Rechtslage einschüssiger Vorderladerrevoolvers

  • Ich lernte ovr einer guten Woche in der indooranlage einen Schützen kennen, der eine grössere Anzahl an Perkussionsrevolver geerbt hat. Unter diesen befindet sich auch eine Replika des Colt Walker 1847 mit einschüssiger Trommel, Nur eine Kammer ist gebohrt und mit Piston versehen.
    Ist eine derartige Vorderladerwaffe in Deutschland frei?

    MfG
    Mitr

    Ich bin immun gegen Marketing. Aus diesem Grunde trinke ich kein Red Bull und habe keine Waffen von H+K!

  • Nein, ist nicht frei

    Richtig.
    Genaugenommen auch nicht "erwerbbar" den von der Gelben nicht abgedeckt und auf "Grün" nicht begründbar ::RTFM::

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • Das Ding liegt in der CH, Erwerb also für mich kein Problem. Wollte das Teil aber jemandem mit Wohnsitz Deutschland schenken.

    Danke für die schnelle Antwort!
    Mitr

    Ich bin immun gegen Marketing. Aus diesem Grunde trinke ich kein Red Bull und habe keine Waffen von H+K!

  • Richtig.Genaugenommen auch nicht "erwerbbar" den von der Gelben nicht abgedeckt und auf "Grün" nicht begründbar ::RTFM::

    Wieso nicht??

    Die Möglichkeit des Erwerbs eines Perkusionsrevolvers, ist mMn nicht von der Anzahl der Trommelkammern abhängig, auch nicht davon ob er mehrschüssig ist oder nicht.
    Zumal die Anzahl der Trommelkammern ja nicht in der WBK eingetragen wird.
    Wenn da also "VL-Revolver .44" drin steht, wen juckts?
    In meiner Karte würde da eh nur "Revolver .44" stehen...

    Theoretisch könnte man den 1-Schuss-Püster auf Gelb (14.4) erwerben und eine Wechseltrommel dazu kaufen um aus einem 1-Schuss einen 6 Schuss Püseterer zu machen.

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    Ike Godsey

    --- Just a grumpy old man with a gun ---

  • Um dann im zusammengesetzten Zustand eine Waffe zu besitzen, für die man kein Bedürfnis hat.
    Toller Tipp.

    Zum einen, die Ausstellung einer gelben WBK nach 14.4 als solche, gilt als nachgewiesenes Bedürfnis!
    Zum anderen kannst du darauf Perkussionsrevolver erwerben.
    Für jede, in einer WBK eingetragenen Waffe kanst du Wechselsysteme erwerben, darunter fallen auch Trommeln und Läufe, aber keine Rahmen.
    Wo siehst du da ein fehllendes Bedürfnis?

    Zusammengesetzt: Denkst du ernsthaft, im Nudel-Tucker-Land wird das anders gemacht? Hier ein Rahmen, dort ein Lauf, hier eine Trommel - zusammengesteckt, Keil rein und gut ists.

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    Ike Godsey

    --- Just a grumpy old man with a gun ---

  • Die einschüssigen Vorderladerrevolver waren ein vorübergehend erlaubter Trick, um als einschüssige Replika mit Perkussionszündung frei erwerbbar an 18 zu sein.
    Da es aber keine einschüssigen Vorderladerrevolver vor dem 1.1.1871 gab, sind diese keine originalgetreue Nachbauten und somit nicht frei verkäuflich.
    Auch auf Gelb (als Sportwaffe) gehen sie nicht, weil es für einschüssige Revolverreplikas keine anerkannte Sportdisziplin gibt.
    Würde nur noch Rot oder Grün gehen.
    Grün fällt wiederum aus, weil man dafür eine Bedürfnisbestätigung des Verbands bräuchte, und die gibt es nicht, weil wiederum keine Sportdisziplin für einschüssige VL-Revolver existiert. Ausnahme: Erbwaffe, die nach der Waffengesetzreform in den 1970er Jahren in eine grüne WBK eingetragen wurde.
    Bleibt nur noch Rot: Und da müssen solche Kuriositäten im Sammelgebiet enthalten sein.

    Ist genau wie mit der Tingle-Pistole. Nicht mehr frei zu erwerben, weil es kein Vorbild vor 1871 gibt, also erlaubnispflichtig. Und da wird es eng!

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    In meinen Beiträgen verwende ich bewusst Satire, Ironie, Sarkasmus und Übertreibungen, um zu verdeutlichen. Auch ohne Kennzeichnung dieser Stilelemente sollte sich der Leser dessen bewusst sein.

    Meine Finger sind einfach nicht für eine Wischtelefontastatur geeignet :(

  • ...
    Zumal die Anzahl der Trommelkammern ja nicht in der WBK eingetragen wird...

    Ja, dass ist schon ein Problem.
    Bei jedem Revolver geht man ja von mehreren Kammern in der Trommel aus...

    Das weiss auch unser superheller Kontrolletti der Waffenbehörde!

    So, und nun findet der bei einer unangemeldeten Kontrolle bei Dir zuhause einen Revolver, der nur eine Kammer in der Trommel hat.
    Da kommst Du aber schon ganz schön in Erklärungsnot, wo Du die anderen Kammern gelassen hast... :shock:
    Man wird Dir sofort unterstellen, dass Du diese auf dem Schwarzmarkt verkauft hast! ::RTFM::

    Schwierige Situation... :think:

    Jens

    Ich teile hier mit Euch mein Wissen und vertrete meine Meinung.
    Mein Wissen kann Fehler enthalten, meine Meinung muss nicht der Euren entsprechen.
    Korrigiert meine Fehler mit Eurem Wissen. Gute Argumente können meine Meinung beeinflussen.
    Gel(i)ebtes Forum... so muss das sein!

  • Zur Ausstellung der gelben WBK muss man ein Bedürfnis als Sportschütze nachweisen.
    Wer eine Waffe auf Gelb erwerben will, ist selbst dafür verantwortlich, eine zum Zeitpunkt des Erwerbs gültige und passende Sportdisziplin für diese Waffe belegen zu können. Selbst wenn die Behörde eine Waffe eintragen sollte, könnte diese dennoch nicht durch das mit Gelb nachgewiesene Bedürfnis abgedeckt sein, und somit wäre der Erwerb und Besitz illegal.
    Die Waffe muss mindestens zum Zeitpunkt des Erwerbs für irgendeine anerkannte Sportdisziplin zugelassen und geeignet sein.
    So mein Kenntnisstand.

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  • bliebe also ab damit zum Büma und einfach die restlichen Trommelkammern bohren lassen ...

  • bliebe also ab damit zum Büma und einfach die restlichen Trommelkammern bohren lassen ...

    ::lachen2::
    Ja genau!

    Wo es einen VL- Revolver mit Messingrahmen schon sehr billig ab 20 Euro aufwärts gibt. Beim Büchsenmacher schlachten, Trommel (wenn sie passt) für den Einschüssigen verwenden, die freien Teile als Ersatzteile verwenden oder verhökern, und Rahmen und Lauf und die Schrottpresse!

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  • Dann gehst Du jetzt aber echt von Billigmodellen aus. Und einfach so n Trommel azs n anderen einsetzen ist ohne Nacharbeit jetzt auch nicht das wahre. Für gute Ergebnisse ist beim Perk. Rev. nichts wichtiger, als das Trommelgang, Flutung zum Lauf, Trommelspalt etc alles passt. Da ist einfach so n andere Trommel rein stecken ohne Nacharbeit echt stümperhaft.

  • OK, überzeugt.

    Nun, mal rein theoretisch, wenn man also einen 1-Schuß Perkussionsrevolver hat und der ausserhalb unseres WaffG lagert (hier CH), dann kann ich den also LEGAL nicht auf Gelb in D erwerben.

    Wenn aber einer in CH nun hergeht, und das Ding konvertiert (die Trommel hat nur EINE Bohrung), dann kann ich den legal in D erwerben:

    >>(4) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.<<

    Denkt hier noch einer, dass hier einiges schief läuft??

    Ehrlich? Ich bin heil froh, dass ich micht nicht mit diesem Zeugs abgeben muss....

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    Ike Godsey

    --- Just a grumpy old man with a gun ---

  • Nun, ich gehe davon aus, dass die einschüssigen Revolver nicht unbedingt die Spitzenqualität hatten.

    Die VL-Revolver wurden, abgesehen von teuren Spitzenprodukten, einfach so aus Teilen von Zulieferern zusammengeklopft. Dabei beziehe ich mich auf die Aussagen von Ike zu diesen Revolvern

    Zusammengesetzt: Denkst du ernsthaft, im Nudel-Tucker-Land wird das anders gemacht? Hier ein Rahmen, dort ein Lauf, hier eine Trommel - zusammengesteckt, Keil rein und gut ists.


    und was ich schon so gesehen habe (Viele sind eben nicht gerade Präzisionswaffen ;) ). Ich erinnere auch an die sogenannte Replikamisere.

    Ich würde mal davon ausgehen, dass ein Billighersteller nicht extra Trommel-Spezifikationen für die verschiedenen Modelle eines Typus hatte.

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  • Man wird Dir sofort unterstellen, dass Du diese auf dem Schwarzmarkt verkauft hast!

    Hmm... und?

    Zugegeben - ich bin mit den Vorschriften von Grün und Gelb nicht bewandert, es interessiert mich auch nicht wirklich, daher verzeiht, wenn ich ein wenig dumm frage, aber die Erlaubnis zum Waffenerwerb ist nicht vom Überlasser abhängig - war es zumindest nicht, als ich meine WBKs erhalten habe.
    Hat sich das geändert?

    Mein SB sagte mir deutlich, dass ich nur für die WBK angeben muss, woher ich das Ding habe, nicht ob der auch eine EWB dafür hatte. Dem folgend hab ich auch schon Püster in F und S und I, CZ gekauft und die hier angemeldet. (Schon länger her) und das gab nie ein Problem.
    Auch nicht bei Kontrollen - weder als ich sie ins Land brachte (verschlossener Koffer im Kofferaum) noch beim anmelden - in meiner WBK steht "eingeführt aus CZ" - noch bei einer Kontrolle daheim.
    Alles was die interessiert hat war, ob ich eine Erlaubnis für die Waffe habe.
    Und eine solche habe ich immer.

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    Ike Godsey

    --- Just a grumpy old man with a gun ---

  • Denkt hier noch einer, dass hier einiges schief läuft??


    Und es wird immer schlimmer!
    Bei jeder Gesetzesreform wird das Waffenrecht unübersichtlicher und immer mehr Fallstricke sind verborgen, womit der LWB ganz böse auf die Nase fallen kann.

    Ob das wohl Absicht ist?

    Wenn schon eine Gesetzesreform, dann sollte diese mit einer Vereinfachung verbunden sein, damit jeder Bürger als Nicht-Jurist die Gesetze auch verstehen kann.

    Bezogen auf die Vorderlader und historische Waffen:
    - maßgebend sollte nur das Konstruktionsprinzip sein.
    A) Also alle Waffen mit Funken-, und Luntenzündung, sowie Perkussionszündung frei erwerbbar ab 18, wenn kein Waffenverbot besteht. Keine Erfordernis für ein Vorbild vor einem bestimmten Zeitpunkt (damit wären auch alle Unsicherheiten und Interpretionsmöglichkeiten bezüglich eines originalen Nachbaus aus der Welt geschafft)
    B) alle Waffen mit Zündnadelmechnismus sollten frei erwerbbar sein
    C) Waffen mit Stiftfeuer- oder Lefaucheux-Zündung sollten ebenfalls frei sein, auch wenn diese als Radfahrerwaffen bis in die 1930 Jahre verkauft wurden.

    Denkbar wäre eine Prüfpflicht vor dem Verkauf, ob der Käufer mit einem Waffenverbot belegt ist (so wie in Frankreich beim Erwerb einer Kategorie C Waffe die Präfektur dies überprüft)

    Das wäre eine Vereinfachung, ohne dass damit Sicherheitsrisiken entstehen würden!

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  • Zur Ausstellung der gelben WBK muss man ein Bedürfnis als Sportschütze nachweisen.
    Wer eine Waffe auf Gelb erwerben will, ist selbst dafür verantwortlich, eine zum Zeitpunkt des Erwerbs gültige und passende Sportdisziplin für diese Waffe belegen zu können. Selbst wenn die Behörde eine Waffe eintragen sollte, könnte diese dennoch nicht durch das mit Gelb nachgewiesene Bedürfnis abgedeckt sein, und somit wäre der Erwerb und Besitz illegal.
    Die Waffe muss mindestens zum Zeitpunkt des Erwerbs für irgendeine anerkannte Sportdisziplin zugelassen und geeignet sein.
    So mein Kenntnisstand.

    Was hier noch erschwerend hinzukommt: Der Erwerb auf Gelb geht nur für die dort abschließend aufgezählten Waffentypen -
    und
    einschüssige Perkussionswaffen sind dort eben nicht genannt ::RTFM:: !

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

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