Munitionsbesitz als Wiederlader ohne WBK

  • Guten Morgen,

    hoffentlich kurze Frage zum Thema Munition.

    Ich habe den §27 Schein für Schwarzpulver und Wiederladen aber keine WBK, da ich nur Perkussionsgewehr schiesse. Prizipiell darf ich mir zu so ziemlich jede Munition selber herstellen und mit auf den Stand nehmen, aber......und dies ist die Frage....kann ich mit §27 Wiederlader ohne WBK Fabrikmunition .22LR vom Schiesstand mit nach Hause nehmen?
    Hintergrund ist, ich möchte mit einem Vereinsgewehr einfach mal KK ausprobieren und müsste die dort erhaltene Munition aufbrauchen. Keine Ahnung ob ich eine Schachtel heute Nachmittag durchbringe.

    "...mit Pulver und Blei: die Gedanken sind frei."

  • (1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.


    Also nein es gilt nur für komplett selber hergestellte Munition und so habe ich das auch im Lehrgang gesagt bekommen :) wobei ich mich wundere das da auch "Erwerb" steht, aber vlt. ist das herstellen aus gekauften Materialien auch eine Art Erwerb, keine Ahnung ^^

    Aber keine Sorge die 50 Schuss sind schnell durch :D und zumindest bei uns kann man angefangene Schachteln mit Name drauf im Safe im Schützenverein aufheben vlt. geht das ja bei euch auch :)

  • ...und dies ist die Frage....kann ich mit §27 Wiederlader ohne WBK Fabrikmunition .22LR vom Schiesstand mit nach Hause nehmen?

    Können schon. :sla:

    Man könnte hier als Gesetzgeber bzw. der, der dich vielleicht kontrolliert den gesunden Menschenverstand einschalten, muss man aber nicht. Deshalb meine laienhafte Einschätzung als Nicht-Rechtsverdeher: es ist schlichtweg verboten. Denn: Du kannst keine Munitionserwerbsberechtigung für .22 l.r. vorzeigen. Also darf dir auch keiner Munition mitgeben außer der, die du sofort auf dem Stand verschießt.

    Wer's im Falle eines Falles dann ggf. kontrolliert,- und ob überhaupt - steht mal ganz woanders.

    "Life is hard; it's harder if you're stupid."

    John Wayne

  • Guten Morgen,

    hoffentlich kurze Frage zum Thema Munition.

    Ich habe den §27 Schein für Schwarzpulver und Wiederladen aber keine WBK, da ich nur Perkussionsgewehr schiesse. Prizipiell darf ich mir zu so ziemlich jede Munition selber herstellen und mit auf den Stand nehmen, aber......und dies ist die Frage....kann ich mit §27 Wiederlader ohne WBK Fabrikmunition .22LR vom Schiesstand mit nach Hause nehmen?
    Hintergrund ist, ich möchte mit einem Vereinsgewehr einfach mal KK ausprobieren und müsste die dort erhaltene Munition aufbrauchen. Keine Ahnung ob ich eine Schachtel heute Nachmittag durchbringe.

    Nein natürlich darfst du keine Fabrikmun mit nach Hause nehmen.
    Das haben die euch aber auch beim Lehrgang gesagt.

    Du darfst dir als Wiederlader rein theoretisch aus allen Komponenten Mun bauen und die mit euren Vereinswaffen verschießen.
    Aber Fabrikmun nur mit Munerwerbsberechtigung.
    Wenn du die 22er Schachtel mit nach Hause nimmst und das kommt raus ist das eine Straftat.

    Und denk dran wenn du Mun selber baust du brauchst zu Hause dafür min. einen Blechschrank mit Schwenkriegelschloß.

    Beantrage doch eine gelbe und Kauf dir einen Kurzwaffentresor die Kosten doch nicht die Welt.
    Da gehen z.b. Einzelladerpistolen in cal.22 drauf.
    Dann bist du doch auf der sicheren Seite.

  • Ich habe den §27 Schein für Schwarzpulver und Wiederladen aber keine WBK

    Allein damit würdest Du je nach zuständiger Behörde schon scheitern, denn eine Wiederladeerlaubnis wird vielfach ohne eigenen Waffenbesitz mangels Bedürfnis gar nicht erteilt.
    Das Schießen mit Vereinswaffen gilt nicht bei jeder Behörde als ausreichender Bedürfnisgrund.

    Um bei der ersten anstehenden Verlängerung der 27er Erlaubnis auf der sicheren Seite zu sein und nicht ggf. Probleme wegen fehlendem Bedürfnis zu bekommen, würde ich mir bis dahin WBK und zumindest EINE Waffe mit Zentralfeuermunition erwerben.

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • Um bei der ersten anstehenden Verlängerung der 27er Erlaubnis auf der sicheren Seite zu sein und nicht ggf. Probleme wegen fehlendem Bedürfnis zu bekommen, würde ich mir bis dahin WBK und zumindest EINE Waffe mit Zentralfeuermunition erwerben.

    Hi CC,

    das ist ein guter Punkt den ich mal im Auge behalten werde.
    Die Schachtel mit den 50 "Piffs" heute waren aber kein Problem und ruck zuck weg. :D

    "...mit Pulver und Blei: die Gedanken sind frei."

  • Was ist hiermit?


    "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
    10.14.4 § 10 Absatz 3 Sätze 3 und 4
    Für (nicht gewerbliche) Wiederlader wird der Munitionserwerbsschein durch die entsprechende sprengstoffrechtliche Genehmigung zum Laden von Munition substituiert."

    Klingt so, dass der Wiederlade-Schein einen Munitionserwerbsschein ersetzt - und zwar ohne Hinweis auf "selbst hergestellt", somit also allgemein!

    Klingt auch vernünftig, denn der Unterschied zwischen "Erwerb durch Kauf" und "Erwerb durch Selbstladen" besteht im viermaligen Ziehen des Hebels einer guten Ladepresse :)

  • Kann klingen wie es will, keiner wird dir offiziell Munition verkaufen oder mitgeben für die du keine Erwerbsberechtigung hast. Ich lese da auch lediglich raus das du die Munition besitzen darfst, wenn du sie denn lädst.
    Abgesehen davon ging es hier auch um KK Patronen die bekanntlich eh nicht wiedergeladen werden.

    Die Erlaubnis und Befähigung Zentralfeuerpatronen aller Colör herzustellen ist das Eine. Munitionserweb bleibt aber 'ne ganz andere Baustelle.

    "Life is hard; it's harder if you're stupid."

    John Wayne

    Einmal editiert, zuletzt von Mühlenbracher (17. Februar 2019 um 22:47)

  • Was ist hiermit?

    Das hat aber nichts mit der grundsätzlichen Frage zu tun, ob ein Bedürfnis für den 27er ohne eigenen Waffenbesitz anerkannt wird oder nicht.

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • Klingt so, dass der Wiederlade-Schein einen Munitionserwerbsschein ersetzt - und zwar ohne Hinweis auf "selbst hergestellt", somit also allgemein!

    Vielleicht solltest Du erstmal lesen, was Du da postest und Dir vielleicht auch die Stellen im Waffengesetz anschauen, auf die das Ganze Bezug nimmt...


    10.14.4 § 10 Absatz 3 Sätze 3 und 4


    Die Verwaltungsvorschrift bezieht sich also hierauf:

    (3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

    Da geht es um "diese" Munition, also die nicht gewerblich selbstgeladene Munition.

    Für die (und nur für die) benötigst Du keinen Munitionserwerbsschein, sofern Du eine Erlaubnis nach SprengG hast.


    Das hat aber nichts mit der grundsätzlichen Frage zu tun, ob ein Bedürfnis für den 27er ohne eigenen Waffenbesitz anerkannt wird oder nicht.

    Steht das hier zur Diskussion? Er hat den 27er doch. Insofern ist es offensichtlich bei seiner Behörde kein Problem.
    Das erlaubt ihm aber trotzdem nicht, Fabrikmunition zu erwerben. Darum gehts hier doch.
    Diese nichtrelevante Paralleldiskussion hast nur Du eröffnet, obwohl hier irrelevant. Oder glaubst Du, dass die Behörde, die ihm die initiale 27er Genehmigung ohne WBK erteilt, wird das bei der Verlängerung auf einmal anders sehen?

  • Steht das hier zur Diskussion? Er hat den 27er doch. Insofern ist es offensichtlich bei seiner Behörde kein Problem.Das erlaubt ihm aber trotzdem nicht, Fabrikmunition zu erwerben. Darum gehts hier doch.
    Diese nichtrelevante Paralleldiskussion hast nur Du eröffnet, obwohl hier irrelevant. Oder glaubst Du, dass die Behörde, die ihm die initiale 27er Genehmigung ohne WBK erteilt, wird das bei der Verlängerung auf einmal anders sehen?

    Wenn Du schon pingelig werden willst, dann ist die ganze Diskussion ab Beitrag 3 überflüssig, da der 27er sowieso nichts mit KK Munition zu tun hat.

    Und JA - es IST künftig ggf. relevant, weil eine Behörde sehr wohl nachträglich das Bedürfnis in Frage stellen und widerrufen kann ::RTFM:: .


    Was Du "Paralleldiskussion" nennst ist somit aus dem Thema heraus fachlich erweitert und für die Praxis ein hilfreicher Tipp.

    Der Themenstarter hat es verstanden und sich sogar dafür bedankt (Beitrag 7) - er denkt also erkennbar weiter als Du :rolleyes:

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • Vorweg:
    Bin kein Wiederlader, aber habe eine Verständnisfrage.

    Im WaffG steht:

    Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition.“

    Die Produktion einer Munition ist nach Definition kein Erwerb. Er erwirbt die einzelnen Komponenten und am Ende der Produktion besitzt er diese Munition. Und verkaufen um damit gewerblichen Handel zu betreiben darf er auch nicht. (Also nur Kostendeckend)

    Wenn da aber nun steht: „auch als Erlaubnis zum Erwerb“ müsste diese doch bedeuten, dass er die Art der Munition, die er Produziert, auch erwerben darf.

    ?(

    Zwar mag ich Foren, ähnliches und moderne Plattformen wie Facebook, aber trotzdem halte ich es frei nach Guy de Maupassant:

    Es sind die Begegnungen mit den Menschen die das Leben Lebenswert machen.

    (Mitglied DSB , BDS, proLegal und Firearms United) :f_de:

  • Im WaffG steht:

    Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition.“

    Die Produktion einer Munition ist nach Definition kein Erwerb. Er erwirbt die einzelnen Komponenten und am Ende der Produktion besitzt er diese Munition. Und verkaufen um damit gewerblichen Handel zu betreiben darf er auch nicht. (Also nur Kostendeckend)

    Wenn da aber nun steht: „auch als Erlaubnis zum Erwerb“ müsste diese doch bedeuten, dass er die Art der Munition, die er Produziert, auch erwerben darf.

    ?(

    Das sind die Klauseln die nicht wirklich definiert sind. Bei uns im Wiedsrlade Lehrgang waren einige die eigentlich nur den
    Schwarzpulverschein haben wollten für z.B Vordsrlader .Die haben aber aus Gründen des "Angebot" den Wiederladeschein
    mitgemacht . Jetzt können diese eine Patrone 308 laden obwohl sie keinen WBK bzw das passende Sportgerät haben.
    Eigentlich irgendwie Sinnfrei.

  • Vielleicht solltest Du erstmal lesen, was Du da postest ...

    Genau das habe ich gemacht und erkenne einen Widerspruch, eben deswegen fragte ich.
    Zudem geht der Hinweis vonRealist63 in genau die gleiche Richtung! Von daher finde ich ein Nachfragen sehr angebracht, denn tatsächlich habe ich eine Munitionsausgabe ohne WBK und nur auf SprengG-Schein schon selbst erlebt!

    Ansonsten mal eine Verständnisfrage: ist gleich lospampen hier eigentlich eine Teilnahmevoraussetzung?
    Dann müsste ich noch an mir arbeiten, ich neige leider zum höflichen Antworten.

  • Wenn da aber nun steht: „auch als Erlaubnis zum Erwerb“ müsste diese doch bedeuten, dass er die Art der Munition, die er Produziert, auch erwerben darf.

    Da darf man nicht die Umgangssprache wörtlich nehmen. Mit erwerben ist hier nicht das kaufen gemeint, sondern das in den Besitz gelangen, also die tatsächliche Verfügungsgewalt/Zugriff während der Herstellung.
    Genau wie bei Waffen, wo mit Erwerb und Besitz nicht der Kauf und Eigentümer in Sinne des BGB, sondern der waffenrechtliche Umgang/Zugriff, also die Verfügungsgewalt gemeint ist.

    Mitglied FWR u. ProLegal

  • Von daher finde ich ein Nachfragen sehr angebracht, denn tatsächlich habe ich eine Munitionsausgabe ohne WBK und nur auf SprengG-Schein schon selbst erleerleb

    Ja und nun?
    Ausgabe im Verein oder Stand ist doch vollkommen legitim.

    Das darf auf einem Schießstand jeder ab 18 kaufen.
    Aber nur zum sofortigen Verbrauch auf dem Stand.

    Wenn da Mumpeln ohne Munitionserwerbsberechtigung mit Heim geschleppt werden ist es eine Straftat.

    Das lernt man beim 34er Lehrgang für den 27er oder bei der Waffensachkunde.

    Mensch Kinders das ist Basiswissen!
    Darüber ist jede Diskussion überflüssig.

  • Da darf man nicht die Umgangssprache wörtlich nehmen. Mit erwerben ist hier nicht das kaufen gemeint, sondern das in den Besitz gelangen, also die tatsächliche Verfügungsgewalt/Zugriff während der Herstellung.Genau wie bei Waffen, wo mit Erwerb und Besitz nicht der Kauf und Eigentümer in Sinne des BGB, sondern der waffenrechtliche Umgang/Zugriff, also die Verfügungsgewalt gemeint ist.

    :thumbup: Dankeschön

    Zwar mag ich Foren, ähnliches und moderne Plattformen wie Facebook, aber trotzdem halte ich es frei nach Guy de Maupassant:

    Es sind die Begegnungen mit den Menschen die das Leben Lebenswert machen.

    (Mitglied DSB , BDS, proLegal und Firearms United) :f_de:

  • Ja und nun?
    Ausgabe im Verein oder Stand ist doch vollkommen legitim.

    Hatte ich "Verein" oder "Stand" geschrieben? Ich habe das so beim Händler erlebt!
    Interessant, dass also auch Händler genau so sachunkundig sind, wie man manchen hier so gerne mal an die Backe nagelt.

    Und an die ganzen oberüberhyperschlauen hier, die andauernd mit ihrem " ... lernt man beim XYZ-Lehrgang..." - posten hier nicht nur mir auf den Wecker fallen:
    aus der Lernpsychologie ist bekannt, dass (ohne Auffrischung und/oder Training) nach einigen Jahren das erworbene Wissen auf ca. 20% zusammenschrumpft.
    Scheinen also ganz normale Menschen zu sein, die sich hier einfinden, oder?
    Aber die Experten hier, die auch den Führerschein haben, wissen natürlich noch ganz genau, wie weit entfernt vom Andreaskreuz man innerorts parken darf ... hat man ja mal in der Fahrschule gelernt ...

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