Verkauf von Ordonnanzgewehr ohne gültigen Beschuss

  • Hallo,

    ich habe vor einigen Jahren einen 98k über egun erworben. Diesen wollte ich eigentlich irgendwann einmal richten und mit einem ZF versehen.
    Aus Zeitmangel will ich ihn nun verkaufen. Irgendwie finde ich aber keinen Beschussstempel.
    An Stempelungen sind Adler mit geraden Flügel und 280 darunter, S27, 1937 und KRLST 11 und Mod 98 darauf zu sehen.
    Er wurde wohl einmal neu brüniert und ist soweit ich sehe Nummerngleich.

    Nun meine Frage:" Könnte ich den Karabiner ohne Beschuss verkaufen?" Vielleicht an Händler? An Privat geht nichts das ist mir klar.

    Den Karabiner habe ich nach dem Kauf in den Schrank gestellt wurde von mir nicht geschossen, deshalb ist mir auch nix aufgefallen.

    Bin aber auch davon ausgegangen, dass man ein Gewehr nur mit gültigem erwerben kann.

    Kann mir da jemand weiterhelfen?

    Es sind noch weitere Stempel vorhanden aber die kann man selbst unter der Lupe nicht erkennen.

  • normal sollte die Waffe beschossen werden, sonst ist ein Überlassen äh sagen wir mal problematisch. Man sollte aber nochmal Alle vorhandenen Stempel genau prüfen, ob da nicht doch ein gültiger Beschuss besteht, auch Beschusszeichen aus anderen CIP Ländern sind ja gültig.
    Für Sammlerwaffen gibt es noch ein paar Ausnahmen, dann aber nur auf Rote Wbk.
    https://www.anwalt.de/rechtstipps/be…fen_088832.html

  • Hatte so einen Fall neulich als Käufer. Vorbesitzer hatte den K98 vom Händler und war der Annahme, die Waffe ist ordentlich beschossen. Ich hatte die dann erworben und dachte Waffe ist beschossen, da von Privat. Ich hatte dann festgestellt, dass die Waffe keinen gültigen Beschuss hat. Habe die dann in Köln beschießen lassen.

    Es kam schnell die Frage, wie die Waffe unbeschossen in Umlauf kommen konnte. Der Händler wird / wurde seitens Behörde in die Zange genommen. Aber auch der Vorbesitzer wurde gequizt, wie er an die Waffe gekommen ist, wieso diese ohne Beschuss weitergegeben wurde, wer der Besitzer ist und ob diese nun beschossen wurde.

    Für mich war das alles kein Thema (habe ja alles richtig gemacht), für den Vorbesitzer ging es glimpflich ab, der Händler wird wohl schwer bluten. Allerdings war er auch bzgl Übernahme Beschusskosten sehr unkooperativ ... "Weiss ich nicht mehr mit der Waffe, ich verkaufe 900 Waffen im Jahr ... da kann auch mal die ein oder andere ohne Beschuss dabei sein." Naja, bei dem Händler trifft es auch den richtigen ;)

    Also, vor Verkauf Waffen beschießen lassen. Bei Köln waren das 28,50 EUR.

  • Ja, werde die Waffe auch beschiessen lassen. Mit dem Vorbesitzer versuche ich in Kontakt zu treten. Allerdings ist noch nicht alles geklärt. Die hat wohl mal einen neuen Lauf bekommen. Dieser müsste eigentlich beschossen sein.
    Werde auf jeden Fall morgen einen Termin beim Beschussamt machen.
    Die Stempel versuche ich noch "auszulesen".

  • Einige Händler agieren aber auch übervorsichtig und verkaufen unbeschossene Waffen nur an Sammler oder Händler, selbst wenn diese nicht der Beschusspflicht unterliegen, da sie vor dem 1.1.1891 hergestellt wurden und nicht verändert wurden (keine spanabhebenden Arbeiten durchgeführt; §4 Abs. 1 Nr. 3b Beschussgesetz))
    Sie berufen sich auf den Passus des Beschussgesetzes, nach dem Feuerwaffen die nach §3 der Beschusspflicht unterliegen, nicht anderen überlassen oder zum Schiessen verwendet werden dürfen, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. (Ausnahme Bescheinigung der Behörde, dass die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann).
    Es gibt also durchaus Ordonnanzwaffen, die nicht der Beschusspflicht unterliegen, und die trotzdem für Sportschützen zu erwerben sind. Beispiel Vetterli-Gewehr (Zitat aus https://de.wikipedia.org/wiki/Vetterligewehr "Die Vetterli-Repetiergewehre im Kaliber 10,5 mm waren die Ordonnanzwaffen der Schweizerarmee zwischen 1870 und 1890, sie wurden bis Ende des Ersten Weltkrieges an Sekundärtruppen ausgegeben. Der Nachfolger des Vetterligewehres war das Schmidt-Rubin-Langgewehr Modell 1889 im Kaliber 7,5 mm." Produktionszeit bis 1889)

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    In meinen Beiträgen verwende ich bewusst Satire, Ironie, Sarkasmus und Übertreibungen, um zu verdeutlichen. Auch ohne Kennzeichnung dieser Stilelemente sollte sich der Leser dessen bewusst sein.

    Meine Finger sind einfach nicht für eine Wischtelefontastatur geeignet :(

  • zB

    Wenn ein Kaiserlicher Beschusstempel drauf ist und das Gewehr nicht Verändert worden ist ist der Beschuss immer noch Gültig.

    Grüsse

    Quigley 1874

    stimmt, aber der militärische Beschuss z.Bsp. ist nicht gültig

    Ich meine aber dass in der Vergangenheit schon recht viele Waffen in der Annahme dass der militärische Beschuß gültig ist auch von Händlern verkauft wurden.

  • ja, klar, wie schon geschrieben, wird irgendwie geduldet!
    Ich hatte alle meine Sammlerwaffen ohne gültigen Beschuß erworben, hies damals, dass ein Neubeschuss den Wert mindern würde

    "Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren!"

  • Dieser müsste eigentlich beschossen sein.

    Hast Du den Lauf mal ausgebaut ? Manchmal gibt es auch einen verdeckten Beschuss "unten drunter". Bei Sammlerwaffen braucht es meines Wissens kein Beschuss, wenn diese nicht geschossen werden. Sobald eine solche Waffe geschossen wird braucht es auch für Sammler einen Beschuss (nach 1891). Sportschützen / Jäger haben ja per se das Bedürfnis zu schießen, deshalb darf hier keine unbeschossene Waffe verkauft / gekauft werden.

    Btw. ich hatte in Köln gefragt, ob man den Beschuss weniger prominent anbringen kann. Der Beamte war super nett und hat mir die 2 Angaben (Beschusszeichen / Laufkaliber) an 2 Stellen angebracht die ohne weiteres nicht sichtbar sind.

    VG aus dem Taunus

  • Bei mir stand das Gewehr nur im Schrank. Wie gesagt wollte es mal umbauen auf ZF.

    Eurer Meinung nach könnte ich also an Sammler verkaufen.

    Kaliberangabe fehlt definitiv, 3 Stempel sind jauch sichtbar.
    weiß einer was das KRLST 11 bedeutet?

  • Moin,
    hast Du den Schaft entfernt und System, Lauf und Verschluss genau angeschaut?
    Wenn nicht vorhanden, Tüte das Teil ein und schicke es zum Beschussamt.
    Das ist auch für Privatleute kein Problem.

  • Bleib auf der sicheren Seite, mach dir einen schönen Tag - und fahr zum Beschussamt. Am besten mit Termin. Geht schnell, einfach - und der lästige teure Versand entfällt.

    Mit einem Allerweltskaliber wie dem in deinem K98 doch alles kein Problem.

    "Life is hard; it's harder if you're stupid."

    John Wayne

  • Also ich hatte auch schon 2 Ordonanz waffen einen K 98 der nur den Militär Beschuss hatte und eine Schweizer G11 der nur den Schweizer stempel hatte de Händler hat mir dann das Geld für den Beschuss überwiesen den das schicken kommt teurerer als was die Waffe kostet ich bin dann damit nach München zum beschussamt gefahren war nicht teuer so 15euro+ Beschuss mun oder so

    Ich hatte dann noch einen Zimmerstuten dabei und hab dann etwas über 50 euro bezahlt für 3 Waffen oder so

  • Sachs3466

    Erstens ist der Thread schon nen halbes Jahr ohne Aktivitär und zweitens ist es zumindest im Geltungsbericht des deutschen WaffG Blödsinn, was du erzählst.

    Waffen ohne GÜLTIGEN Beschuss dürfen weder besessen noch überlassen werden. Ausgenommen hiervon sind Waffensammler, Sachverständige und Waffenhändler, bzw. Büchsenmacher. Die dürfen derartige Waffen besitzen und sich auch gegenseitig überlassen. Das Überlassen einer Waffe ohne gültigen Beschuss an eine Person in Deutschland außerhalb des o.g. Kreises ist nicht zulässig.

    Sollte dein Händler sowas getan haben, wie du oben geschrieben hast, dann ist der in meinen Augen dumm und du ebenso, da du die Waffe in dieser Art hättest gar nicht annehmen dürfen. Sorry.

    Und sowas noch als...ist doch alles okay...gehe einfach zum Beschussamt....hier zu posten halte ich ebenfalls für nicht in Ordnung. Auch wenn das eigentlich jeder LWB selbst wissen sollte!


    Gruß

    Frank

    ---- BDMP ---- DSB ----- ProLegal ---- German Rifle Association ---- DJV ----

    "Ein Grüner ist erst dann zufrieden, wenn er einem anderen Menschen etwas verboten hat!"

  • Sachs3466

    Erstens ist der Thread schon nen halbes Jahr ohne Aktivitär und zweitens ist es zumindest im Geltungsbericht des deutschen WaffG Blödsinn, was du erzählst.

    Da wäre ich nicht so überzeugt, um das mit Deinen drastischen Worten auszudrücken.

    Ich habe schon zu viel gesehen und würde mich da eher auf ein

    "sollte nach gültigen deutschen Bestimmungen nicht möglich sein . . ."

    festlegen ::c.o.l)

    Waffen ohne GÜLTIGEN Beschuss dürfen weder besessen noch überlassen werden.

    Besessen ja, genutzt, überlassen bzw. in Verkehr gebracht meines Wissens nach nicht.


    Sollte dein Händler sowas getan haben,

    Auch wenn das eigentlich jeder LWB selbst wissen sollte!

    Na ja, es gibt da genügend Dinge, die in der Praxis nicht vorkommen "dürften" und die man auch als LWB mit aller Sorgfalt nicht erkennen kann -

    oder lädst DU z.B. eine Waffe beim Verkäufer ?

    Siehst Du, ICH auch nicht :rolleyes:.

    Und was meinst Du, wer da dümmer geguckt hat, der Verkäufer, dem ich sie zurückbrachte, oder ich selbst, als ich bei neuwertiger

    Ordonnanz Waffe mit perfekten Beschußzeichen versuchte, eine Patrone in die Kammer zu bringen und diese einfach nicht hineinging, weil sie nicht paßte 8|

    Noch heute frage ich mich, mit was die wohl beschossen wurde grin-.)

    Deswegen nochmals: Ich habe schon genügend Dinge gesehen, die mich hindern, solche Erfahrungen als "Blödsinn" zu bezeichnen -

    und

    z.B. bei Schweizer Waffen in Deutschland bin ich zwischenzeitlich so weit, daß ich jedesmal vorher explizit nach einem gültigen Beschuß frage um mir eine zweite sinnlose Abholfahrt zu sparen, weil ich den Verkäufer beim ersten mal erst zum Beschußamt schicken mußte.

    Das ist nicht "Blödsinn", das ist reale Lebenserfahrung ::c.o.l)

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • Einfach mal hier lesen. Ohne Beschuss, in diesem vorgenannten Fall gesetzwidrig und wenn, würde ich es ganz sicher hier nicht .... veröffentlichen! Könnte Konsequenzen haben.


    § 12 - Beschussgesetz (BeschG)

    Artikel 2 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4003; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133

    Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7144-2 Beschusswesen  § 11 ←  § 13

    § 12 Überlassen und Verwenden beschuss- oder zulassungspflichtiger Gegenstände

    § 12 wird in 2 Vorschriften zitiert

    (1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Dies gilt nicht für das Überlassen dieser Gegenstände, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann.

    (2) Schusswaffen, Geräte, Einsätze, Einsteckläufe und Munition, die nach den §§ 7 bis 11 der Prüfung oder der Zulassung unterliegen, dürfen gewerbsmäßig anderen nur überlassen werden, wenn sie das vorgeschriebene Prüf- oder Zulassungszeichen tragen und, im Falle des § 10 Abs. 2, die Verwendungshinweise angebracht

    Als Demokrat bin ich gegen alle, die Freiheit und Selbstbestimmung nehmen wollen, also gegen die Heuchler der grünen Verbotspartei.

    :bud:

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