten wäre es, auch wenn die Sachkenntnis Nachweis fehlt.

    Ich hab ein Jagdschein und hab das auch im fremden Revier schon machen müssen, - "kalt" aber eben auf Anweisung.

    Ich seh es eher wie volker1 , dass ist eine heikle Nummer, wenn man kein LWB ist und nicht beabsichtigt es zu werden., mag das ja noch gehen. Auch wenn es Scheizze ist - und dem Gewissen weh tut - ich lass die finger davon - wenn ich keine Genehmigung von JP / Polizei habe.

  • German.

    Gehst Du im Rahmen der Tötung des verletzten Wildtiers davon aus, dass eine Schusswaffe verwendet wird? Damit wäre die Frage nach der Sachkunde für mich erklärlich.

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    In meinen Beiträgen verwende ich bewusst Satire, Ironie, Sarkasmus und Übertreibungen, um zu verdeutlichen. Auch ohne Kennzeichnung dieser Stilelemente sollte sich der Leser dessen bewusst sein.

    Meine Finger sind einfach nicht für eine Wischtelefontastatur geeignet :(

  • Welches durch §34 StGB geschützte Rechtsgut ist denn in so einem Fall bedroht?

    Von wem geht eine nicht anders abwendbare Gefahr für was aus?

    Geschweige denn wie soll denn hier §35 StGB greifen?

    Das sollten eigentlich auch Dinge sein, die jeder Waffenbesitzer in seiner Sachkunde gelernt haben sollte. Eigentlich...

    https://www.lto.de/recht/nachrich…and-bestaetigt/

  • Wußte ich es doch

    :popcorn:

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • Und Du glaubst, dass dieses Urteil auf einen Wildunfall mit einem einzigen beteiligten Tier übertragbar ist?

    Nochmal genau lesen.

    Gehst Du im Rahmen der Tötung des verletzten Wildtiers davon aus, dass eine Schusswaffe verwendet wird? Damit wäre die Frage nach der Sachkunde für mich erklärlich.

    Naja, "gun-forum.de".

  • Und Du glaubst, dass dieses Urteil auf einen Wildunfall mit einem einzigen beteiligten Tier übertragbar ist?

    Nochmal genau lesen.

    Naja, "gun-forum.de".

    Wenn Tierwohl bzw. das Mitgefühl für deutlich leidende Tiere beim Menschen bzw. Die Unzumutbarkeit als Mensch deutlichem massiven Tierleid tatenlos zusehen zu müssen, wenn man für Abhilfe zu schaffen in der Lage ist, als Notstandsfähiges weiteres Rechtsgut nach §34StGB gerichtlich anerkannt ist, dann kommt nichts anderes in Betracht auch in so einem Fall den Notstand anzuwenden und das schwer verletzte Tier das deutlich leidet eben zu erlösen. Da muss eigentlich nichts übertragen werden. Die äußerst strittige Frage war nur, ob so eine Sache wie Tierwohl bzw. als Mensch entsprechendes Tierleid tatenlos zu ertragen ein weiteres Rechtsgut im Notstand sein kann / ist.

    http://examensvorbereitung.uni-bayreuth.de/index.php/stra…higes-rechtsgut

    Wenn das zu bejaren ist, wie es das Gericht getan hat, dann besteht eigentlich kein Zweifel mehr auch im Fall des Erlösens von schwerst verletztem Unfallwild.

  • Ich vertrete die Meinung, dass es sogar die Pflicht ist, das Tier zu erlösen, wenn man die Sachkenntnis dazu hat, denn durch Unterlassen fügt man dem Tier vermeidbare Schmerzen zu.

    Der Schlüsselbegriff ist meiner Meinung nach: wenn man die Sachkenntnis dazu hat, ...

    Jäger - Metzger - OK.

    Sportschütze mit Waffe ... bedingt OK.

    Passant ohne Hintergrundwissen ... nicht OK.

    Es kann ja nicht sein, das z.B. ein Dachdecker einem z.B. Reh seinen Lattenhammer in/auf den Kopf klopft ...

    auch wenn daß das Leid des Tieres beenden könnte.

  • Zitat aus: http://examensvorbereitung.uni-bayreuth.de/index.php/stra…higes-rechtsgut, wenn man es ausführlicher haben will.

    "Nach allgemeiner Auffassung ist der Tierschutz ein anderes Rechtsgut im Sinne des § 34 StGB und daher notstandsfähig. Er ist gemäß Artikel 20a GG als Staatsschutzziel verfassungsmäßig verankert und über das Tierschutzgesetz als auch die Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer Tiere rechtlich ausgestaltet. Unerheblich ist insoweit, dass das gefährdete Rechtsgut, der Tierschutz, nicht den Angeklagten selbst zusteht, denn § 34 StGB umfasst auch Rechtsgüter der Allgemeinheit (BGH NStZ 1988, 558; OLG Düsseldorf NStZ 2006, 243; Roxin, Strafrecht, AT, 4. Auflage, § 16 Rn. 10). Artikel 20a GG entfaltet zwar keine unmittelbare Drittwirkung, bindet aber den Staat und seine Organe. Für die Judikative bedeutet dies, unbestimmte Rechtsbegriffe im Sinne dieses Staatsziels: Schutz der Umwelt und der Tiere zu interpretieren (Maunz/Dürig, GG, Art. 20a, Rn. 58). Dies gilt auch für die Auslegung von § 34 StGB."

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    In meinen Beiträgen verwende ich bewusst Satire, Ironie, Sarkasmus und Übertreibungen, um zu verdeutlichen. Auch ohne Kennzeichnung dieser Stilelemente sollte sich der Leser dessen bewusst sein.

    Meine Finger sind einfach nicht für eine Wischtelefontastatur geeignet :(

  • Ganz abgesehen davon, daß ich nicht KÖNNTE - selbst wenn, GAR NIX würde ich tun, bevor ich mich ohne Not der Gefahr aussetze, vom Godwill eines Richters abhängig zu sein und vielleicht noch strafrechtliche Probleme zu bekommen !

    Es gibt genügend Urteile in dieser Republik, wo Leute nach dem "gesunden Menschenverstand" richtig gehandelt haben und juristisch trotzdem belangt wurden ::c.o.l).

    Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht - bedauerlich in dem Fall für das Tier, aber aus meiner Sicht immer noch besser, als plötzlich selbst in Erklärungsnot zu kommen ::dry::

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • Sportschütze mit Waffe ... bedingt OK.

    M.E. ABSOLUTES no go !

    Mehrere Straftatbestände erfüllt !

    Aus der Nummer käme man nur mit einem absolut großzügigen Richter ungerupft heraus.

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • M.E. ABSOLUTES no go !

    Mehrere Straftatbestände erfüllt !

    Aus der Nummer käme man nur mit einem absolut großzügigen Richter ungerupft heraus.

    Die Straftatbestände könnten aber alle durch Notstand gedeckt sein. Auch als Sportschütze. Und Sachkenntnis muss nicht zwangsläufig heißen, das man die durch eine ordentliche Ausbildung erworben hat.

    Wobei Du natürlich schon recht hast, eine eindeutigere gesetzliche Regelung wäre deutlich zu begrüßen.

    Schon als Jäger der an der Straße im fremden Revier zu einem Wildunfall dazu kommt muss man sich im Fall der Fälle rechtfertigen. Das überlegt sich der ein oder andere durchaus schon zweimal und drückt sich vor der Verantwortung.

  • Es kann ja nicht sein, das z.B. ein Dachdecker einem z.B. Reh seinen Lattenhammer in/auf den Kopf klopft ...

    auch wenn daß das Leid des Tieres beenden könnte.

    Auch das ist besser, als wenn das arme Vieh noch möglicherweise stundenlang leiden muss...

    LG

    -Michael

  • ich hatte mit mehreren Bekannten einen kleinen Diskurs darüber, ob man als Nicht-Jäger nach einem Wildunfall das verletzte Tier von seinen Schmerzen erlösen und töten darf.

    Leute haben schon für viel weniger eins auf den Deckel gekriegt. Wer dies tut muss sich den potentiellen Konsequenzen bewusst sein.

    Selbst Polizisten warten teilweise an der Unfallstelle bis der Jäger da ist (je nach Bundesland).

    Schon als Jäger der an der Straße im fremden Revier zu einem Wildunfall dazu kommt muss man sich im Fall der Fälle rechtfertigen. Das überlegt sich der ein oder andere durchaus schon zweimal.

    Das kommt noch hinzu. Selbst als Jäger ist die Rechtslage zweifelhaft. Als Nicht-Jäger noch zweifelhafter.

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