Zuverlässigkeitsprüfung

  • Ja okay, allerdings ist dann die Frage offen, ob der Besitz ebenfalls erlaubt ist oder nicht. Hättest du eventuell einen Link zum relevanten Gesetzestext? Also ich würde von der Erlaubnis zur Herstellung nicht direkt auf ein Erlaubnis zum Besitz schließen

  • Wieso nicht? Herstellung impliziert doch Besitz. Gesetztestext? Ich kann mal nächste Woche in den Unterlagen nachschauen. Bin gerade noch im Urlaub.

    Auf jeden Fall ist Nichtgewerbliches Laden jeglichen Kalibers erlaubt, auch für Schützenfreunde, nicht nur für Familie.

  • Bin mir nicht sicher. Jedenfalls sollte der Erwerb auch Besitz implizieren - allerdings sieht das "für den unverzüglichen Verbrauch auf Schießsstätten" ja auch wieder anders aus. Die Gesetzesgebung in DE ist sowieso absurd. Mich würde nicht wundern, wenn das Herstellen erlaubt aber der Besitz verboten ist. Oder du darfst für einen Kollegen laden aber mich für dich selbst, halte ich auch für möglich. Genieße mal lieber deinen Urlaub anstatt dich hier mit solchen lästigen Fragen zu beschäftigen ;)

  • Mit Erwerb meinst du Kauf? Dann ist klar: du darfst nur Munition kaufen, für die du die passenden Waffen besitzt.

    Beim Wiederladen ist es etwas anders. Ich habe noch vor Ausstellen der 27er Erlaubnis die Sachbearbeiterin im Amt darauf hingewiesen, dass sie mir bitte keine Einschränkungen reinschreibt, denn ich will Munition laden auch für meine Sohn, der einige Kaliber hat, die ich nicht habe. Alles kein Problem.

  • Also das SprengG erlaubt tatsächlich das Herstellen jeglicher Patronenmunition und auch den Besitz der selbst hergestellten Patronen, alles natürlich für den privaten Gebrauch. Das SprengG fordert darüber hinaus auch neben dem Wiederlader-/Vorderladerlehrgang keine weiteren Bedürfnisnachweise für die Ausstellung einer §27 Pappe.

    In der Praxis sieht das allerdings anders aus. Das Thema des Bedürfnisses wird zum Teil trotzdem aufgenommen und man verlangt vom Antragsteller bestenfalls eine MItgleidschaft in einem Schützenverein, manche sogar eine eigene WBK. Die Kaliberbeschränkung kommt dann noch bei einigen Behörden hinzu. Meiner Meinung nach, und diese wurde ja in der Vergangenheit auch schon einige Male durch Gerichtsurteile bestätitgt, hält man sich hier nicht an die Trennung von WaffG und SprengG. Man wendet die inhaltlichen Leitlinien des WaffG (Bedürfnis, Munition nur für eigene Kaliber, usw.) auch auf das SprengG an, obwohl es dort nicht drin steht.

    Ich persönlich kenne 2 Behörden, mit denen ich zu tun hatte, und beide teilen meine oben dargelegten Auffassung. Über die Mitglieder meiner Schützenvereine kenne ich die Regeln von 4 weiteren Behörden und davon handeln 3 wie meine, 1 Behörde verlangt eine eigene WBK und trägt die Kaliberbeschränkung ein.

    Auf Nachfrage, wo diese Beschränkung im SprengG zu finden sei, kommt die Antwort: Abwendung eine übermäßigen Gefährdung von der Allgemeinheit. Daher Einschränkung auf das "tatsächlich benötigte".

    Da kann man als Antragsteller zunächst nichts mehr tun, außer mit dem Kopf zu schütteln und sich überlegen, ob man dafür vor Gericht ziehen möchte.


    Gruß

    Frank

    PS: Wobei man auch anmerken muss, dass es auch anderlautende Urteile gibt, und die Einschränkung Bestand behielt. Armes Deutschland!

    ---- BDMP ---- DSB ----- ProLegal ---- German Rifle Association ---- DJV ----

    "Ein Grüner ist erst dann zufrieden, wenn er einem anderen Menschen etwas verboten hat!"

  • Frank1000 ich habe gerade in meinen Schein geguckt, folgendes steht drin:

    "III.

    Die Erlaubnis wird mit folgenden Auflagen erteilt:

    1) [...]

    2) [...]

    3) [...]

    Hinweis:

    Etwaige Bestimmungen und Beschränkungen zu verbotener Munition, die sich aus anderen Rechtsgebieten, insbesondere dem Waffen- und Kriegswaffenrecht ergeben, bleiben unberührt."

    Die Punkte 1, 2, 3 sind vollkommen redundant, da diese nur die Bestimmung zu den Mengen im Lager nach SprengG wiedergeben. Bin mir allerdings nicht ganz sicher, wie der "Hinweis" aufzufasen ist. Handelt es sich bei "verbotener Munition nach WaffG" auch um Kurzwaffenpatronen ohne Erwerbsberechtigung oder handelt es sich dabei lediglich um Munition wie Hartkerngeschosse, Leuchtspurmunition, Treibspiegelmunition, etc?

  • .....

    Die Punkte 1, 2, 3 sind vollkommen redundant, da diese nur die Bestimmung zu den Mengen im Lager nach SprengG wiedergeben. Bin mir allerdings nicht ganz sicher, wie der "Hinweis" aufzufasen ist. Handelt es sich bei "verbotener Munition nach WaffG" auch um Kurzwaffenpatronen ohne Erwerbsberechtigung oder handelt es sich dabei lediglich um Munition wie Hartkerngeschosse, Leuchtspurmunition, Treibspiegelmunition, etc?

    Pistolenkaliber ohne WBK-Eintrag sind dadurch, nach WaffG keine verbotene Munition.

    Hier ist, wie schon korrekt erwähnt die panzerbrechende, Leuchtspur- und Treibspiegelmunition und alkes in deren Dunstkreis gemeint.

    gender political correctness sagt - Fraustoppwirkung!

  • Im Kurs hatten wir 2 Frauen ohne eigene WBK. Ihne wurde gesagt, sie bräuchte sie auch nicht, um Patronen zu laden. BaWü scheint das wohl nicht so eng zu sehen wie andere Bundesländer.

    Spannend ist, das meine Beispiele (bis auf eines) alle aus einem Bundesland stammen. Es ist also nicht zwangsläufig eine Länderentscheidung!

    Gruß

    Frank

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    "Ein Grüner ist erst dann zufrieden, wenn er einem anderen Menschen etwas verboten hat!"

  • Meine Sprengpappe, ausgestellt letztes Jahr in Bayern, hat als einzige Beschränkung:

    II "Wiederladen von Patronenhülsen"

    drinstehen, sonst nix.

    Bei mir wird auf der ersten Seite auch der "Umgang und Verkehr" nicht eingeschränkt :think:

    BBS - BSB - BDMP - BSSB

  • Also das SprengG erlaubt tatsächlich das Herstellen jeglicher Patronenmunition und auch den Besitz der selbst hergestellten Patronen, alles natürlich für den privaten Gebrauch. Das SprengG fordert darüber hinaus auch neben dem Wiederlader-/Vorderladerlehrgang keine weiteren Bedürfnisnachweise für die Ausstellung einer §27 Pappe.

    Hallo,

    eigentlich gibt es dem nichts mehr hinzuzufügen. So steht es im Gesetz. Manche SB,S scheinen sich wohl "Gott gleich" zu fühlen.

    Ob das Herstellen jeglicher Kaliber, nur um sie im Schrank zu haben, Sinn macht........ Weiß nicht.

    Dürfen dürfte man(n) und Frau natürlich auch.:thumbup:

    Wir teilen uns z.B die Aufgaben, einer "baut" für die Jagt der andere für,s Sportschiesen.

    Das einzige was bei uns im Freistaat S benötigt wird... ist eine Nachweis über die Mitgliedschaft , Stempel auf dem Antrag,

    vom Verein oder den Jagdschein.

    Ich habe mir letzte Woche einen Munischrank vom Bauh... zugelegt. Obwohl man diese Art von Schränken

    nicht der Behörde melden muß!!!!!!!!!!!!!! hat sich unser SB sehr interessiert über die persönliche Anfrage gezeigt.

    Und weiterhin steht der Schrank jetzt, als "genehmigt" in der Akte so dass es keine Probleme bei möglichen Kontrollen

    des 27iger vom Amt geben wird, meint unser Chef SB.

    Ich denke man macht nie was falsch wenn persönliche Kontakte gepflegt werden (ohne Wertung).

    Da alle Behörden vernetzt sind dauert eine 27iger Pappe, WBK oder Jagdschein eine Woche.

    Ok, paradiesische Zustände.......... . Entschuldigung. ::frinds::

    Grüße Rednic

  • Rednic

    Ob das Herstellen jeglicher Kaliber, nur um sie im Schrank zu haben, Sinn macht........ Weiß nicht.

    Da nenne ich dir ein praktisches Beispiel:

    Ein Schütze, schon ewig dabei, im Besitz diverse Waffen möchte eine weitere Disziplin schießen. Dafür möchte er trainieren und auch für den Verein auf einem Wettkampf starten. Er selbst besitzt moderne PSG's im Kaliber .308 und fertigt seine Munition dafür schon lange selbst. Die neue Disziplin lässt aber nur Ordonnanzwaffen zu. Sein Verein besitzt eine präzise Waffe dafür im Kaliber 6,5x55......

    Mit so einem (sinnlosen, wie ich finde) Eintrag muss der Schütze sich entweder eine zusätzliche Waffe anschaffen, diese Disziplin eben nicht schießen, oder sich für viel Geld Fabrikmunition (vom Verein) kaufen.

    Da stelle ich einfach ganz klar die Frage: Wo ist da der Sicherheitsgewinn fürs Volk, der die zusätzliche Einschränkung des SprengG offiziell rechtfertigt?


    Gruß

    Frank

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  • Um Himmels Willen ;)

    nicht das wir uns Missverstehen. Ich bin gegen jegliche Form von Beschränkungen.

    Wir sind eh schon absolut Überreguliert.

    Und einen Sicherheitsgewinn gibt es auch nicht, ganz klar.

    Grüße Rednic

  • Im Kurs hatten wir 2 Frauen ohne eigene WBK. Ihne wurde gesagt, sie bräuchte sie auch nicht, um Patronen zu laden. BaWü scheint das wohl nicht so eng zu sehen wie andere Bundesländer.

    Ich hatte meinen Sprengstoffschein für Vorderlader und fürs Wiederladen auch vor meiner ersten WBK

    Ist das tatsächlich so? Ich bin mir mittlerweile in allen Belangen nicht mehr sicher, man hört aus anderen Quellen immer unterschiedliche Informationen. Im Jagdkurs wurde uns erzählt, dass wir Munition für alle Langwaffen (egal ob in in der WBK oder nicht) und für in der WBK eingetragene Pistolen (sofern Stempel für Erwerb drin ist) kaufen dürfen - sprich Besitz von Kurzwaffenpatronen für die keine Waffe vorhanden ist, ist nicht erlaubt. Wird diese Einschränkung als Wiederlader umgangen?

    Ja. §27 Abs. 1a SprengG sagt es dir ::RTFM::

    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

  • Ich hatte meinen Sprengstoffschein für Vorderlader und fürs Wiederladen auch vor meiner ersten WBK

    Das wurde schon x-mal diskutiert: Es gibt dazu keine einheitliche Regelung und es ist absolut nicht so, daß jede Behörde ein Wiederladebedürfnis ohne Besitz einer dafür geeigneten Waffe als gegeben ansieht.

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • So sieht das leider aus!

    Auch wenn das SprengG diese Anforderungen an einer eigene WBK und die Beschränkung auf die eigenen Kaliber nicht vorsieht, handeln manche Behörden in Deutschland dennoch so. Akzeptieren oder klagen!

    Gruß

    Frank

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