Guten Tag,
ich möchte demnächst einen Jagdschein machen, habe gelesen, daß die Voraussetzung der persönlichen Eignung nach §5 Waffengesetz vorliegen muß, ihr kennt den Paragraf. Und hier liegt evtl. das Problem. Da steht nämlich:
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
a) wegen eines Verbrechens oder
b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind....
Meine Fragen sind - bezieht sich die Aussage "wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind" auf beide Buchstaben oder nur auf den Buchstaben b)? Ich war mit dem Gesetz in Konflikt geraten und habe eine rechtskräftige Verurteilung nach Buchstabe a). Habe ich trotzdem eine rechtliche Möglichkeit den Jagdschein zu machen?
Danke für eure Antworten.
Vorban