Änderung des Waffengesetzes tritt in Kraft

  • Leider habe ich bei meiner Suche nichts gefunden: Weiß jemand, ob die neue Regelung für die Magazinbeschränkung auch für Waffen mit Randfeuermunition (also KK) gilt? Wo ist das festgehalten?

    Ne, gilt nur für Zentralfeuermunition. Das steht so explizit drin. Was ich z.B. noch nicht ganz verstanden habe ist, gilt das Magazinverbot nur beschränkt auf HA oder auch Repetierer ...

  • Nachfolgend ein Auszug aus der demnächst in Kraft tretenden neuen Anlage 2 zum WaffG:

    Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1.1 werden nach dem Wort „Umgang“ ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung,“ eingefügt. bb) Nummer 1.2. wird wie folgt gefasst: „1.2 Schusswaffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 sowie 1.2.5 bis 1.2.8 und Zubehör für Schusswaffen nach Nummer 1.2.4, die“. cc) Nach Nummer 1.2.4.2 werden die folgenden Nummern 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 eingefügt: „1.2.4.3 Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; 1.2.4.4 Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin,

    Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/13839 das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann; 1.2.4.5 Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind;“. dd) Nach Nummer 1.2.5 werden die folgenden Nummern 1.2.6 bis 1.2.8 eingefügt: „1.2.6 halbautomatische Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen; 1.2.7 halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen; 1.2.8 nach diesem Abschnitt verbotene Schusswaffen sind, die zu Salutwaffen im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 umgebaut worden sind;“.

  • Danke Euch für die Erklärung. Die Textbaustreine waren mir bekannt. Mir hat jedoch die Erkenntnis gefehlt, dass die einzufügenden Punkte in die Anlage 2 des Waffengesetzes eingefügt werden. Erst im ganzen zusammengefieselten Textzusammenhang ergibt das ja die passende Aussage.

    Also:

    Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten: ...

    1.2

    Schusswaffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 sowie 1.2.5 bis 1.2.8 und Zubehör für Schusswaffen

    nach Nummer 1.2.4, die

    1.2.4

    für Schusswaffen bestimmte1.2.4.3 Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können

    1.2.4.4 Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;

  • Nur für HA......siehe auch obigen Beitrag.

    Das stimmt m.E. nicht. Die entsprechenden Magazine bzw. Magazinkörper (LW mehr als 10 Schuß, KW mehr als 20 Schuß) werden generell zu verbotenen Gegenständen. Völlig egal, ob HA oder Repetierer. Auch wenn man gar keine Waffe hat, sind die Magazine bzw. Magazinkörper verboten.

  • Ausser das Magazin ist fest an der Waffe verbaut, z.B. UHR.

    Noch ein Sonderfall sind Magazinen die an Kurz und Langwaffen verwendet werden können, sie gelten als Magazin für KW solange der Besitzer keine LW besitzt für die er das Mag. verwenden könnte:wall:

  • Das stimmt m.E. nicht. Die entsprechenden Magazine bzw. Magazinkörper (LW mehr als 10 Schuß, KW mehr als 20 Schuß) werden generell zu verbotenen Gegenständen. Völlig egal, ob HA oder Repetierer. Auch wenn man gar keine Waffe hat, sind die Magazine bzw. Magazinkörper verboten.

    Steht auch so in der EU RL oder ?

    „Wir“ haben es auch so. Magazine sind generell verboten, also macht sich jeder strafbar der ohne Altbestand entsprechende Magazine besitzt.



    Tapfer und treu bis die Granate verglühte ! 156 Jahre Gendarmerie in Österreich (1849-2005) :f_at:


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  • Das stimmt m.E. nicht. Die entsprechenden Magazine bzw. Magazinkörper (LW mehr als 10 Schuß, KW mehr als 20 Schuß) werden generell zu verbotenen Gegenständen. Völlig egal, ob HA oder Repetierer. Auch wenn man gar keine Waffe hat, sind die Magazine bzw. Magazinkörper verboten.

    Bitte auch die vorgehenden Beiträge richtig lesen, auf die sich meine Antwort bezog. Es ging um fest an(ein)gebaute Magazine, nicht um Wechselmagazine.

  • Das stimmt m.E. nicht. Die entsprechenden Magazine bzw. Magazinkörper (LW mehr als 10 Schuß, KW mehr als 20 Schuß) werden generell zu verbotenen Gegenständen. Völlig egal, ob HA oder Repetierer. Auch wenn man gar keine Waffe hat, sind die Magazine bzw. Magazinkörper verboten.

    Na da bin ich mal gespannt, wie sie das mit dem Altbestand regeln wollen, bzw. dem Nachweis des Erwerbszeitpunktes. M. E. wäre ein rückwirkendes Verbot mit Strafbewehrung und eine 10 Jahre nach dem Erwerb plötzlich verfügte Nachweispflicht über den Erwerbszeitpunkt klar verfassungswidrig. Aber warten wir´s mal ab. Vielleicht kommt ja in dem Fall doch noch eine Normenkontrollklage zusammen.

    Letztendlich ist es für die Praxis aber egal, denn die, welche es gar nicht mitbekommen, werden sowieso nichts unternehmen und die übrigen Leute, die alte Magazine besitzen, ohne nachweisen zu können, wann sie diese erworben haben, werden sie einfach verschwinden lassen, was nicht unbedingt heißt, dass die Dinger vernichtet werden.

    Sowieso ist es fraglich, ob man sich mit einer Anmeldung von Magazinen selbst einen Gefallen tut, denn es ist ja auch zu bedenken, dass u. U. die Nachmeldung des Besitzes einiger großer Magazine dazu führt, dass man einen Vermerk im "nationalen Waffenregister" bekommt und dann automatisch als besonders gefährlicher Zeitgenosse eingestuft wird, der hinsichtlich der Kontrollen eine bevorzugte Behandlung bekommt, wenn Ihr versteht, was ich meine.

  • ...

    1.2.7 halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;

    ...

    demnach wären die UHRs mit Röhrenmagazin zwar nicht mehr von dem Problem betroffen,

    Halbautomatische Flinten mit Röhrenmagazin aber sehr wohl.

    Man denke z.B. an 12/89 er Flinte und 12/44 er Munition ...

  • Wie das mit bestimmungsgemäß funktioniert, weiss doch noch keiner.

    Bestimmungsgemäß hat man in einer Flinte 12/89 eben Mun mit 89mm Hülsenlänge.

    Das auch 76er funktioniert, steht ausser Frage, ist es aber bestimmungsgemäß?

  • volker1 , das Waffengesetz ist erstmal beschlossene Sache. Was nun "bestimmungsgemäß" ist, da wage ich derzeit keine Prognose. Nach allem was bisher durchgedrungen ist - soll die Angabe auf der Waffe "bestimmungsgemäß" sein - bisher wurden die neueren Flinten im "Absoluten" Kaliber nach den NWR eingetragen, - d.h. bei einer Benelli Super Nova zum Beispiel 12/89 - damit wäre dies das bestimmungsgemäße Kaliber. Das kleinstmögliche was reinpassen würde, wäre jedoch eine 12/44 - auch wenn es die in Deutschland derzeit nicht zu kaufen gibt, - ich habe es von Ken als Link bekommen, sowas gibt's tatsächlich, - die Dinger sind nicht größer als ein Weinkorken. Bei meiner Benelli M2 müsste ich aufpassen, es passen 8 in 12/60 rein, weil die Waffe auf BDMP SF 1 optimiert ist.. bei noch kleineren Patronen könnten theoretisch 11 reinpassen, das müsste man aber ausprobieren, Länge vom Follower etc, ..

    Die Verordnung ist noch nicht raus, daher gehe ich mit HansDampf ebenfalls in der Vermutung, dass das Nennkaliber bestimmend ist. Hab gestern auf dem Stand mit anderen Flintenschützen des BDMP gesprochen, dort ist man ebenfalls der Ansicht.

    Der BDMP hat eine Ausnahmegenehmigung für Waffen unter 3" im sportlichen Einsatz, und darf diese auch weiter befürworten (mit Auflagen natürlich) in der PPC 1500, obwohl die Mindestlauflänge für das sportliche Schießen unterschritten ist, das ist Bestandsschutz in der Sportordnung.

    Daher, wenn solche Disziplinen nicht mehr durchführbar wären, aufgrund der Änderung im WaffG - müssten die Verbände / bzw gehe ich davon aus dass die Verbände das auch tun, sofern es tatsächlich die kürzeste verwendbare Patrone bestimmend wäre - dass die Verbände auf Ausnahmegenehmigung durch die SpO bestehen würden, aufgrund Bestandschutz, denn die Minipatrone hat, wohl nicht die Leistung, um die Disziplin weiter ausführen zu können. Vor allem bestehen auch Bedenken in der funktionalen Zuverlässigkeit in einer SL Flinte, etc..

    Wie geschrieben, im Moment bleibt abzuwarten wie die Ausführungsbestimmungen aussehen. Mehr kann man einfach nicht machen. Bezogen auf die derzeit verfügbaren / erwerbbaren Flintenpatronen in Deutschland bin ich mit meinem Magazinrohr in jedem Fall < 10. Alles andere muss man sehen.

  • zum Punkt kleinstes bestimmungsgemäßes Kaliber, ich kenne einige Waffen, wo selbst auf dem Lauf mehrere Kaliber eingeschlagen sind.

    Im Verein haben wir n Flinte wo 12/89 or 12/76 or 12/70 drauf steht ...

    Bei den UHRs die zum Glück nicht mehr betroffen sind da bei fest verbauten Magazinen nur noch Halbautomaten derart beschränkt werden gibt es das auch.

    Auf meiner Marlin steht .44 Rem Magnum or .44 SPL direkt auf dem Lauf, o.k. verschießen könnte man auch .44 RUS

  • Mein SB meint:

    Verboten werden:

    Wechselmagazine 10 Schuss LW / 20 Schuss KW für Zentralfeuerpatronen egal ob HA oder Repetierer

    Festmagazine 10 Schuss LW / 20 Schuss KW für Zentralfeuerpatronen für HA (genau wie schon erwähnt Selbstladeflinten mit Röhrenmagazin).

    Die Sinnhaftigkeit wollte er im Amt nicht kommentieren ;)

  • Mein SB meint:

    Verboten werden:

    Wechselmagazine 10 Schuss LW / 20 Schuss KW für Zentralfeuerpatronen egal ob HA oder Repetierer

    Festmagazine 10 Schuss LW / 20 Schuss KW für Zentralfeuerpatronen für HA (genau wie schon erwähnt Selbstladeflinten mit Röhrenmagazin).

    Die Sinnhaftigkeit wollte er im Amt nicht kommentieren ;)

    Da meint er richtig, der SB ! Ergänzend sei noch bemerkt, das sich das Verbot der Wechselmagazine auch auf die Gehäusegröße der Magazine bezieht.

    Kapazitätsbegrenzer wie bislang üblich sind damit auch hinfällig !


  • Sirrah73

    Also wenn, dann wird größer als 10/20 verboten.

    Du solltest deinen SB auf diesen kleinen Unterschied hinweisen.

    Zwar mag ich Foren, ähnliches und moderne Plattformen wie Facebook, aber trotzdem halte ich es frei nach Guy de Maupassant:

    Es sind die Begegnungen mit den Menschen die das Leben Lebenswert machen.

    (Mitglied DSB , BDS, proLegal und Firearms United) :f_de:

  • Mein Gott ... jeder andere hat's kapiert, hauptsache was zum nörgeln. Geht mir echt auf den Ar$ch diese Klugschei$erei..

    Aber sonst geht’s dir gut?

    Etwas schlecht drauf oder?

    Wenn dein SB dir deine Magazine nur bis 9 bzw 19 erlaubt dann freu dich doch.

    Zwar mag ich Foren, ähnliches und moderne Plattformen wie Facebook, aber trotzdem halte ich es frei nach Guy de Maupassant:

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