Hallo zusammen,
mal aus purer Neugier: Das BJagdG verbietet ja nicht die Verwendung von Unterhebelrepetierern, die mit .357 oder .44Magnum gefüttert werden. Und die geforderten e100 = 1000J für Rehwild bekommt man mit stärkerer Ladung und entsprechend langen Läufen auch locker hin.
Spräche rein juristisch irgendwas dagegen, mit solchen Gewehren zu jagen? Es heißt in §19 BJagdG lediglich "Büchsenpatronen". Was ist eine Büchsenpatrone? Eine Patrone, die in einer Büchse verschossen werden kann, richtig? Und in Abs. 3 darf die e100 sogar unterschritten werden, wenn die jagdliche Brauchbarkeit von einem Fachinstitut bestätigt wurde (keine Ahnung was für ein Institut das sein soll...)