Die Grundlage für eine allgemeine Verkehrskontrolle bietet § 36 Abs. 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Danach dürfen Polizeibeamte im öffentlichen Straßenverkehr bei jedem Verkehrsteilnehmer jederzeit und ereignisunabhängig eine Verkehrskontrolle durchführen.
Ist das dann falsch? Ich meine schon das es die lt. Gesetz gibt, dass ist eben der Fall umbeispielsweise die Beleuchtung, andere lichttechnische Einrichtungen, die Profiltiefe der Reifen, HU- und AU-Plaketten sowie das Vorhandensein von Warndreieck und Verbandskasten überprüfen.