Aha...und das WaffG gilt dann nicht.....
........weil Erwerben ohne Überlassen gibt es im Sinne des WaffG in DE ja, wie oben nachgewiesen, nicht. Das bedeutet im Umkehrschluss, es für jemanden, der dem WaffG unterliegt völlig egal ist, ob im BeschG nun das Überlassen oder Erwerben geregelt ist.
Einfach für mich: Ich kaufe ein unbeschossenes Gewehr (WBK gelb oder grün) und nehme das mit nach Hause, dann habe ich ein Problem, da ich eine Waffe erworben habe, die ich nicht hätte erwerben dürfen. Denn auch beim Überlassen hat doch der Empfänger entsprechend seiner Sachkunde zu prüfen ob er die Waffe so erwerben darf!
Das der Händler (auch) ein Problem hat und dass es ggf. im Ausland anders geregelt sein kann, ist dabei unstrittig.
Gruß
Frank