Frage zur roten WBK

  • .... dass die speziell notwendigen Sammelkenntnisse nur begrenzt vorhanden sind. ...

    Deshalb das Koblenzer OVG-Urteil aus 2004 gegen den sogenannten "Berufsjäger", das die "Sammlerbefähigung" in die Verwaltungspraxis des § 17 WaffG eingeführt hat, von der sich die Waffenbehörde zu überzeugen hat. Ob die Waffenbehörden fachlich dazu in der Lage sind, ist eine andere Frage.

  • Gleiches gilt auch, wenn ... oder gar Waffenkonfigurationen, bzw. Auführungen "gebaut" werden, die es so nie gab. Das alles ist weder waffentechnisch, noch kulturhistorisch bedeutsam und somit für einen Sammler wertlos.

    In dem Verfahren gegen den Sofortvollzug einer behördlichen Anordnung des VG Arnsberg, Beschluss vom 07.01.2010 - 14 L 711/09 https://openjur.de/u/413820.html wird etwas zum "Original" ausgeführt:

    "Auch nach seiner Einlassung steht danach zumindest fest, dass der Antragsteller vorsätzlich eine umgebaute Waffe erworben hat, welche eben nicht dem Original entspricht und somit nicht zum Sammelthema, welches nur "Originalstücke" zulässt, gehören kann. Der Erwerb war also rechtswidrig. Die Kammer stimmt dem Antragsgegner überdies ausdrücklich zu, dass ein zuverlässiger Waffenerwerber zuvor den Sachverhalt mit der zuständigen Behörde abgeklärt hätte (vgl. auch § 2 Abs. 5 WaffG)."

    Unterschieden wird von der angerufenen Rechtsmittelinstanz OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.06.2010 - 20 B 45/10

    https://openjur.de/u/145321.html zwischen einem "Originalstück" und einer "Originalwaffe":

    "Der Antragsteller verkennt in diesem Zusammenhang, dass sein Sammelthema nicht auf "Original-Waffen", sondern auf "Originalstücke" lautet. Dementsprechend ist es unerheblich, ob die Original-Waffe ihren Charakter als solche durch den Umbau verloren hat oder nicht. Ebenfalls fernliegend erscheint die Annahme, eine ursprünglich vollautomatische Maschinenpistole, die durch zusätzliche Bolzen bzw. Verschweißung einzelner Teile zu einem Halbautomaten umgebaut worden ist, stelle "eine in ihrer (!) Substanz unveränderte Original-Waffe" dar."

    Der Originalzustand der Originalwaffe ist keine Erfordernis und meines Erachtens kann sie auch verändert werden (z.B. neue Brünierung, andere Plasma-Beschichtung, Griffschalen, Visierung, Verzierungen wie Gravuren oder Einlagen ...), solange die Originalwaffe als solche identifizierbar ist. Meiner Meinung nach wird dadurch das Sammelgebiet nicht verlassen.


    Auch eine Reparatur durch einen Austauschlauf, einen Austausch eines beschädigten Schlittens ... verlässt meiner Meinung nach zwar den Originalzustand, nicht aber die Eigenschaft der "Originalwaffe".

    Diese Auffassung scheint mir nach wie vor unproblematisch zu sein. Ich verstehe aber, dass manche Sammler, die "Originalstücke" von an sich verbotenen Waffen sammeln wollen, auf den Gedanken kommen können, anstelle der "Originalstücke" Umbauten zu nicht verbotenen Waffenin die Sammlung aufzunehmen - das scheint aber nur bei der Erweiterung einer auf Originalstücke beschränkten Sammelerlaubnis möglich zu sein.

  • Ich muss an dieser Stelle noch einmal auf den Post #132 von Wolfgang Seel zurückkommen, bzw. auf den verweisen:

    Nein, siehe oben

    Wortwörtlich so, wie er in der Formulierung des Sammelzieles auf der roten WBK genannt ist.

    DAS ist doch schon die Universalantwort auf die Frage, bzw. die angeschlossenen Fragen zu diesem Punkt. Der Sammler hat kundig zu sein und das umfasst ausdrücklich auch sein Sammelgebiet. Punkt!

    Wobei ich in solchen Fällen auch die Vermutung von suveran teilen würde, dass man da unbedingt was haben wollte, was man eigentlich nicht hätte haben dürfen. Aber - wissen kann das nur der Betroffene selbst.

    Gruß
    Frank

    ---- BDMP ---- DSB ----- ProLegal ---- German Rifle Association ---- DJV ----

    "Ein Grüner ist erst dann zufrieden, wenn er einem anderen Menschen etwas verboten hat!"

  • DAS ist doch schon die Universalantwort auf die Frage, bzw. die angeschlossenen Fragen zu diesem Punkt. Der Sammler hat kundig zu sein und das umfasst ausdrücklich auch sein Sammelgebiet. Punkt!

    Keine menschliche Erkenntnis ist vollkommen ... mit Verlaub, der "Punkt!" ist unrealistisch und überzogen. Ein Richter "hat rechtskundig zu sein" und wird trotzdem von oberen Gerichten aufgehoben in seiner Rechtsmeinung ... erlebte Praxis für jeden (!) Richter.

    "Das Recht" ist zudem reichlich beliebig und fast unbegrenzt veränderbar. Je mehr man sich damit beschäftigt, desto klarer wird das. Was heute gilt, war gestern so nicht und wird morgen wieder anders sein. Konkret: Welcher Unterschied besteht zwischen einer "Originalwaffe" und einem "Originalstück" und wer hat das wann und bei welcher Gelegenheit festgelegt?

    Die Lösung ist der Austausch mit der Behörde in Zweifelsfragen und der Verzicht auf den Erwerb bei Unklarheiten. Der "kundige Sammler" sollte aber die zweifelsfreien Fälle von den zweifelhaften Fällen und immer auch von den unerlaubten Fällen unterscheiden können.

  • Keine menschliche Erkenntnis ist vollkommen ... mit Verlaub, der "Punkt!" ist unrealistisch und überzogen. Ein Richter "hat rechtskundig zu sein" und wird trotzdem von oberen Gerichten aufgehoben in seiner Rechtsmeinung ... erlebte Praxis für jeden (!) Richter.

    [...]


    Die Lösung ist der Austausch mit der Behörde in Zweifelsfragen und der Verzicht auf den Erwerb bei Unklarheiten. Der "kundige Sammler" sollte aber die zweifelsfreien Fälle von den zweifelhaften Fällen und immer auch von den unerlaubten Fällen unterscheiden können.

    Und genau das wollte ich damit zu Ausruck bringen! Er hat bezogen auf sein Sammelgebiet kundig zu sein. Punkt! Und das schließt ausdrücklich mit ein, Punkte, an denen man unsicher ist, Zweifel ha, zu erkennen und Maßnahmen zur Klarstellung zu treffen.

    Dass das in der Praxis nicht immer so ist, mache das ggf. auch anders sehen oder nicht so "genau nehmen" (auf Seiten der Sammler, wie auch auf Seiten der Behörden), ist dabei ein anderer Punkt. #146 weist ja eindeutig darauf hin.

    Gruß

    Frank

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  • Frank, wie ist das eigentlich, wenn du dir ... dein Sammelgebiet ja einschließend ... ein Maxim-MG zulegst ?

    Sowas ist von der Sammler-WBK je nach genauer Themenbeschreibung ggf. umfasst. Jedoch kommt hier aufgrund der Waffenkategorie ja noch das BKA mit ins Boot und das KWKG ist zu beachten. Also die Rote WBK ist je nach Waffe nur die halbe Erlaubnis.

    Gruß

    Frank

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