Verkauf von Ordonnanzgewehr ohne gültigen Beschuss

  • Captain Cat

    Doch ich würde meine Worte wieder so wählen und die Begründung hat msborkum ja mein seinem Zitat aus dem BeschG in perfekter Weise geliefert.

    Dass es in der Praxis manche anders machen, ist mir auch klar. Ich glaube ja auch nicht, dass die ganze Welt nur 70km/h fährt, wenn sie an einem entsprechenden Schild auf deutschen Straßen vorbei kommt. Dennoch rate ich erstens keinem, dasss auch so zu machen, bewerte es zweitens nicht als Kleinigkeit und weise dritten eher daraufhin, dass es Konsequenzen geben kann, die dann zu tragen sind.

    Und da die Konsequenzen bis zum Verlusst der Zuverlässigkeit für alle Beteiligten führen können, halte ich das nicht für trivial. Daher auch meine obige Wortwahl.

    Gruß

    Frank

    ---- BDMP ---- DSB ----- ProLegal ---- German Rifle Association ---- DJV ----

    "Ein Grüner ist erst dann zufrieden, wenn er einem anderen Menschen etwas verboten hat!"

  • Doch ich würde meine Worte wieder so wählen

    Dass es in der Praxis manche anders machen, ist mir auch klar.

    Unter "ist Blödsinn" verstehe ich eher "kann nicht sein" und da sind wir uns doch einig, das es in der Praxis sehr wohl so vorkommt.

    Da ich aber verstehe, was Du meinst, wäre mein Vorschlag, der sich auf diesen Beitrag von Sachs3466 genau so bezieht, wie auf manch anderen Beitrag hier in diesem Forum:

    "halte ich es nicht für besonders sinnvoll so etwas zu veröffentlichen, da man nie weiß, wer mitliest" ;)

    Das der Händler hier absolut falsch gehandelt hat ist unbestreitbar, immerhin positiv ist, daß die Waffen dann wenigstens nicht ohne ordentlichen Beschuß benutzt oder weitergegeben wurden sondern dem Beschußamt vorgelegt worden sind.

    Ich allerdings würde erst gar nie eine Waffe ohne gültigen Beschuß übernehmen - egal ob vom Händler oder privat !

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • Captain Cat

    na, dann sind wir uns ja inhaltlich mal wieder einig :drink:

    Ja, die Blödsinssaussage bezog sich eben ganu auf diesen Zusammenhang: Wenn man den Thread liest, dann könnte man meinen, dass das eben auch okay, ist, wenn eine Waffe mal keinen Beschuss hat....ach was soll's...einfach zum Beschussamt und dann läuft das schon...was aber eben zwangsläufig nicht der Fall ist

    Ich allerdings würde erst gar nie eine Waffe ohne gültigen Beschuß übernehmen - egal ob vom Händler oder privat !

    Genau! DAS ist die entscheidende Aussage!!! ::RTFM::


    Gruß

    Frank

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    "Ein Grüner ist erst dann zufrieden, wenn er einem anderen Menschen etwas verboten hat!"

  • Schon klar das ich wen ich gewusst hätte das die beiden Waffen keinen Gültigen Beschuss gehabt haben hätte ich sie nicht erworben aber was soll man machen wen man diese erst nach dem Eintrag in die WBK feststellt

    Sicherlich Hat sich der Verkäufer strafbar gemacht aber daran lies sich nichts mehr ändern


  • Sicherlich Hat sich der Verkäufer strafbar gemacht aber daran lies sich nichts mehr ändern

    Ja leider nicht nur der Verkäufer, man darf sie garnicht erst erwerben. Und das Beschussamt? Das ist auch eine Behörde, da würde ich mal sicher nicht hingehen. Was machen die wohl? Die geben es vermutlich weiter! Gebe die Dinger zurück und hole sie mit gültigem Beschuss wieder ab.

    Als Demokrat bin ich gegen alle, die Freiheit und Selbstbestimmung nehmen wollen, also gegen die Heuchler der grünen Verbotspartei.

    :bud:

  • Gebe die Dinger zurück und hole sie mit gültigem Beschuss wieder ab.

    Dass das Ganze schon längst gelaufen ist, ging wohl irgendwie an Dir vorbei ;)

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • BeschG!


    Wenn man msborkum in diesem Zusammenhang mal unterstellt, dass er mit dem "Erwerben", "Erwerben und Ausüben der tatsächlichen Gewalt" i.S.d.WaffG meint.

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  • Steht WO???

    Im Paragraphen 12 des Beschussgesetzes ist festgelegt, dass beschusspflichtige Waffen nur mit gültigem Beschuss überlassen oder zum Schiessen verwendet werden dürfen. Wobei es hier sicher darauf ankommt, ob Verkaufen und der damit verbundene Besitzübergang zum Überlassen im Sinne des Gesetzes zählt? Wenn die Waffe vom neuen Besitzer dem Beschussamt zur Prüfung vorgelegt wird, wird der Verkauf einer unerschossenen Waffe wohl toleriert. Oder gibt es dazu Gerichtsurteile?

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    In meinen Beiträgen verwende ich bewusst Satire, Ironie, Sarkasmus und Übertreibungen, um zu verdeutlichen. Auch ohne Kennzeichnung dieser Stilelemente sollte sich der Leser dessen bewusst sein.

    Meine Finger sind einfach nicht für eine Wischtelefontastatur geeignet :(

  • Im Paragraphen 12 des Beschussgesetzes ist festgelegt, dass beschusspflichtige Waffen nur mit gültigem Beschuss überlassen oder zum Schiessen verwendet werden dürfen.

    Genau. Das WaffG sagt als Definition von überlassen (Anlage 1):

    Es ist damit also die "Abgabe" der Waffe an einen anderen gemeint. Die "Annahme" der selbigen Waffe ist "Erwerb" und der ist bei einer nicht beschossenen Waffe nicht verboten... Nur schießen darfste halt nicht.

    BBS - BSB - BDMP - BSSB

  • Das ist dann bei Sportschützen eventuell schon ein Problem, da der Erwerb an das Bedürfnis Sportschiessen nach einer anerkannten Sportdisziplin gekoppelt ist. Stichwort: "vom Bedürfnis umfasster Zweck".

    Deshalb ist wohl es ratsam, den Beschuss schnellstmöglichst durchführen zu lassen.

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    In meinen Beiträgen verwende ich bewusst Satire, Ironie, Sarkasmus und Übertreibungen, um zu verdeutlichen. Auch ohne Kennzeichnung dieser Stilelemente sollte sich der Leser dessen bewusst sein.

    Meine Finger sind einfach nicht für eine Wischtelefontastatur geeignet :(

  • Ja leider nicht nur der Verkäufer, man darf sie garnicht erst erwerben. Und das Beschussamt? Das ist auch eine Behörde, da würde ich mal sicher nicht hingehen. Was machen die wohl? Die geben es vermutlich weiter! Gebe die Dinger zurück und hole sie mit gültigem Beschuss wieder ab.

    Schwachsinn

    Da müßte ich jetzt wohl sonst wo hinter Gittern sitzen, bei den einigen Waffen, die ich da habe beschießen lassen (wohlgemerkt, Waffen, ohne gültigen Beschuss)

    die beschießen die Waffe und geben der einen ordentlichen Beschuss-Stempel drauf (neuerdings wird das eingelasert o.s.ä.)

    "Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren!"

  • Steht WO???


    Gerade in Deutschland herrscht ein sehr strenges Waffengesetz vor, es gibt sogar ein Beschussgesetz. Lese es dir doch einfach mal durch. Dort ist explizit geregelt, dass Waffen ohne gültiges Beschusszeichen nicht in Umlauf gebracht werden dürfen. Und das aus gutem Grund. Es gibt einige wenige Ausnahmen, die betreffen zum Beispiel Händler, Sammler und Büchsenmacher. Auch gibt es Ausnahmen für militärischen Beschuss, aber das würde alles zu weit führen. Natürlich steht nicht genau in diesem Gesetz, dass Lieschen Müller keine das unbeschossenen Waffen erwerben darf. Es ist aber auch so, alles was nicht ausdrücklich erlaubt es kann zu einem Verbot ausgelegt werden.

    Wenn aus dem Gesetz hervorgeht, dass solche Waffen nicht in Umlauf gebracht werden dürfen, dann darf man sie auch nicht erwerben und schon gar nicht benutzen. Vor allem betone ich noch einmal, dass es sehr ungeschickt ist, sowas hier breitzutreten. Ich bin sicher, wenn deine zuständige Behörde davon Wind bekommst, dass du als Sportschütze oder Jäger unbesclossene Waffen in deinem Besitz hast, reagieren wird. Schließlich hat die Behörde auf Länderebene einen gewissen Spielraum, die Waffengesetze zu interpretieren. Denk mal an die Zuverlässigkeit! Hier mal ein kleines Beispiel.

    Waffengesetz

    § 5 Zuverlässigkeit

    (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

    1. die rechtskräftig verurteilt worden sind

    a) wegen eines Verbrechens oder

    b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

    2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

    a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

    undsoweiter. Ist die Behörde der Meinung, das du durch Besitz und unterstellter Nutzung unbeschossener Waffen nicht merh zuverlässig bist, könnte es Probleme geben. 

    Als Demokrat bin ich gegen alle, die Freiheit und Selbstbestimmung nehmen wollen, also gegen die Heuchler der grünen Verbotspartei.

    :bud:

  • Schwachsinn

    Da müßte ich jetzt wohl sonst wo hinter Gittern sitzen, bei den einigen Waffen, die ich da habe beschießen lassen (wohlgemerkt, Waffen, ohne gültigen Beschuss)

    die beschießen die Waffe und geben der einen ordentlichen Beschuss-Stempel drauf (neuerdings wird das eingelasert o.s.ä.)

    Also Hausmeister, d. h. du kaufst Waffen ohne gültigen Beschuss? Sehr interessant, vor allen Dingen das du eine gesetzliche Vorgabe als Schwachsinn abtust?? Naja, du musst wissen was du tust. Was denkst du denn, warum es Beschussgesetz heißt? Damit du es nicht befolgen musst? Es bleibt dir frei belassen, aber ich würde es nicht tun.

    Als Demokrat bin ich gegen alle, die Freiheit und Selbstbestimmung nehmen wollen, also gegen die Heuchler der grünen Verbotspartei.

    :bud:

  • [Bezogen auf die Aussagen von Matthias Horner: "WO???]

    Gerade in Deutschland herrscht ein sehr strenges Waffengesetz vor, es gibt sogar ein Beschussgesetz. Lese es dir doch einfach mal durch.

    In diesem Zusammenhang setzte ich einmal voraus, dass mit der Aussage von Matthias Horner "WO???" zum Ausdruck gebracht wird, dass er in dieser Sache eine andere Meinung vertritt, was im Umkehrschluss bedeutet, dass nicht beschossene Waffen, die nach 18?? (BeschG) konstruiert wurden, auch WBK Inhaber überlassen werden dürfen, die nicht zu dem Kreise der Büchsenmacher, Waffensammler, Waffenhändler und Waffensachverständigen gehören.

    Vor allem vor dem Hintergrund, dass Matthias Horner ja Waffenhändler ist und daher über ein sehr ausgeprägtes Fachwissen in diesem Bereich verfügen sollte, hoffe ich mal für ihn, dann das für ihn zuständige Ordnungsamt Landratsamt Ostalbkreis hier nicht mitliest und ihm nicht unterstellt, er würde Waffen an nicht berechtigte überlassen.

    Denn in einem Waffenforum, wie diesem, kann bei dem Begriff "Erwerben" immer davon ausgegangen werden, dass damit "Erwerben im Sinne des WaffG" gemeint ist und kein Bierzettelvertrag nach BGB, bei dem die Waffe i.S.d.WaffG die tatsächliche Gewalt nach wie vor von derselben Person ausgübt wird.

    Aber, wie oben schon von anderen geschrieben, jeder ist eines eigenen Glückes Schmied. Wer der Meinung ist, dass sei okay unbeschossene Waffen zu erwerben oder zu überlassen, oder es sei zumindest problemlos, da es ja toleriert würde, der soll das ruhig weiterhin so tun.

    Gruß

    Frank

    ---- BDMP ---- DSB ----- ProLegal ---- German Rifle Association ---- DJV ----

    "Ein Grüner ist erst dann zufrieden, wenn er einem anderen Menschen etwas verboten hat!"

  • Eben mit dem Zuständigen Sachbearbeiter der für uns zuständigen Behörde gesprochen.

    Hat der die Medaille von "Ich weiß alles" ? :P

    Das ist seine Meinung und nicht mehr.


    So lange ein Gericht nicht anders entscheidet gilt das geschriebene Wort des Gesetzes und dieses verbietet , wie Matthias Horner mit seiner Frage zum Ausdruck bringt, eben nicht die Übernahme sondern nur die Weitergabe und Verwendung.

    Du hast zwar die richtige Stelle zitiert, aber entweder nicht richtig gelesen oder nicht richtig verstanden :rolleyes:

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • Captain Cat

    Nur weil meistens nichts "schlimmes" passiert ist es aber doch weder richtig noch tolerabel so zu handeln?! Und somit sollte in einem Forum wie diesem hier auch ein solches Vorgehen nicht in ein Licht gerückt werde, als sei es total normal wenn eine Waffe mal keinen gültigen Beschuss hat!

    Auch die Aussage, dass ein Gericht das erst abschließend klären würde, ist sicher auch nicht ganz falsch, aber willst du das? Bist du dir sicher Recht zu bekommen? Wie hoch ist ein Einsatz?

    Dass der Verkäufer beim Überlassen schon mal einen Fehler macht, steht unter uns wohl außer Zweifel. Der Käufer aber ist auch nicht Frei von Schuld. Denn er darf aufgrund seiner Sachkunde nur Waffen erwerben, für die er eine Erlaubnis besitzt und die hat er für eine unbeschossene Waffe nicht (wenn er nicht zu den Ausnahmen gehört). Ist das gleiche, als kauft ein Sammler eine Waffe, die nicht zu seinem Sammelgebiet passt. Verkäufer und Käufer haben sich einen Verstoß auf die Fahne zu schreiben!

    Und nun kommt es daruf an, wie erst die Behörde und dann ggf. das Gericht das bewerten. Ich kenne mehr als eine Behörde und da sind die Aussagen recht einheitlich: Bei solchen Verstößen wird an der Sachkunde der betroffenen Personen gezweifelt und somit droht der Entzug der Erlaubnis(se). Ich glaube das will keiner, selbst wenn man die Waffen irgendwann wiederbekommen sollte, nach einem langen Rechtsstreit.

    Abschließend die Frage: Worüber diskutieren wir hier eigentlich? Der WBK Inhaber MUSS wissen, ob er die betroffene Waffe erwerben oder überlassen darf. Er MUSS ferner sicherstellen, dass die Nummer auch korrekt ist. Und dann disktuieren wir hier über die Frage, ob es zumutbar ist noch mal eben fix nach dem Beschusszeichen zu gucken? Ich verstehe euch nicht......

    Gruß

    Frank

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  • Dass der Verkäufer beim Überlassen schon mal einen Fehler macht, steht unter uns wohl außer Zweifel. Der Käufer aber ist auch nicht Frei von Schuld.

    Lesen der Beiträge hilft oft am besten !

    Die Waffen um die es hier jetzt geht, wurden im Versandweg erworben, ich zitiere (buchstabengetreu) aus Beitrag Nr. 17 :

    " de Händler hat mir dann das Geld für den Beschuss überwiesen den das schicken kommt teurerer als was die Waffe kostet"

    Wo also liegt eine "Schuld" des Erwerbers ?

    Er hat den Mangel nach Erhalt der Ware erkannt und gegenüber dem Händler reklamiert und in Absprache mit diesem auf eine Rücksendung verzichtet und die Waffen im Auftrag und auf Kosten des Händler beschießen lassen.

    Das ist der Sachverhalt - diskutiert und "gewürdigt" ist er längst.

    Abschließend die Frage: Worüber diskutieren wir hier eigentlich?

    Über einen konkreten und längst abgeschlossenen Sachverhalt und die sich darauf beziehende gesetzlichen Grundlage.

    Da aber teilweise Beides wirr durcheinander geworfenen oder nicht verstanden wird, "Quereinsteiger" unter Ausblendung der vorherigen Beiträge tolle "Tips" geben, entsteht ein Durcheinander und der Eindruck unterschiedlicher

    Auslegung von richtig und falsch.

    Dabei weiß (hoffentlich) jeder, wie es zu gehen hat und erkennt, daß es im behandelten konkreten Sachverhalt eben nicht korrekt war.

    Eigentlich ist diese Diskussion längst am Ende - und für mich jedenfalls jetzt schon !

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

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  • Captain Cat

    Für mich ging es zum einen um eine allgemeine Aussage zu dem Vorgehen in solch einem Fall. Und besonders die Aussage von Matthias Horner fand ich da - vorsichtig gesagt - unpassend. Vor allem weil man weiß, dass hier verschiedene User mit unterschiedlichem Wissen oder Erfahrung aktiv sind, bzw. mitlesen.

    Ich habe ferner auch den konkreten Fall mit dem Versand verstanden. Und ich muss ehrlich sagen, ich wüsste nicht, wie ich mich verhalten würde in einer solche Situation. Ich glaube ich wäre mit der Waffe, die ich in dem Zustand ja gar nicht besitzen dürfte, nicht losgefahren und hätte die zum Beschussamt gebracht. Aber das mag vielleicht jeder anders sehen.


    Gruß

    Frank

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